Corona Klage vor dem LG Mannheim wegen Betriebsschließung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf […] EUR festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise.
2
Die Klägerin betreibt verschiedene Hotels mit Restauration. Streitgegenständlich sind das (…) Hotel und das (…) Hotel in Berlin sowie das (…) Hotel in Hamburg. Zwischen den Prozessparteien bestehen für diese Hotels jeweils Betriebsunterbrechungsversicherungsverträge (Anlagen K1-3). Die Haftzeit bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen beträgt bei allen Verträgen 30 Tage. Es ist jeweils eine Tageshöchstentschädigung vereinbart. Den abgeschlossenen Betriebsunterbrechungs- und Mehrkostenversicherungen liegen die (…)-Bedingungen […] der Beklagten (VB-BU) zugrunde (Anlage K4).
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Diese lauten auszugsweise:
§ 5
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1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
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a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; […]
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2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. […]
§ 7
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1. Versicherungswert sind
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a) in der Betriebsunterbrechungsversicherung der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte;

b) […]

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2. Der Bewertungszeitraum umfasst zwölf Monate. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden und versicherte Mehrkosten nicht mehr entstehen, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. (…)
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Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus sind in Hamburg und Berlin Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betreffen. Am 16.03.2020 erließ die Hansestadt Hamburg im Wege der Allgemeinverfügung unter anderem folgende Regelung:
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[…]

9. Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Beherbergungsvertrags den Zweck der Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit Beherbergungsverträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung abgeschlossen waren und die Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann.

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In der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in Berlin vom 17.03.2020 ist unter anderem folgendes geregelt:
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§ 3 Gaststätten und Hotels
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[…]

(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.

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Mit der 2. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2- Eindämmungsmaßnahmenverordnung in Berlin vom 22.03.2020 wurde sodann die Öffnung von Gaststätten für den Publikumsverkehr untersagt.
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Am 17.03.2020 wurde der Beklagten seitens der Klägerin in den drei streitgegenständlichen Verträgen jeweils der Eintritt des Versicherungsfalls gemeldet.
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Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen ihre Hotels de facto schließen müssen. Es habe auch für geschäftliche Hotelübernachtungen so gut wie keinen Bedarf gegeben, denn infolge der Pandemiesituation hätten keine Besprechungstermine, Tagungen, Kongresse oder Messen stattgefunden. Die Klägerin habe sich zwar intensiv bemüht, zumindest geschäftliche Übernachtungen zu verkaufen, dennoch seien die drei streitgegenständlichen Hotels auf ein touristisches Publikum ausgerichtet. Der Anteil an Geschäftsreisenden liege beim (…) Hotel bei 24,8 %, beim (…) Hotel bei 31,88 % und beim (…) Hotel bei 14,47 %.
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Bei der Berechnung der Anspruchshöhe habe die Klägerin folgende Aspekte beachtet: Den nicht erwirtschafteten Betriebsgewinn, die nicht erwirtschafteten Kosten, Zentralkosten und Lohnkosten:
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Es sei in Bezug auf den entgangenen Gewinn auf den durchschnittlichen Gewinn in dem Bewertungszeitraum von 12 Monaten bzw. einem Geschäftsjahr abzustellen. Die zu ersetzenden entgangenen Betriebsgewinne würden sich demnach beim […] Hotel auf […] EUR und beim […] Hotel auf […] EUR belaufen. Da das […] Hotel erst im September 2019 eröffnet habe, stelle die Klägerin insoweit auf den Durchschnitt der Monate September 2019 bis Februar 2020 ab. Der entgangene Gewinn belaufe sich für dieses Hotel auf […] EUR.
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Was die entgangenen Kosten im Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 14.04.2020 anbelange, habe die Klägerin sämtliche Kosten, die auf den Monat März und den Monat April entfallen würden, erfasst und durch 2 dividiert. Eine weitergehende Abgrenzung der Kosten nach Monaten sei bei den vielen Positionen nicht möglich. Für die drei Hotels ergäben sich demnach folgende nicht erwirtschaftete Kosten: Für das […] Hotel […] EUR, für das […] Hotel […] EUR und für das […] Hotel […] EUR. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit den zentralen übergeordneten Aufgaben der Leitung ihrer Hotels, die […] GmbH, beauftragt habe. Es ergebe sich für jedes der drei Hotels eine Kostenbelastung von […] EUR. Darüber hinaus seien folgende Lohnkosten aufgewandt worden: […] Hotel […] EUR, […] Hotel […] EUR und […] Hotel […] EUR.
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Von der Summe der oben genannten Beträge seien die in der Haftzeit vom 15.03. bis 14.04. trotz der weitgehenden Schließung erwirtschafteten Umsätze in Abzug zu bringen: Hotel […] : […] EUR, Hotel […] : […], […] Hotel: […].
