Startseite Allgemeines Corona-Impfschäden: Muss der Bund oder das Land haften? BGH verhandelt Grundsatzfrage
Allgemeines

Corona-Impfschäden: Muss der Bund oder das Land haften? BGH verhandelt Grundsatzfrage

iXimus (CC0), Pixabay
Teilen

Wer ist der richtige Anspruchsgegner, wenn nach einer Corona-Schutzimpfung in einer Hausarztpraxis Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden? Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich am 19. November 2026 mit einer Frage, die auch für weitere Verfahren erhebliche Bedeutung haben könnte. Ein Kläger verlangt mehr als 230.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie unter anderem eine laufende Rente.

Von der Redaktion diebewertung.de

Eine Corona-Impfung beim Hausarzt, ein behaupteter Gesundheitsschaden und eine juristisch durchaus ungewöhnliche Frage:

Wenn der Arzt bei der Corona-Schutzimpfung haftungsrechtlich ein öffentliches Amt ausgeübt hat – welcher Staat muss dann für mögliche Fehler einstehen?

Die Bundesrepublik Deutschland?

Oder das jeweilige Bundesland?

Mit genau dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof am 19. November 2026 um 10 Uhr.

Verhandelt wird das Verfahren III ZR 101/26 vor dem III. Zivilsenat des BGH, der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständig ist.

Kläger verlangt mindestens 150.000 Euro Schmerzensgeld

Der Kläger erhielt zunächst im Juni und Juli 2021 zwei Corona-Schutzimpfungen.

Am 3. Januar 2022 folgte die dritte Impfung, die ihm von seinem Hausarzt verabreicht wurde.

Der Mann macht geltend, vor dieser dritten Impfung nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Außerdem behauptet er, infolge der Impfung einen Gesundheitsschaden erlitten zu haben.

Deshalb verlangt er von der Bundesrepublik Deutschland unter anderem:

  • 83.751,70 Euro Schadensersatz,
  • ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro,
  • eine quartalsweise zu zahlende Rente wegen einer behaupteten dauerhaften Einschränkung seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung,
  • die Feststellung, dass auch zukünftige Schäden ersetzt werden müssen,
  • sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Insgesamt geht es damit bereits bei den konkret bezifferten Forderungen um mehr als 233.000 Euro – zuzüglich der verlangten Rente und möglicher zukünftiger Schäden.

Es geht zunächst nicht darum, ob tatsächlich ein Impfschaden vorliegt

Ein entscheidender Punkt darf bei diesem Verfahren nicht übersehen werden.

Der Bundesgerichtshof hat für den anstehenden Termin eine ganz bestimmte Rechtsfrage in den Mittelpunkt gestellt.

Es geht zunächst darum, gegen wen entsprechende Amtshaftungsansprüche überhaupt geltend gemacht werden müssen.

Damit ist noch nicht entschieden, ob die Aufklärung durch den Hausarzt tatsächlich fehlerhaft war.

Ebenso wenig steht damit fest, ob die dritte Corona-Impfung tatsächlich den vom Kläger behaupteten Gesundheitsschaden verursacht hat.

Und erst recht bedeutet das Verfahren nicht, dass dem Kläger die verlangten Beträge bereits zustehen.

Die vorgelagerte Frage lautet vielmehr:

Hat er überhaupt den richtigen Staat verklagt?

Hausarzt als „Beamter im haftungsrechtlichen Sinne“

Genau hier wird der Fall juristisch besonders interessant.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ging unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass der Hausarzt bei der damaligen Corona-Schutzimpfung als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne tätig geworden sei.

Das bedeutet nicht, dass ein niedergelassener Hausarzt plötzlich tatsächlich Bundes- oder Landesbeamter geworden wäre.

Der Begriff hat hier eine haftungsrechtliche Bedeutung.

Wer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei dieser Tätigkeit ein öffentliches Amt im Sinne des Staatshaftungsrechts ausüben.

