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Edelmetall Investments Vermittler aufgepasst!

stux (CC0), Pixabay
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Edelmetall-Investments nur noch mit Prospekt

Das FISG, das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (siehe BaFinJournal Juni 2021), hat eine zusätzliche Neuerung im Vermögensanlagengesetz gebracht, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist: Die neue „Nummer 8“ in § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz. Sie erfasst bestimmte Edelmetall-Investments, die damit als Vermögensanlagen unter die Prospektpflicht fallen. Der Gesetzgeber hat die neue Regelung getroffen, weil in der Vergangenheit Anbieter von Edelmetall-Investments die Prospektpflicht bewusst umgangen haben. Nun haben Anlegerinnen und Anleger bessere Möglichkeiten, sich über solche Produkte zu informieren.

Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz – VermAnlG)

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.

(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete

1.
Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
2.
Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
3.
partiarische Darlehen,
4.
Nachrangdarlehen,
5.
Genussrechte,
6.
Namensschuldverschreibungen,
7.
sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, und
8.

Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen

a)
eine Verzinsung und Rückzahlung,
b)
eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
c)
einen vermögenswerten Barausgleich oder
d)
einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen

gewähren oder in Aussicht stellen,

sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind.

5 Kommentare

  • Die Änderung des Vermögensanlagegesetz verbietet gewisse Geschäftsmodelle faktisch, weil die Marktzugangsvoraussetzungen (BaFin gebilligter Prospekt, eingeschränkter Vertrieb und Mittelverwendungskontrolle) kaum jemand erfüllen kann. Wenn beim Autofahren immer ein Polizist und Fahrlehrer daneben sitzen müssen, fährt halt keiner mehr Auto. Dazu gehören auch Blind Pool Modelle und nicht nur Gold-Lagergeschäfte mit irgendwelchen Renditen. Damit dürfte die Zahl der Geschädigten in Zukunft abnehmen.

  • Viel zu kurz gesprungen, lieber Gesetzgeber!
    Nach wie vor nicht reguliert sind die ganzen Anbieter, die mit horrenden Kosten Edelmetalle vertickern – gern auch im „Zollfreilager“ außerhalb der EU.
    Was ist mit denen?!? Nix reguliert, auch nicht der Vertrieb. Verkaufen darf das nach wie vor jeder…

      • Haben Sie (von interessierter Seite evtl.?) meinen Post bewusst missverstanden?
        Es geht mir überhaupt nicht um eine Preisbindung, es geht schlichtweg um faire Bedingungen für alle Marktteilnehmer!

        Während der regulierte Vertrieb die Kosten einer regulierten Kapitalanlage auf den Cent genau aufschlüsseln muss, brauchen das die Akteure im Bereich Edelmetalle nicht. Und „Weichkosten“ von 20% und mehr sind da auch keine Seltenheit – wie zu den schlimmsten Zeiten des grauen Kapitalmarktes.

  • Das ist ja sehr interessant und spannend. Ich halte das für eine richtige gesetzliche Maßnahme. Ich bin mir sicher, dass die Redaktion, uns den Konsumenten, die Prospekte vorstellt und auch bewertet.Wie werden dort die Kosten ausgewiesen? Und wie will der Emittent möglicherweise sehr hohe Vertriebskosten rechtfertigen, wenn man auch in kleinen Einheiten die Edelmetalle anderweitig erwerben kann.

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