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Unter Berücksichtigung der vereinbarten Höchstentschädigungen ergebe sich daraus die Gesamtforderung in Höhe von […] Euro.
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Die Klägerin vertritt die Ansicht, einer Betriebsschließung stehe nicht entgegen, dass theoretisch die Möglichkeit bestanden habe, nicht touristische Übernachtungen anzubieten, da diese ebenfalls nicht beziehungsweise in einem verschwindend geringen Umfang stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei das SARS-CoV-2-Virus als ein meldepflichtiger Krankheitserreger i.S.v. § 5 Nr. 1 VB-BU aufgrund einer dynamischen Verweisung auf die §§ 6, 7 IfSG anzusehen.
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Die Klägerin beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin […] EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dass der Anteil der Geschäftskunden in Großstädten wie Hamburg und Berlin werktags üblicherweise eine Quote von mehr als 80 % ausmache.
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Sie ist der Ansicht, SARS-CoV-2 sei als Krankheitserreger nicht mitversichert. Es handele sich um eine lediglich temporär meldepflichtige Krankheit, die bei Vertragsabschluss mit der Klägerin nicht namentlich im IfSG genannt worden sei. Die Berücksichtigung von Generalklauseln widerspreche einer Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Wenn dieser den Begriff „namentlich genannt“ in § 5 Ziff. 2 VB-BU lese, werde er dies unbefangen nach dem allgemeinen Sprachverständnis so verstehen, dass eben die in den §§ 6, 7 IfSG mit Namen genannten Krankheiten versichert seien. Eine von der Regierung vorgeschriebene Kontaktreduzierung in der Bevölkerung durch eine Art „shutdown“ stelle ferner eine abstrakt-generelle präventive Gesundheitsmaßnahme dar, die nicht Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung sei, bei der es nur um betriebsinterne Gefahren gehe. Sie bestreitet die Rechtmäßigkeit der in den Städten Berlin und Hamburg getroffenen Maßnahmen.
30
Es handle sich in der vorliegenden Konstellation nicht um eine Betriebsschließung i.S.d. Versicherung, sondern lediglich um eine Betriebseinschränkung. Es sei auch die betriebliche Tätigkeit in Form der Aufnahme von Geschäftsreisenden weiterhin zulässig gewesen. Versicherungsfall sei nicht eine Corona-Pandemie oder gar eine gesamtwirtschaftliche Schädigung, weil Messen u.a. schließen, sondern eine behördlich angeordnete vollständige Betriebsschließung gegenüber dem Versicherungsnehmer für dessen versicherten Betrieb.
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Das allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin zur Entschädigungshöhe sei nicht glaubhaft und unzureichend: Die Gewinn- und Verlustrechnungen, die Excel-Tabelle für die Kosten ließen nicht erkennen, wer diese wann und auf welcher Grundlage erstellt habe. Die Höhe der einzelnen Positionen sei nicht plausibel, zudem würden keine ausführlichen Angaben zu staatlichen Hilfen gemacht. Nach dem in § 12 Ziff. 3 VB-BU normierten Bereicherungsverbot bestehe kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Klägerin „Schadensersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen könne”, was auf Basis des Klägervorbringens der Fall sei. Die Tagesfeststellung für den Betriebszustand der drei Hotels für März und April 2020 habe die Klägerin auch nicht vorgelegt. Die Ausführungen zum erhöhten Zinsfuß seien auch rechtlich fehlsam, zumal ein Zahlungsanspruch gegenüber einer Versicherung keine Entgeltforderung im Sinne von §§ 286, 288 BGB sei.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
34
Die Klage ist unbegründet.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen.
36
Die Kammer ist allerdings der Ansicht, dass bei der gebotenen Auslegung von § 5 Nr. 2 der […] Bedingungen […] das SARS-CoV-2-Virus ein meldepflichtiger Krankheitserreger beziehungsweise die dadurch ausgelösten Erkrankungen meldepflichtige Krankheiten sind.