Dann kann für eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht grundsätzlich nicht der handelnde Arzt persönlich, sondern der zuständige Staat beziehungsweise die zuständige Körperschaft haften.

Und genau damit beginnt das nächste Problem.

Bund oder Land – wer steht auf der anderen Seite?

Der Kläger hat die Bundesrepublik Deutschland verklagt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hält den Bund jedoch für den falschen Anspruchsgegner.

Die Begründung führt mitten hinein in die föderale Struktur Deutschlands.

Nach Artikel 30 des Grundgesetzes ist die Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

Artikel 83 GG bestimmt außerdem, dass die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen.

Das Oberlandesgericht argumentiert deshalb sinngemäß:

Auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Corona-Schutzimpfungen auf Bundesebene geschaffen wurden, bedeutet das noch nicht, dass der Bund haftungsrechtlich für jede einzelne Impfung verantwortlich ist.

Niedergelassene Ärzte wurden in das Impfsystem einbezogen

Während der Pandemie wurde der Kreis derjenigen, die Corona-Schutzimpfungen durchführen konnten, erheblich erweitert.

Neben Impfzentren kamen unter anderem Betriebsärzte und niedergelassene Ärzte hinzu.

Die damals geltende Coronavirus-Impfverordnung sah ausdrücklich vor, dass auch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, entsprechende Leistungen erbringen konnten.

Zu diesen Leistungen gehörte nicht nur der eigentliche Stich.

Die Verordnung umfasste ausdrücklich auch die Aufklärung und Impfberatung, die Untersuchung vor der Impfung, die Verabreichung des Impfstoffs, die unmittelbare Nachsorge sowie die erforderliche Dokumentation.

Gerade die behauptete unzureichende Aufklärung spielt im jetzt anhängigen Verfahren eine zentrale Rolle.

OLG Stuttgart: Nicht der Bund ist verantwortlich

Das Landgericht hatte die Klage bereits abgewiesen.

Der Kläger ging dagegen in Berufung.

Doch auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte er keinen Erfolg.

Das OLG wies seine Berufung mit Urteil vom 14. Juli 2026 zurück.

Nach Auffassung des Gerichts könne eine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland nicht festgestellt werden.

Die entscheidende Überlegung:

Die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes und damit grundsätzlich auch die Umsetzung der entsprechenden staatlichen Aufgaben falle in den Verantwortungsbereich der Länder.

Dass der Bund während der Pandemie weitere Leistungserbringer wie niedergelassene Ärzte in das Corona-Impfsystem einbezogen habe, ändere daran nach Auffassung des OLG nichts.

Diese Ärzte seien dadurch vielmehr in den Aufgabenbereich der jeweiligen Länder einbezogen worden.

Jetzt muss der Bundesgerichtshof entscheiden

Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zugelassen.

Damit liegt die Sache jetzt beim Bundesgerichtshof.

Der Kläger verfolgt seine Forderungen dort weiter.

Die zentrale Frage lässt sich auf einen Satz reduzieren:

Wenn ein Hausarzt bei einer Corona-Schutzimpfung ein öffentliches Amt ausübt – wessen Amt übt er dann eigentlich aus?

Das klingt zunächst akademisch.

Für mögliche Geschädigte ist die Antwort jedoch von erheblicher praktischer Bedeutung.

Denn selbst ein möglicherweise bestehender Anspruch hilft wenig, wenn er gegen den falschen Anspruchsgegner gerichtet wird.

Eine Entscheidung mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Das Verfahren könnte deshalb auch für andere Fälle relevant werden.

Während der Pandemie wurden Millionen Corona-Impfungen nicht nur in staatlich organisierten Impfzentren, sondern auch in gewöhnlichen Arztpraxen durchgeführt.

Sollten Patienten wegen einer solchen Impfung Amtshaftungsansprüche geltend machen wollen, muss geklärt sein, gegen welchen staatlichen Rechtsträger sich diese Ansprüche richten.

Der Bundesgerichtshof hat sich bereits in früheren Entscheidungen mit der haftungsrechtlichen Einordnung der Corona-Schutzimpfungen beschäftigt.

