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DEGAG Schlüsselpersonen für den Insolvenzverwalter

qimono (CC0), Pixabay
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Ganz klar: Ein Insolvenzverwalter, der von einem Insolvenzgericht bestellt wurde, kann nicht zaubern – aber er kann ordentliche, zielgerichtete Arbeit leisten, um das Verfahren zügig voranzubringen. Und ebenso klar ist: Er braucht das Wissen (Input) der bisher handelnden Personen, um möglichst schnell die Strukturen eines Unternehmens zu verstehen – aber auch, um zu wissen, wo er welche Unterlagen findet, etwa für die Erstellung eines Insolvenzgutachtens. Genau dieses Gutachten warten die Anleger im Fall der DEGAG-Gruppe nun schon seit Wochen ungeduldig.

Stattdessen müssen die Anleger Aussagen aus einem Interview des Insolvenzverwalters entnehmen, das meiner Meinung nach Passagen enthält, die unter den Schlagworten „Vorverurteilung“ und „Verdachtsberichterstattung“ zumindest grenzwertig erscheinen.

Es reicht aus meiner Sicht eben nicht, dem Insolvenzverwalter eine Presseanfrage zu übermitteln. Man muss im Rahmen journalistischer Recherchen auch selbst herausfinden, wie und wo man beispielsweise ein Vorstandsmitglied erreichen kann. Im vorliegenden Fall wäre das ganz einfach gewesen, indem man Einsicht in die Insolvenzbeschlüsse des Amtsgerichts Hameln genommen hätte – Beschlüsse, die Insolvenzverwalter Dr. Eckert ja öffentlich gemacht hat. Daraus hätte man die Adressen entnehmen können, unter denen die Personen erreichbar sind, über die man direkt oder indirekt berichten will.

Gerade in den DEGAG-Verfahren ist der Informationsfluss für einen Insolvenzverwalter schwer nachvollziehbar, wenn er sich nur auf die Vorstände und den Aufsichtsrat konzentriert. Es gibt andere Personen, mit denen man Kontakt aufnehmen müsste, um „schlauer zu werden“ – wenn man das denn möchte. Für uns in Sachen DEGAG ist es nicht nachvollziehbar, dass der Insolvenzverwalter mit der aus unserer Sicht wichtigsten Person im Zusammenhang mit der DEGAG-Gruppe bis heute keinen Kontakt aufgenommen hat.

Zwar hatte Dr. Eckert zu dieser Person einmal Kontakt – aber im Rahmen eines völlig anderen Verfahrens, das nur indirekt mit der DEGAG zu tun hatte.

In den letzten 15 Jahren haben wir mit vielen Insolvenzverwaltern zusammengearbeitet – und ja, mit den meisten konnte man ordentlich sprechen und zum Teil unterstützend mit Rat und Tat zur Seite stehen. Auch der Kanzlei von Dr. Eckert haben wir ein entsprechendes Angebot gemacht. Dieses wurde jedoch nicht angenommen – aus welchen Gründen auch immer.

Ich bin überzeugt: Mit unserem Wissen über die Strukturen und handelnden Personen hätte man sich so manche Aufklärung wesentlich erleichtern können. Natürlich kann man niemanden zu seinem Glück zwingen.

Was wir jedoch als unverzeihliches Versäumnis betrachten, ist die Tatsache, dass bis heute keine weiteren Gespräche mit der „Person, die vieles weiß“, geführt wurden – eine Person, die für die Aufklärung des Sachverhalts aus unserer Sicht entscheidend ist.

Selbstverständlich haben wir den Insolvenzverwalter nun um eine Stellungnahme zu unseren Recherchen gebeten. Eine Antwort steht derzeit noch aus.

Unsere Vermutung: Die Kanzlei Dr. Eckert hat sich möglicherweise lieber auf die BEVO-Gesellschaften konzentriert – wohl in der Annahme, dort gäbe es echte, verwertbare Werte. Liest man allerdings die Aussagen von Dr. Eckert im MDR-Interview, dann dürfte auch das eine Fehleinschätzung gewesen sein.

Natürlich wird sich der Insolvenzverwalter nun Gedanken machen müssen, woher überhaupt Masse kommen kann. Hier wird er sich wohl auch die Provisionszahlungen bis zu 3 Monate vor der Insolvenzanmeldung, also rückwirkend bis Oktober 2024, genau anschauen. Das dürfte sicherlich einige Vertriebe treffen.

Zudem verbleibt dem Insolvenzverwalter grundsätzlich die Möglichkeit, Zinsen oder Auszahlungen von Anlegern zurückzufordern, wenn er der Meinung ist, das es sich um ein Schneeballsystem gehandelt hat.  Auch dies bringt Dr. Eckert in seinem Interview letztlich zum Ausdruck.Aber auch das birgt erhebliche rechtliche Hürden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu im Fall P&R ein deutliches Urteil gefällt. Inwieweit dieses auf den Fall DEGAG anwendbar ist, bleibt abzuwarten – zumal die Meinungen dazu auch unter Juristen auseinandergehen.

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