Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat die Klage eines französischen Abgeordneten gegen das 2023 vereinbarte Datenabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten abgewiesen. Mit dem Urteil wird der transatlantische Datenverkehr weiterhin auf dieser rechtlichen Grundlage ermöglicht.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die USA im Rahmen des Abkommens ausreichende Garantien zum Schutz personenbezogener Daten zugesichert hätten. Insbesondere sei vorgesehen, dass US-Geheimdienste auf Daten europäischer Bürger nur zugreifen dürfen, wenn es zur Wahrung klar definierter Ziele der nationalen Sicherheit erforderlich ist. Eine massenhafte, anlasslose Überwachung sei damit ausgeschlossen, so das Gericht.
Das Abkommen war notwendig geworden, nachdem frühere Regelungen – etwa das „Privacy Shield“ – vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für ungültig erklärt worden waren. Damals hatten die Richter bemängelt, dass europäische Bürger in den USA keinen ausreichenden Rechtsschutz gegen mögliche Eingriffe von Sicherheitsbehörden hätten.
Mit dem neuen Abkommen wurde deshalb ein spezieller Rechtsbehelf geschaffen, über den Betroffene Datenschutzverletzungen in den USA anfechten können. Zudem wurde eine stärkere Aufsicht über die Arbeit der Geheimdienste zugesagt.
Kritiker sehen dennoch weiterhin Risiken: Sie bezweifeln, dass die Zusicherungen der US-Regierung tatsächlich zu einem umfassenden Schutz führen. Insbesondere die weit gefassten Sicherheitsinteressen der USA könnten aus ihrer Sicht zu Schlupflöchern führen. Für Unternehmen hingegen bedeutet die Bestätigung des Abkommens Planungssicherheit – insbesondere für digitale Dienstleistungen und den Cloud-Bereich, in denen ein reibungsloser Datentransfer zwischen EU und USA essenziell ist.
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