ELMADON Beteiligungs SL & Co.KG.Heinz Knop- Insolvenzeröffnung

Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 6501 eingetragenen ELMADON Beteiligungs SL & Co.KG, Falkenstraße 15, 48268 Greven, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die CFM Beteiligung, SOCIEDAD LIMITADA, Santa Eulalia del Rio, ESP-. Balearen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Knop, Falkenstr. 15, 48268 Greven

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 14.12.2015, um 15:51 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet.

 

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.09.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Hubertus Bange, Kardinal-von-Galen-Str. 5, 48268 Greven, Telefon: 02571/865-0, Fax: 025718645.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.02.2016 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

 

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

 

der 14.03.2016.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

 

  •  
zur Person des Insolvenzverwalters,
  •  
zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls:
 
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zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  •  
zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  •  
zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  •  
zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
  •  
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
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die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
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die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
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die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
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die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
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die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
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die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  •  
zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
  •  
zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 29.02.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 220 B niedergelegt.

 

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

 

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 

Gründe:

 

Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt sich aus Das ergibt sich aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.12.2015

 

Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor.

  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

 

79 IE 1/15

Amtsgericht Münster, 14.12.2015

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