DZ BANK AG: Anordnung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die BaFin hat mit Bescheid vom 14. April 2022 gegenüber der DZ BANK AG angeordnet, die festgestellten Mängel des Prüfungsberichts für das Jahr 2021 zu beseitigen und die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kundinnen und Kunden einzuhalten.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG).

Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 57 GwG.

Der Bescheid ist seit dem 27. Mai 2022 bestandskräftig.

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