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Entfernung aus dem Dienst nach schwerer Treuepflichtverletzung eines Soldaten

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Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat am 1. Oktober 2025 die Berufung eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord bestätigt, den Soldaten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Hauptfeldwebel hatte im Dezember 2021 den Befehl verweigert, an einem Impftermin gegen COVID-19 teilzunehmen, und war deshalb bereits strafrechtlich wegen Gehorsamsverweigerung verurteilt worden. In einem Personalgespräch im Oktober 2022 erklärte er gegenüber seinem Bataillonskommandeur sinngemäß, dass sein Vertrauen in den Staat und die militärische Führung so stark erschüttert sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle. Zudem kündigte er an, einem Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung nicht mehr Folge leisten zu wollen.

Daraufhin wurde der Soldat vorläufig vom Dienst suspendiert. Das Truppendienstgericht hatte in der Folge seine endgültige Entfernung aus dem Dienst angeordnet – eine Entscheidung, die das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigte.

Die Richter sahen in der erklärten Loslösung vom Treueeid und in der Ankündigung, künftig Befehle im Einsatzfall nicht zu befolgen, eine besonders schwere Verletzung der soldatischen Grundpflicht aus § 7 Soldatengesetz (SG), der zufolge Soldatinnen und Soldaten der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen haben. Eine solche Haltung rechtfertige im Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die entsprechenden Äußerungen tatsächlich gefallen waren. Das Argument der Verteidigung, das Gespräch dürfe wegen fehlender Belehrung nicht verwertet werden, ließ das Gericht nicht gelten. Es habe sich nicht um eine disziplinarrechtliche Vernehmung, sondern um ein von dem Hauptfeldwebel selbst erbetenes Personalgespräch gehandelt.

Das Gericht sah keine Gründe, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Es habe sich nicht um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Äußerung gehandelt, sondern um eine verfestigte innere Überzeugung, die während des 80-minütigen Gesprächs mehrfach zum Ausdruck gekommen sei. Zudem habe das Verhalten erhebliche negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt, da der Hauptfeldwebel in einem für die NATO-Eingreiftruppe (Very High Readiness Joint Task Force) vorgesehenen Bataillon diente.

Die Frage, ob die Verweigerung der COVID-19-Impfung eine weitere Dienstpflichtverletzung darstellte, war für die Entscheidung nicht mehr ausschlaggebend und wurde daher ausgeklammert.

Aktenzeichen: BVerwG 2 WD 30.24 – Urteil vom 1. Oktober 2025
Vorinstanz: Truppendienstgericht Nord, Urteil vom 11. September 2024 – N 6 VL 13/24

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