37
Maßstab der Auslegung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Ein individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der Bedingung hingegen nicht (vgl. BGH, VersR 2004, 1039; BGH, VersR 2002, 1503). Verbleibende Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
38
In Anlegung dieser Maßstäbe könnte die Formulierung „die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ entweder eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger bedeuten oder im Sinne einer dynamischen Verweisung letztlich alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – unter diese Vorschriften fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen. Für die letztgenannte Auslegung spricht, dass in den streitgegenständlichen Bedingungen die §§ 6, 7 IfSG in Bezug genommen werden. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG findet sich jedoch eine generalklauselartige Formulierung, dass auch nicht nach den Nummern 1 bis 4 bereits meldepflichtigen bedrohliche übertragbare Krankheiten zu melden sind. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in § 7 IfSG. Selbst der verständige Versicherungsnehmer dürfte in einem solchen Fall davon ausgehen, dass alle unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können. Erst recht wird er davon ausgehen, dass spätere Änderungen dieser Normen auf den Vertrag Anwendung finden. Das liegt letztlich auch im Interesse des Versicherers, da nicht ausgeschlossen ist, dass bestimmte Krankheiten aus diesem Gesetz zukünftig wieder herausgenommen werden. Die Verwendung der Formulierung „namentlich genannt“ führt nicht dazu, dass nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits mit ihrem Namen in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst wären. Zum einen hat das Wort „namentlich“ bereits im allgemeinen Sprachgebrauch zwei unterschiedliche Bedeutungen, je nachdem ob es im Sinne von „insbesondere“ oder im Sinne von „mit Namen genannt“ verwendet wird. Zum anderen verwenden die §§ 6 und 7 IfSG das Wort „namentlich“ noch in einem weiteren, anderen Sinn. Die namentliche Meldung betrifft insoweit die Meldung der infizierten Person an die Behörden. Zudem gibt es in den Normen Verpflichtungen zur namentlichen und nichtnamentlichen Meldung. Eine klar verständliche Beschränkung auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich mit ihrem Namen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger folgt daraus nicht.
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Gegen eine weite Auslegung spricht zwar das Interesse des Versicherers, die Auflistung nur auf bekannte Erreger und Krankheiten, gegen die bereits Medikamente und Impfstoffe zur Verfügung stehen, erstrecken zu wollen, nicht jedoch auf die bei Vertragsschluss unbekannten Erreger, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten (vgl. Noll, jurisPR-VersR 4/2020 Anm. 1). Dies hat aber keinen grundsätzlichen Vorrang vor dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden Absicherung. Um einschränkend zu wirken, müsste dieses Interesse deutlich in den Bedingungen verankert werden. Die Verweisung greift aus Sicht der Kammer auch in dem vorliegenden Fall, obwohl erst im Mai 2020 eine Änderung des Katalogs der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 IfSG vorgenommen wurde und diese Regelungen zuvor im Januar 2020 lediglich um das SARS-Corona-Virus im Wege einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 IfSG erweitert wurden. Diese Erweiterung ist speziell durch die von den Versicherungsbedingungen in Bezug genommenen Generalklauseln der § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG vom Infektionsschutzgesetz vorgesehen und daher von der dynamischen Bezugnahme umfasst.
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Der Anwendung der Klausel steht nicht entgegen, dass die Anordnungen im Zuge einer Epidemie von internationalem Ausmaß getroffen wurden. Zuzugeben ist der Beklagten insoweit zwar, dass die Klausel im Hinblick auf die weiteren aufgelisteten Beispiele wie Tätigkeitsverbote für Mitarbeiter oder Desinfektionsmaßnahmen auf konkrete aus dem versicherten Betrieb resultierende Gefahren zugeschnitten scheint. Allerdings ist insoweit der Wortlaut bei der behördlich angeordneten Betriebsschließung wiederum offen. Es genügt eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln müsste oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse, finden sich im Wortlaut nicht. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass sich die Parteien einen derartigen Fall bei Abschluss der Versicherung nicht vorstellen konnten. Zwar hätte die Versicherung einen solchen Fall – wenn sie ihn bedacht hätte – möglicherweise in die Prämie eingepreist oder einen Risikoausschluss vereinbart. Allein, dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnet, ist aber kein Grund die Klausel so auszulegen, dass sie zu Lasten des Versicherungsnehmers geht.
41
Indes ist aus Sicht der Kammer ein Versicherungsfall deshalb nicht eingetreten, da es an einer vollständigen Schließung der Betriebe der Klägerin fehlt. Nach den einschlägigen Regelungen in den Städten Berlin und Hamburg ist es Hotelbetrieben während des ersten „Lockdowns“ gestattet gewesen, Übernachtungen für Geschäftsreisende anzubieten. Sie hat, und zwar erstmals im Hauptsacheverfahren, selbst vorgetragen, sich darum bemüht zu haben, Geschäftsreisende zu beherbergen, was bereits vor den Beschränkungen Teil ihres Geschäfts war. Insofern liegt zwar eine Betriebseinschränkung, aber keine vollständige Schließung vor. Eine solche wäre jedoch Voraussetzung für das Eingreifen der Betriebsschließungsversicherung.
