Deutsche Biofonds AG-Hydropower VI und VII

Wie unsere Kanzlei bereits Ende des Jahres 2015 berichtet hat, besteht der Verdacht, dass die avisierten Projekte in Wasserkraftwerksanlagen in der Türkei der Deutschen Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG und der Deutsche Biofonds Hydropower VII GmbH noch nicht einmal in Angriff genommen worden seien. Diese vermeintlich nachhaltigen Energieprojekte seien nur vorgeschoben worden, um Anleger zu erheblichen Vermögensverfügungen zu veranlassen.

Diesen Verdacht hegt auch die Staatsanwaltschaft, die in den vergangenen Tagen Zeugenerhebungsbögen an die Betroffenen versandt hat.

Ausweislich der Prospektunterlagen der Deutschen Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG und der Angaben der Vermittler sollten hingegen die Planungen dreier Wasserkraftwerke in der Anwerbungsphase in 2012 vollkommen abgeschlossen gewesen sein. Alle Genehmigungen und Konzessionen hätten ebenso vorgelegen wie geologische Gutachten. Verträge über die Errichtung der Kraftwerke seien bereits zu einem Festpreis abgeschlossen gewesen. Für die Kraftwerke habe bereits in 2012 ein Kaufoptionsvertrag vorgelegen. Partner der Deutschen Biofonds seien die Siemens AG, Voith Hydro GmbH & Co. KG, Allianz AG sowie die Yaver Holding als Lieferant der Wasserkraftkomponenten.

Bereits im Jahr 2012 hat es indes eine Unterlassungsklage der genannten Siemens Untergesellschaft gegen die Verantwortlichen der Biofonds-Gruppe gegeben, weiter zu behaupten, diese arbeiteten mit der Siemens Gruppe an dem Bau von Kraftwerksturbinen zusammen. Das rechtskräftig gewordene Unterlassungsklageverfahren der Voith Hydro GmbH & Co. KG im Jahre 2012/2013 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth zum Aktenzeichen 3 HKO 9441/12 gegen die Unternehmensgruppe, lässt bereits erkennen, dass sich der Verdacht der Staatsanwaltschaft wohl erhärten wird. Auch die vorläufigen Auswertungen der Kontenbewegungen der Treuhandgesellschaft, über die die Anleger der vorgenannten Gesellschaft beigetreten waren, und auf deren Konten die Anlegergelder geflossen waren, deuten darauf hin.

Gegen diese Treuhandgesellschaft wurde bereits ein Insolvenzantrag gestellt. Da diese Treuhandgesellschaft nach unserem Dafürhalten im weiteren Sinn prospektverantwortlich ist, haben wir für die von uns vertretenen Anleger Forderungen auf Schadenersatz beim Insolvenzverwalter angemeldet bzw. die Anmeldung angekündigt.

Die Forderungsanmeldung des Anlegers im Rang nach § 38 der Insolvenzordnung (InsO) sollte auf §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB gestützt werden. Da auch dort rechtliche Probleme auftauchen könnten, empfehlen wir, dies nicht ohne anwaltliche Begleitung zu tun.

Die bisherigen außergerichtlichen Bemühungen der Kanzlei, mit den in der Anwerbungsphase zum Zweck der Plausibilisierung der Anlage und der Mittelverwendungskontrolle betrauten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen, sind zwischenzeitlich gescheitert. Wir hatten bereits geschildert, dass wir durchaus Ansatzpunkte für eine Haftung dieser Gesellschaften sehen.

Wir haben daher bereits Klagen gegen diese und weiter Verantwortliche eingereicht.

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