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DEGAG und die BaFin

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay
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In Gesprächen mit Anlegern wurden wir gefragt, ob sich die BaFin mit dem Vorgang befassen werde. Die Antwort ist eindeutig: Die DEGAG hat ihrer gesetzlichen Pflicht entsprechend den Vorgang der BaFin zur Kenntnis gebracht. Die BaFin wird den Sachverhalt registrieren und gegebenenfalls auf ihrer Website zeitnah eine Veröffentlichung dazu vornehmen. Eine inhaltliche Prüfung durch die BaFin erfolgt in der Regel jedoch nicht.

Solche Veröffentlichungen ziehen erfahrungsgemäß Reaktionen von sogenannten „Anlegerschutzanwälten“ nach sich. Es ist nachvollziehbar, dass sich Anleger, die durch die Situation verunsichert sind, rechtlichen Rat einholen. Gleichzeitig möchten wir betonen, dass nach aktuellem Stand fraglich ist, was ein Rechtsanwalt hier erreichen könnte. Genussrechte sind, wie bereits bekannt, nachrangige Forderungen. Das bedeutet: In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens besteht keine Verpflichtung zur sofortigen Auszahlung an die Anleger.

Genau aus diesem Grund warnen wir seit Jahren davor, dass Genussrechte nicht nur ein Totalverlustrisiko bergen, sondern aus unserer Sicht auch grundsätzlich für Kleinanleger ungeeignet sind.

Natürlich ist es denkbar, dass Forderungen gegen den Vertrieb geprüft werden. In solchen Fällen muss jedoch jeder einzelne Beratungsprozess genau analysiert werden, um festzustellen, ob Versäumnisse vorlagen und ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hätte.

Aktuell sollte es im Interesse aller Beteiligten liegen, mit der Geschäftsführung des Unternehmens in einen konstruktiven Dialog zu treten. Ziel muss es sein, die Ursachen der aktuellen Situation besser zu verstehen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen, um das Kapital der Anleger bestmöglich zu sichern.

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