42
Der Wortlaut des § 5 Nr. 1 a) der […]-Bedingungen […] ist insoweit eindeutig. Versichert ist der Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte schließt. Obwohl es unproblematisch möglich gewesen wäre und es in Bedingungen anderer Versicherungen auch gelegentlich so formuliert wird, ist nicht auf eine ganz oder teilweise erfolgende Schließung abgestellt worden. Die systematische Auslegung spricht ebenfalls dafür unter eine Schließung nur eine vollständige Betriebsuntersagung zu subsumieren. Dies ergibt sich aus dem weiteren Satz, dass Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige der Schließung gleichgestellt werden. Insoweit muss es sich nach der Vorschrift gerade um alle Betriebsangehörige handeln. Eine bloße Einschränkung genügt für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob der Versicherungsnehmer den Betrieb selbst schließt, weil er keine Einnahmen mehr generiert. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass der Versicherungsnehmer es in der Hand hätte, selbst zu bestimmen, ob ein Versicherungsfall gegeben ist, was das Vertragsgefüge zum Nachteil des Versicherers belasten würde. Bei lebensnaher Betrachtung würde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer höchstwahrscheinlich nicht davon ausgehen, dass auch Betriebseinschränkungen oder eine teilweise Einstellung des Leistungsangebots vom Versicherungsschutz erfasst sind (LG München I, Urteil vom 17.09.2020, 12 O 7208/20). Dementsprechend kann der Versicherungsfall nicht eine Corona-Pandemie oder gar eine gesamtwirtschaftliche Schädigung, weil etwa Messen schließen oder weniger Geschäftsreisen durchgeführt werden, sondern nur eine behördlich angeordnete vollständige Betriebsschließung gegenüber dem Versicherungsnehmer für dessen versicherten Betrieb sein.
43
An ihrer im Rahmen des zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfugungsverfahrens (11 O 66/20) geäußerten Rechtsauffassung, dass eine faktische Schließung aufgrund der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Umstände für den Eintritt eines Versicherungsfalls genüge, hält die Kammer nicht uneingeschränkt fest. Dass es im Zeitraum zwischen Mitte März und Ende April 2020 tatsächlich kaum eine Nachfrage nach Übernachtungen für Geschäftsreisende gegeben hat, hat mit der konkreten behördlichen Anordnung betreffend das Verbot touristischer Übernachtungen nichts zu tun. Das Ausbleiben von Kunden als solches ist von der Betriebsschließungsversicherung nicht umfasst. Der Klägerin ist nach erteiltem Hinweis gemäß § 139 ZPO im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt worden. Das daraufhin gehaltene tatsächliche Vorbringen führt zu keiner anderen Bewertung dieses Falls. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es Fälle geben kann, in denen sich die Untersagung touristischer Übernachtungen wie eine Betriebsschließung auswirken kann, etwa bei Betreibern einer Ferienhaussiedlung, die keine oder allenfalls in zu vernachlässigendem Umfang Geschäftskunden beherbergt haben. Allerdings ist der von der Klägerin vorgetragene Anteil an Geschäftskunden, der bei sämtlichen Hotels 10 % übersteigt und teilweise sogar nahezu oder mehr als ein Viertel des Geschäfts ausmacht, zu hoch, um die Regelungen in ihren faktischen Auswirkungen als vollständige Schließung des klägerischen Betriebs ansehen zu können.
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Es ist auch nicht feststellbar, dass eine einzelne Betriebsstätte geschlossen worden wäre. Soweit Restaurants durch die Städte Hamburg und Berlin geschlossen wurden, handelt es sich bei einer Restauration in einem Hotel nicht um eine eigenständige Betriebsstätte. Regelmäßig stellt sich die damit maßgeblich zu gewährleistende Verpflegung der Hotelgäste als Nebenleistung zur Übernachtung dar, die deshalb auch vor Ort im Hotel erbracht wird. Die Klägerin hat dementsprechend in ihrer Schadensberechnung auch nicht zwischen einem durch das Hotelrestaurant und einem durch das Hotel erwirtschafteten Gewinn unterschieden.
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Darüber hinaus ist der Vortrag zur Schadenshöhe weiterhin nicht substantiiert genug. Zwar hat die Klägerin eine Schadensberechnung auf Basis des Betriebsgewinns der letzten zwölf Monate vor der Schließung vorgenommen. Zu den ausführlichen Entgegnungen der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung (Hinweis darauf, dass trotz entsprechender Benennung einer Unterlage diese keine Gewinn- und Verlustrechnung sei; Verweis darauf, dass die Tabelle zu den Kosten hinsichtlich der Einzelpositionen nicht nachvollziehbar sei) hat sie indes nicht noch einmal Stellung bezogen.
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2. Da die Klägerin mit ihrer Hauptforderung keinen Erfolg hat, steht ihr auch kein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nach §§ 291, 288 BGB zu. Überdies wären die geltend gemachten 9 Prozent überhöht.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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