Erschwerniszulage – Tragen einer FFP2-Maske – Corona-Virus – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

ArbG Karlsruhe Urteil vom 8.12.2021, 9 Ca 238/21

Erschwerniszulage – Tragen einer FFP2-Maske – Corona-Virus – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Leitsätze

1. Hauswirtschaftliche Arbeiten unter der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus begründen dann keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage aus § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, wenn entsprechend § 19 Abs. 3 TVöD der Ansteckungsgefahr mit dem Tragen einer FFP2-Maske Rechnung getragen wird.

2. Allein das Tragen einer FFP2-Maske bei der Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten ist keine außergewöhnliche Erschwernis im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, sodass dafür kein Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD besteht.

3. Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht dann nicht, wenn Beschäftigte zwar dieselbe Arbeit verrichten, dies aber für Arbeitgeber aus verschiedenen Branchen tun, die unterschiedliche Tarifverträge mit andersartigen Vergütungssystemen anwenden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.193,72 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über eine Erschwerniszulage wegen des Tragens einer FFP2-Maske bei Reinigungsarbeiten.
2
Die Beklagte betreibt eine Klinik. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 19. Januar 1990 bis zum 31. Mai 2021 als hauswirtschaftliche Helferin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 1. Juni 1990 zugrunde (vgl. K1, Bl. 5f. d.A.). Unstreitig haben für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst gegolten.
3
Mit Schreiben vom 13. Februar 2021 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Zulage für das Tragen einer FFP2-Maske bei hauswirtschaftlichen Arbeiten (vgl. K 2, Bl. 7 d.A.). Das Schreiben kam mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurück. Daraufhin machte die Klägerin mit anwaltlichen Schreiben vom 18. März 2021 erneut die streitgegenständliche Zulage geltend (vgl. K3, Bl. 8, 9 d.A.). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2021 ab (vgl. K4, Bl. 10 d.A.). Dennoch begehrte die Klägerin nochmals die Erschwerniszulage mit Schreiben vom 3. April 2021 (vgl. K5, Bl. 11 d.A.). Ihre Aufforderung blieb wiederum erfolglos. Nunmehr verfolgt die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf eine Erschwerniszulage für die Monate November 2020 bis einschließlich Mai 2021 mit der vorliegenden Klage weiter.
4
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor,
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sie habe einen Anspruch auf die eingeklagte Erschwerniszulage, weil das Tragen einer FFP2-Maske bei hauswirtschaftlichen Arbeiten eine außergewöhnliche Erschwernis sei. Unabhängig davon hätten ihre Kolleg:innen eine Erschwerniszulage erhalten. Deswegen habe sie jedenfalls einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
6
Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat November 2020 EUR 256,88 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2020 EUR 173,08 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2021 EUR 143, 14 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2021 EUR 143,22 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2021 EUR 142,48 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12
6. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2021 EUR 142,79 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13
7. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2021 EUR 192,13 netto zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Der Beklagte führt aus,
17
der Klägerin stehe keine Erschwerniszulage zu. Denn das Tragen einer FFP2-Maske bei hauswirtschaftlichen Arbeiten sei keine außergewöhnliche Erschwernis. Unabhängig davon sei das Tragen einer FFP2-Maske bei hauswirtschaftlichen Arbeiten eine Schutzmaßnahme zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus; Schutzmaßnahmen rechtfertigten keine Erschwerniszulage. Soweit die Klägerin meint, Kolleg:innen hätten eine Erschwerniszulage erhalten, irre sie. Lediglich Mitarbeiter:innen bei ihrer Service-GmbH hätten eine Erschwerniszulage erhalten, da für diese der RTV-Gebäudereiniger zur Anwendung komme, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Nach alledem könne die Klage keinen Erfolg haben.
18
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 30. August 2021 und vom 8. Dezember 2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
19
Die zulässige Klage bleibt erfolglos, weil sie unbegründet ist.
20
1. Die Kl.in hat keinen Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD auf Erschwerniszuschläge.
21
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD werden Erschwerniszuschläge für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Außergewöhnliche Erschwernisse ergeben sich nach § 19 Abs. 2 TVöD grundsätzlich nur bei Arbeiten
22
a) mit besonderer Gefährdung,
23
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
24
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
25
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
26
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
27
