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Dürfen heimliche Videoaufnahmen eines Einbrechers im Strafverfahren ver-wendet werden?

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Die Zahl der Wohnungseinbrüche hat einen neuen Rekordwert erreicht. Eigentümer gehen mehr und mehr dazu über, ihr Eigentum mit Videokameras abzusichern. Heimliche Videoaufnahmen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Dürfen die Aufnahmen in einem Strafverfahren trotzdem verwendet werden?

Das Amtsgericht Köln beantwortet diese Frage im Urteil vom 11.11.2015, Az: 526 Ds 94/14, eindeutig mit ja.

Während ihrer Raubzüge durch Privatwohnungen wurde die Täterin von Videokameras aufgenommen. Ein Hinweis auf installierte Überwachungskameras fand sich an den Gebäuden nicht. Die Täterin wurde gefasst. Im Strafprozess war die Frage zu klären, ob die eventuelle Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Täterin durch die heimlichen Videoaufnahmen ein Beweisverwertungsverbot der Videoaufnahmen nach sich zieht. Das Amtsgericht Köln vertritt zu Recht die Auffassung, dass ein möglicher Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Täterin hinter das Strafverfolgungsinteresse des Staates zurücktreten müsse.

Praxishinweis:

Beim Einsatz von Videokameras treten vielfältige rechtliche Probleme auf. Datenschutzrecht ist genauso zu beachten, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Kritisch wird es insbesondere dann, wenn öffentliche Bereiche oder fremdes Eigentum in das Blickfeld von Überwachungskameras geraten. Lassen Sie sich vor der Installation entsprechender Anlagen rechtskundig beraten, sonst drohen Ihnen Unterlassungs-, Beseitigungs- und auch Schadensersatzansprüche.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Friedrich

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