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Der § 34i der Gewerbeordnung

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Die Immobilienkreditvermittlung war bisher durch den Paragraf 34c der Gewerbeordnung geregelt. Künftig soll die Vermittlung von Immobilienkrediten über einen neu geschaffenen Paragraf 34i GewO reguliert werden. Der Gesetzgeber erfüllt damit die Vorgaben der EU Wohnimmobilienrichtlinie (“Mortgage Credit Direktive”), die bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Bestandteil ist demnach auch wiederum eine „alte Hasen Regelung“. Personen, die seit 2011 Immobilienkredite vermittelt haben, müssen demnach keine Sachkundeprüfung ablegen. Warum eigentlich nicht? Nachweisen muss man auch eine Vermögensschadenshaftpflicht. Gut so!

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