Unter außergewöhnlichen Erschwernissen sind daher Erschwernisse zu verstehen, die über das übliche Maß von normalerweise auftretenden Erschwernissen hinausgehen und dieses übertreffen (vgl. BeckOK TVöD/Stier, 58. Ed., TVöD-AT § 19 Rn. 7; Burger/Clausen, TVöD – TV-L, 4. Auflage, § 19 Rn. 2-4). Das BAG führt dementsprechend in seinem Urteil vom 21.4.2010 – 10 AZR 303/09, Rn. 23 zu dem gleichlautenden Erschwerniskatalog des TV-L aus: „Außergewöhnliche Erschwernisse iS des § 19 Abs. 1 TV-L ergeben sich nach Abs. 2 der Vorschrift grundsätzlich nur bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung, mit extremer, nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung oder mit besonders starker Strahlenexposition. Es heißt zwar weiter, dass auch sonstige vergleichbar erschwerte Umstände die Zulage begründen können. Dies müssen aber solche Umstände sein, die über normale oder erhöhte Belastungen hinausgehen, da alle anderen Tatbestände mit den Worten „besonders” und „extrem” beschrieben werden.“
28
Zuschläge werden nach § 19 Abs. 3 TVöD aber dann nicht gewährt, wenn der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, Rechnung getragen wird.
29
b) Davon ausgehend sind sicherlich hauswirtschaftliche Arbeiten unter der Gefahr einer Ansteckung mit dem mitunter lebensgefährlichen Corona-Virus eine außergewöhnliche Erschwernis. Dieser außergewöhnlichen Erschwernis wird jedoch durch das Tragen einer FFP2-Maske begegnet, die insoweit eine Schutzvorkehrung im Sinne von § 19 Abs. 3 TVöD ist, sodass dafür kein Zuschlag nach § 19 Abs. 1 TVöD zu zahlen ist.
30
Hauswirtschaftliche Arbeiten mit einer FFP2-Maske für sich genommen sind zwar eine Erschwernis, aber keine außergewöhnliche Erschwernis im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass hauswirtschaftliche Arbeiten mit einer FFP2-Maske belastend sind, weil man durch das Tragen einer FFP2-Maske weniger Luft bekommt, die man vermehrt bei hauswirtschaftlichen Arbeiten benötigt wegen der damit einhergehenden körperlichen Anstrengung. Eine besondere Gefährdung durch das Tragen einer FFP2-Maske bei Reinigungsarbeiten ist allerdings weder erkennbar noch von der Klägerin konkret aufgezeigt. Eine besondere Gefährdung ist aber Voraussetzung für eine Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, wie insbesondere aus § 19 Abs. 2 Buchstabe a) TVöD folgt. Da diese nicht ersichtlich ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD.
31
2. Ein Anspruch auf eine Erschwerniszulage folgt auch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
32
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er findet Anwendung, wenn Arbeitgeber:innen Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewähren, indem sie bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber:innnen, Arbeitnehmer:innen oder Gruppen von Arbeitnehmer:innen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer:innen innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, 03. Juni 2020 – 3 AZR 730/19 –, Rn. 42, juris). Eine unterschiedliche Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Gruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt; dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressat:innen im Vergleich zu anderen Normadressat:innen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG, 23. Februar 2021 – 3 AZR 618/19 –, Rn. 41, juris). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BAG, 29. April 2021 – 6 AZR 232/17 –, Rn. 32, juris).
33
b) Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab ist vorliegend keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zu erkennen.
34
Die Klägerin hat keine Mitarbeiter:innen genannt, die nach TVöD vergütet werden, und eine Erschwerniszulage erhalten. Dies ist auch nicht ersichtlich.
35
Soweit Mitarbeiter:innen, für welche die TVe der Gebäudereiniger Anwendung finden, eine Erschwerniszulage erhalten, greift der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, weil deren Arbeitgeberin nicht die Beklagte, sondern eine Tochtergesellschaft derselben, die Service-GmbH ist.
36
Unabhängig davon gibt es für die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund in der Anwendung verschiedener Tarifverträge: Denn während der § 10 Nr. 1.2 RTV Gebäudereiniger eine 10%-Zulage für „Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske getragen wird“ vorsieht, sieht dies § 19 TVöD gerade nicht vor, wie oben erläutert wurde.
37
Und schließlich sind die TVe öD einerseits und die TVe Gebäudereiniger andererseits nicht miteinander vergleichbar, weil sie zwei unterschiedliche Tarifsysteme regeln, so dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht greift (vgl. dazu BAG-Pressemitteilung 34/21 betreffend Entscheidung des BAG vom 15.10.2021 – 5 AZR 529/20 – in Bezug auf verschiedene Vergütungssysteme für VZ-/TZ-Beschäftigte innerhalb des TV-K).
38
Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.
II.
39
1. Die Klägerin hat als die unterlegene Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
40
2. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert beläuft sich auf die eingeklagte Summe.
III.
41
Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Berufung ist für die Klägerin daher „nur“ nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG zulässig.

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