CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke, Bavariafilmplatz: Insolvenzeröffnung

In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des In­solvenzverfahrens der  CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Noerr LLP, Brienner Straße 28, RA Dr. Stef­-
phan Kolmann, 80333 München
gesetzlich vertreten durch
Vorstand Christain Alexander Sommer

– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Konzernleitung, Dienstleistungen zur Organisa­-
tion,  Herstellung u.  Bearbeitung von  Programmen auf Bild- u.
Tonträgern sowie  deren Vervielfältigung u. Vertrieb, Erwerb u.
Vergabe von Filmrechten

ergeht folgender

Beschluss

1.  Das Insolvenzverfahren  wird heute um 08:00 Uhr gemäß §§ 2,
3, 11, 17 ff InsO eröffnet.

Gründe:
Der Antrag ist am 19.8.2013 beim Amtsgericht München einge­-
gangen.
Die  Schuldnerin hat  im Amtsgerichtsbezirk  München  ihren
allgemeinen Gerichtsstand.
Zahlungsunfähigkeit  und Überschuldung  sind nach den Fest­-
stellungen des Gerichts gegeben.

2.  Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Herr  Rechtsanwalt  Stephan  Ammann,  Barthstr.  16,  80339
München.
Telefon: 089/8589633
Telefax: 089/858963445

3.  Insolvenzforderungen (§  38 InsO)  sind bis  03.12.2013 bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

4.  Berichtstermin sowie  Termin zur  eventuellen Beschlussfas­-
sung der Gläubiger über folgende Angelegenheiten:
– Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
– Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
– Zwischenrechnungslegung (§ 66 InsO),
– Unterhaltsgewährung  aus der  Insolvenzmasse (§§ 100, 101
InsO),
– Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
– Fortgang des Verfahrens (Fortführung, Stilllegung, Insol-
venzplan) (§ 157 InsO),
– Vornahme besonders  bedeutsamer Rechtshandlungen  (insbe-
sondere  Unternehmensveräußerung,  Darlehensaufnahme  mit
erheblicher  Massebelastung, Rechtsstreit mit erheblichem
Streitwert) (§ 160 InsO),
– Betriebsveräußerung  unter Wert  (§ 163 InsO) oder an be-
sonders Interessierte (§ 162 InsO),
– Aussetzung von  Verwertung und Verteilung im Rahmen eines
Insolvenzplanverfahrens (§ 233 InsO),
– Beantragung  oder Aufhebung der Anordnung einer Eigenver-
waltung (§§ 271, 272 InsO)

wird anberaumt auf

Donnerstag, den  09.01.2014 um 10:00 Uhr, Infanteriestr. 5,
Sitzungssaal 102.

Hinweis:
Nimmt an  der Gläubigerversammlung  kein  stimmberechtigter
Gläubiger teil  (Beschlussunfähigkeit), gilt die Zustimmung
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzver­-
walters nach § 160 I Satz 3 InsO als erteilt.

5.  Der Prüfungstermin wird anberaumt auf

Donnerstag,  den 09.01.2014 um 10:00 Uhr, Infanteriestr. 5,
Sitzungssaal 102.

Hinweis:
Gläubiger,  deren Forderungen festgestellt werden, erhalten
keine Benachrichtigung.

6.  Die  Gläubiger werden  aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich  mitzuteilen, welche  Sicherungsrechte sie  an
beweglichen  Sachen oder  an  Rechten  der  Schuldnerin  in
Anspruch  nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht
beansprucht  wird, die  Art und  der  Entstehungsgrund  des
Sicherungsrechts  sowie die  gesicherte Forderung  sind  zu
bezeichnen. Wer  die Mitteilung  schuldhaft unterläßt  oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin ha­-
ben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin,
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).

7.  Der  Insolvenzverwalter wird  gem. § 8 III InsO beauftragt,
die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend
mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 In­-
sO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Er­-
öffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch
das Insolvenzgericht.
Die  öffentlichen Bekanntmachungen  obliegen weiterhin  dem
Insolvenzgericht.

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