Natürlich steht unser Telefon nicht still nach der Veröffentlichung unseres gestrigen Berichts, denn die im Bericht des MDR getätigten Aussagen empfinden wir nicht nur als irritierend, sondern sehen darin auch mögliche Konsequenzen.
Welche Folgen genau?
Aus den Aussagen von Dr. Eckert geht hervor, dass das gesamte Konstrukt nicht in der Lage war, genug Geld zu erwirtschaften, um einen ordentlichen, den Prospektaussagen angemessenen Geschäftsbetrieb durchzuführen. Daraus ergibt sich eigentlich nur die Schlussfolgerung, dass es sich um ein Schneeballsystem gehandelt haben muss. Das wiederum bedeutet, dass der Insolvenzverwalter erhebliche Rechte hätte, um Gelder von Anlegern und Vertrieb zurückzufordern. Ein Szenario, das wir in der Vergangenheit bereits einmal beschrieben haben und das sicherlich eine Katastrophe für Vertrieb und Anleger darstellen würde.
Zitat aus rechtlicher Sicht:
Ein Insolvenzverwalter hat bei der Feststellung, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt, im Wesentlichen folgende Rechte und Pflichten:
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Sicherung und Verwaltung des Vermögens:
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Der Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das gesamte Vermögen des Schuldners, um es vor weiterem Zugriff zu schützen.
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Er kann Konten sperren, Geschäftsunterlagen sichern und Vermögensgegenstände beschlagnahmen.
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Aufklärung und Dokumentation:
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Der Verwalter hat die Pflicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens aufzuklären und zu dokumentieren.
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Beim Schneeballsystem muss er die Strukturen und Geldflüsse detailliert analysieren und dokumentieren, um den Insolvenzgrund zu belegen.
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Anfechtung von Rechtshandlungen:
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Zahlungen oder Übertragungen, die vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und Gläubiger benachteiligen, können nach §§ 129 ff. InsO angefochten werden.
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Zahlungen an Personen, die vom Schneeballsystem profitiert haben, können rückgängig gemacht werden.
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Geltendmachung von Ansprüchen:
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Der Insolvenzverwalter kann Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen (z.B. Geschäftsführer oder Drahtzieher des Schneeballsystems) geltend machen.
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Auch Ansprüche gegen Begünstigte, die möglicherweise widerrechtlich Gewinne erzielt haben, können geprüft werden.
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Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden:
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Bei Verdacht auf Betrug (nach § 263 StGB) oder anderen Straftaten ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
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Das Insolvenzverfahren wird parallel zur strafrechtlichen Aufarbeitung geführt.
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Gläubigerbefriedigung:
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Die durch das Schneeballsystem geschädigten Gläubiger werden gesammelt und angemeldet.
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Der Insolvenzverwalter prüft die Forderungen und verteilt die Insolvenzmasse nach der festgelegten Rangordnung.
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Berichterstattung:
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Der Verwalter muss regelmäßig Berichte an das Insolvenzgericht und die Gläubigerversammlung erstatten.
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Die Feststellung eines Schneeballsystems muss entsprechend begründet und dargestellt werden.
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Fazit:
Die Feststellung eines Schneeballsystems im Rahmen eines Insolvenzgutachtens führt zu umfangreichen Maßnahmen zur Aufklärung, Rückabwicklung und möglicherweise strafrechtlichen Verfolgung. Der Insolvenzverwalter spielt dabei eine zentrale Rolle.
Ein weiterer Gesichtspunkt:
Ein wichtiger Aspekt ist zudem der Zustand der Immobilien – sowohl aus baulicher Sicht als auch hinsichtlich der Vermietung. Auch wenn die Immobilien nur mittelbar etwas mit der DEGAG zu tun haben, lässt sich aus den Aussagen von Dr. Eckert klar ableiten, dass man aus deren Verwertung wohl kaum nennenswerte Erlöse erzielen kann. Dass hierbei überhaupt noch ein Euro für die Anleger übrig bleibt, ist eher unwahrscheinlich.
Die Immobilien waren nach unserer Kenntnis sämtlich durch Banken finanziert, sodass die größten Teile eines möglichen Verwertungserlöses an die Banken gehen dürften.
Fazit:
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren bleibt dem Insolvenzverwalter letztlich nur die Möglichkeit, sich an den Anlegern, dem Vertrieb und den handelnden Personen schadlos zu halten. Es ist durchaus möglich, dass in Sachen DEGAG nun ein Worst-Case-Szenario eintritt – eines, das wir bereits zu Beginn befürchtet hatten.
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