Damit beschäftigt sich eine deutsche Staatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaft München I 256 VRs 208004/17

Unter dem AZ: 845 Cs 256 Js 208004/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 20.11.2017 gegen den Betroffenen Gerd Henrik Stevens rechtskräftig die Einziehung einer Trachtenjacke, Marke Loden-Frey, braun, Größe 48 angeordnet

Der Einziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20.09.2017 gegen 22:30 Uhr entwendete der Einziehungsbetroffene auf dem Oktoberfest, Wirtsbudenstraße 45, München, im Zelt Schottenhamel die Trachtenjacke eines bislang unbekannten Geschädigten im Wert von ca. 150,00 EUR.

Die Einziehung hat zum Ziel, den Verletzten im Rahmen eines Herausgabeverfahrens zu entschädigen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf den eingezogenen Gegenstand anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht (mehr) Eigentümer der Sache sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Werden Ansprüche auf die Sache binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, den eingezogenen Gegenstand zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Herausgabeanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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