Ermittlungsverfahren u.a. gegen Polizeibeamte wegen des Anfangsverdachts strafbarer Chatinhalte

Die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt in einem insgesamt mehr als 50 Beschuldigte betreffenden Komplex wegen des Anfangsverdachts möglicherweise strafbarer Posts in Chatgruppen. Unter den beschuldigten Personen befinden sich nach dem derzeitigen Stand vier Beamte der rheinland-pfälzischen Polizei, ein ehemaliger Student der Hochschule der Polizei sowie zwei Beamte der Bundespolizei.

Die Ermittlungen gehen darauf zurück, dass auf einem privaten Mobilfunkgerät eines der Beschuldigten in anderem Zusammenhang möglicherweise strafbare Chatinhalte festgestellt worden waren. Im Zuge der Ermittlungen sind Ende August bei mehreren Beschuldigten Durchsuchungsmaßnahmen erfolgt.

Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass von den über 50 Beschuldigten in der Zeit von Juli 2018 bis 2021 – in unterschiedlichen und sich mitunter aus Personen aus verschiedenen Lebenszusammenhängen oder Beziehungen zusammensetzenden Messenger-Chatgruppen – eine insgesamt zweistellige Anzahl von möglicherweise inkriminierten, oft mit Text versehenen Bildern bzw. Stickern gepostet worden sind, die die Grenzen guten Geschmacks deutlich überschreiten und jedenfalls zu einem Teil strafrechtlich relevant sein dürften. So sind etwa neben Bildern mit Hakenkreuz-Symbolen bzw. Mitteilungen antisemitischen Gehalts u.a. fremdenfeindliche und behindertenfeindliche Posts festgestellt worden. Eine abschließende strafrechtliche Einordnung steht noch aus.

In Betracht kommen nach derzeitigem Stand neben Verstößen gegen § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) insbesondere in einem Fall ein Verstoß gegen § 201a StGB (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) durch einen der beschuldigten Polizeibeamten sowie eine Strafbarkeit gemäß § 131 StGB (Gewaltdarstellung) durch eine der weiteren beschuldigten Personen.

Um weitere Ermittlungen nicht zu gefährden und angesichts der für die Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung sind bis auf Weiteres keine ergänzenden Angaben möglich.

Rechtliche Hinweise:

Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht hätten, noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr die Unschuldsvermutung für die Beschuldigten.

Nach § 86a des Strafgesetzbuchs (StGB) macht sich u.a. strafbar, wer Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verbreitet oder öffentlich verwendet. Das Gesetz droht hierfür Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.

Nach § 130 StGB macht sich wegen Volksverhetzung u.a. strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
Strafbar macht sich nach § 130 StGB u.a. auch, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören den Holocaust öffentlich verharmlost oder den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. § 130 StGB sieht unterschiedliche Strafrahmen vor, bis hin zu einer Strafandrohung von bis zu fünf bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Wegen Gewaltdarstellung macht sich nach § 131 StGB u.a. strafbar, wer eine Abbildung, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetz sieht insofern eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Nach § 201a StGB macht sich strafbar, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, oder eine so hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht. Das Gesetz droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe an.

Die Strafrahmen bilden jedoch lediglich die maximalen Grenzen der für die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes nach den Vorstellungen des Gesetzgebers überhaupt in Betracht kommenden Strafen ab. Im Übrigen hängt die Höhe etwaiger Strafen von einer Vielzahl von einzelfallbezogenen Gesichtspunkten, insbesondere den näheren Umständen etwaiger Taten und individuellen Gegebenheiten in der Person der Beschuldigten ab, so dass sie einer schematischen Beurteilung nicht zugänglich sind.

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