Nun geht es einen entscheidenden Schritt weiter:

Wer trägt auf staatlicher Seite letztlich die Verantwortung?

Nicht mit der allgemeinen Impfentschädigung verwechseln

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen unterschiedlichen rechtlichen Anspruchsgrundlagen.

Das jetzt beim BGH anhängige Verfahren betrifft Amtshaftungsansprüche wegen eines behaupteten Fehlers im Zusammenhang mit der Durchführung beziehungsweise Aufklärung vor der Impfung.

Das ist nicht automatisch dasselbe wie andere gesetzliche Ansprüche, die bei anerkannten gesundheitlichen Schäden nach Schutzimpfungen in Betracht kommen können.

Auch mögliche Ansprüche gegen Impfstoffhersteller sind rechtlich eine andere Baustelle.

Wer von einem möglichen Impfschaden betroffen ist, muss deshalb sehr genau unterscheiden, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Anspruch geltend gemacht wird und gegen wen er sich richtet.

Unser Fazit

Der Fall III ZR 101/26 könnte eine wichtige staatshaftungsrechtliche Frage aus der Corona-Zeit klären.

Bemerkenswert ist dabei, dass die juristische Diskussion inzwischen nicht mehr nur darum kreist, ob ein niedergelassener Arzt bei einer Corona-Schutzimpfung hoheitlich tätig geworden sein kann.

Im konkreten Verfahren lautet die nächste Frage:

Wer haftet dann möglicherweise für sein Handeln?

Der Bund sagt aus Sicht der Vorinstanzen jedenfalls nicht automatisch: wir.

Das Oberlandesgericht sieht die Verantwortung vielmehr auf Ebene der Länder.

Ob diese Auffassung Bestand hat, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

Am 19. November 2026 wird in Karlsruhe verhandelt.

Für Betroffene möglicher Impfschäden könnte die spätere Entscheidung erheblich sein. Sie könnte Klarheit darüber schaffen, an wen Amtshaftungsforderungen im Zusammenhang mit Corona-Impfungen in niedergelassenen Arztpraxen überhaupt zu richten sind.

Dabei gilt aber ebenso klar:

Der BGH entscheidet mit diesem Verfahren nicht automatisch darüber, ob Corona-Impfungen generell Gesundheitsschäden verursacht haben oder ob jeder behauptete Impfschaden zu einem Schadensersatzanspruch führt.

Im konkreten Fall sind sowohl die behauptete unzureichende Aufklärung als auch der geltend gemachte Gesundheitsschaden und dessen rechtliche Folgen gesondert zu beurteilen.

Zunächst steht eine andere Frage im Raum:

Bund oder Land – wer ist der richtige Anspruchsgegner?

Darauf soll Karlsruhe nun eine Antwort geben.

Grundlage dieses Beitrags ist die Terminsankündigung des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2026 zum Verfahren III ZR 101/26. Die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Folgen und Aufklärungsmängel sind als Parteivortrag wiedergegeben und damit nicht als gerichtlich festgestellte Tatsachen zu verstehen.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Tragödie von Brighton: Drei Schwestern sterben gemeinsam im Meer – Gericht bestätigt Suizid

Der Tod dreier Schwestern an der englischen Südküste hat nun eine traurige...

Allgemeines

US-Kongresskandidatin berichtet von Vergewaltigung während des Wahlkampfs – Polizei ermittelt

Ein schwerwiegender Vorfall beschäftigt die amerikanische Politik im Bundesstaat Arizona. Die demokratische...

Allgemeines

Aphrodite: Wie die Göttin der Liebe zum umstrittensten Schönheitsideal der Kunstgeschichte wurde

Seit rund 3.000 Jahren steht Aphrodite für Schönheit, Liebe und menschliches Begehren....

Allgemeines

Durchsuchungen bei Ex-Prinz Andrew waren rechtswidrig – Ermittlungen gehen trotzdem weiter

Eine juristische Niederlage für die britische Polizei im Fall Andrew Mountbatten-Windsor: Der...