D&P Beteiligungsgesellschaft mbH: Die Vorgeschichte zum Kommentar unseres Users vom 22. September 2020

D&P Beteiligungsgesellschaft mbH

Hamburg

ISIN DE000A14J405 – WKN A14J40

Einladung zur Gläubigerversammlung

durch die D&P Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 140539, geschäftsansässig Große
Theaterstraße 42, 20354 Hamburg (die “ Gesellschaft„) betreffend die

EUR 25.000.000,00 6% Teilschuldverschreibungen
ISIN DE000A14J405 – WKN A14J40
(die “ Anleihe„)
eingeteilt in bis zu 25.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennwert von je EUR 1.000,00
(jeweils eine “ Teilschuldverschreibung“ und zusammen die “ Teilschuldverschreibungen„)

Die Gesellschaft lädt hiermit sämtliche Inhaber einer Teilschuldverschreibung (jeweils ein
Anleihegläubiger“ und zusammen die “ Anleihegläubiger„) zu der

am Montag, den 14. September 2020 um 8:30 Uhr
im Marriott Hotel Hamburg, ABC-Straße 52, 20354 Hamburg

stattfindenden Gläubigerversammlung ein.

Einlass ist ab 8:15 Uhr.

1.

Tagesordnung

Die Tagesordnung lautet:

TOP 1 Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen

Es wird vorgeschlagen, in der Gläubigerversammlung zu beschließen:

1.

§ 4 der Anleihebedingungen wird geändert und erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Laufzeit der Teilschuldverschreibung beträgt 7 Jahre.

(2)

Die Teilschuldverschreibung wird am 15.09.2023 zum Nennbetrag (100%) zurückgezahlt, soweit sie nicht zuvor ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde.“

2.

§ 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen wird geändert und erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Teilschuldverschreibung wird vom 15.09.2016 (einschließlich) Zinslaufbeginn“) bis zum 14.09.2023 (einschließlich) mit 6,0% jährlich verzinst.“

3.

§ 2 der Anleihebedingungen erhält hinter Abs. 2 einen neuen Absatz 2a in der folgenden Fassung:

„(2a)

Die Emittentin ist berechtigt, die Zinszahlungstermine 15.09.2020, 15.09.2021 und 15.09.2022 durch einseitige, im Bundesanzeiger zu veröffentlichender Erklärung für einen Zeitraum bis maximal zum Laufzeitende nach § 5 der Anleihebedingungen ganz oder teilweise auszusetzen. Die insoweit nicht ausgezahlten Zinsen werden ebenfalls für die Zeit ihrer Aussetzung nach § 2 Abs. 1 verzinst (Zinseszins).

Die Emittentin erklärt bereits jetzt und hiermit, d.h. mit Bekanntmachung dieser Tagesordnung, ihre Zustimmung zu der vorstehend vorgeschlagenen Änderung der Anleihebedingungen.

TOP 2 Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

Es wird vorgeschlagen, in der Gläubigerversammlung zu beschließen:

2.1

Die Anleihegläubiger bestimmen gemäß § 8 (5) der Anleihebedingungen die Privates Anlage Management GmbH & Co. (PAM), vertreten durch Ihren Geschäftsführer Hans-Georg Kuhlmann, Jungfernstieg 44, 20354 Hamburg, zum gemeinsamen Vertreter. Die Bestellung eines weiteren Gemeinsamen Vertreters ist möglich.

2.2

Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und beauftragt, Auskunftsrechte der Anleihegläubiger gegenüber der Anleiheschuldnerin geltend zu machen. Unbeschadet des § 7 Abs. 5 SchVG räumt die Anleiheschuldnerin dem gemeinsamen Vertreter hierzu die Rechte eines Sonderprüfers nach § 142 ff. AktG ein.

2.3

Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, die Tätigkeit der Anleihemanagerin im Zusammenhang mit der Durchführung der Anlagestrategie und Verwendung des Emissionserlöses zu ermitteln und zu prüfen. Unbeschadet des § 7 Abs. 5 SchVG räumt die Anleiheschuldnerin dem gemeinsamen Vertreter hierzu die Rechte eines Sonderprüfers nach § 142 ff. AktG ein.

2.4

Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, mit der Anleiheschuldnerin eine dessen Vergütung gemäß § 7 Abs. 6 SchVG konkretisierende Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

2.5

Die Haftung des gemeinsamen Vertreters für fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen.

TOP 3 Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen

Es wird vorgeschlagen, in der Gläubigerversammlung zu beschließen:

3.1

Die Anleihegläubiger erhalten ein Sonderkündigungsrecht, welches jeden Schuldverschreibungsgläubiger berechtigt, seine Anleihestücke mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Stückzinsen zu verlangen, wenn der gemeinsame Vertreter das Scheitern

– der Ermächtigung zur Durchsetzung von Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechten gegenüber der Anleiheschuldnerin unter Einräumung der Rechte eines Sonderprüfers nach §142ff. AktG (TOP 2.2) oder

– der Ermächtigung zur Durchsetzung von Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechten gegenüber der Anleihemanagerin unter Einräumung der Rechte eines Sonderprüfers nach §142ff. AktG (TOP 2.3) oder

– der Verhandlung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters (TOP 2.4)

im Bundesanzeiger anzeigt.

3.2

Die Anleihebedingungen in § 5 (2) werden in Absatz 2 durch Fortführung des Satzes wie folgt ergänzt:

… oder wenn der gemeinsame Vertreter das Scheitern

– der Ermächtigung zur Durchsetzung von Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechten gegenüber der Anleiheschuldnerin unter Einräumung der Rechte eines Sonderprüfers nach §142ff. AktG (TOP 2.2) oder

– der Ermächtigung zur Durchsetzung von Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechten gegenüber der Anleihemanagerin unter Einräumung der Rechte eines Sonderprüfers nach §142ff. AktG (TOP 2.3) oder

– der Verhandlung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters (TOP 2.4)

im Bundesanzeiger anzeigt.

2.

Rechtsgrundlage für die Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis

2.1

Rechtsgrundlage für die Beschlussfähigkeit

Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten, § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen, § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG.

Sofern der Vorsitzende die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann er gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten, § 15 Abs. 3 S. 3 SchVG. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen, § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG.

2.2

Mehrheitserfordernis

Der Beschluss zu dem unter TOP 1 genannten Beschlussvorschlag bedarf gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 SchVG zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

3.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen wie im Folgenden beschrieben nachweist.

Die Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Teilschuldverschreibungen mit einem Sperrvermerk nach Maßgabe der nachstehenden Buchstaben a) und b) (der “ Besondere Nachweis mit Sperrvermerk„) beim Einlass zur Gläubigerversammlung vorzulegen:

a)

Besonderer Nachweis

Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung des depotführenden Instituts, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Teilschuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei diesem depotführenden Institut bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.

b)

Sperrvermerk

Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen der Anleihe bis zum Tag der Versammlung, dem 14. September 2020, 24:00 Uhr beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Formalitäten des Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk nicht spätestens zu Beginn der Gläubigerversammlung in Textform (§ 126 b BGB) vorgelegt haben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers sind in diesen Fällen weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

4.

Vertreter der Anleihegläubiger

4.1

Gesetzliche Vertreter oder Amtswalter

Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).

4.2

Vertretung bei der Versammlung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung und einer Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung durch Übergabe der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen.

 

Hamburg, im August 2020

D&P Beteiligungsgesellschaft mbH

Die Geschäftsführung

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