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Certum Finanz GmbH: Amtsgericht Hamburg ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

geralt (CC0), Pixabay
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Über das Vermögen der Certum Finanz GmbH mit Sitz in Hamburg ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren angeordnet worden. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27. März 2026 hervor.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 67a IN 123/26 geführt.

Vorläufige Insolvenzverwaltung seit 27. März 2026

Nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts wurde am 27.03.2026 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet.

Die Folge:
Verfügungen der Certum Finanz GmbH sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin
Alstertor 9
20095 Hamburg

Unternehmen im Handelsregister eingetragen

Bei der betroffenen Gesellschaft handelt es sich um die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137116 eingetragene:

Certum Finanz GmbH
Gänsemarkt 33
20354 Hamburg

Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen laut Registereintrag durch die Geschäftsführer:

  • Mathias Görlich
  • Gabriele Schlegel

Geschäftszweck: Anlageberatung und Anlagevermittlung für Finanz- und Vermögensanlagen

Besonders relevant für Anleger und Kunden ist der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand.

Die Certum Finanz GmbH war nach den vorliegenden Angaben im Bereich der Anlageberatung und Anlagevermittlung tätig. Der Geschäftszweck umfasste insbesondere die Vermittlung und Beratung in Bezug auf:

1. Offene Investmentvermögen

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen
  • offenen EU-Investmentvermögen
  • sowie ausländischen offenen Investmentvermögen,
    soweit diese nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Deutschland vertrieben werden dürfen

2. Geschlossene Investmentvermögen

  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen
  • geschlossenen EU-Investmentvermögen
  • sowie ausländischen geschlossenen Investmentvermögen,
    soweit diese nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen

3. Vermögensanlagen

  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Die Anlageberatung und Anlagevermittlung erfolgte dabei nach Unternehmensangaben im Rahmen der sogenannten Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG).

Das bedeutet insbesondere:

  • Das Unternehmen durfte beraten und vermitteln
  • war aber nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen
  • Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 KAGB durften ausdrücklich nicht vermittelt werden

Was bedeutet die vorläufige Insolvenzverwaltung?

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung soll das vorhandene Vermögen des Unternehmens gesichert werden, bis über die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Für Geschäftspartner, Anleger und sonstige Gläubiger ist dabei besonders wichtig:

  • Die Gesellschaft kann nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen
  • Entscheidungen und Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
  • Zahlungen an die Gesellschaft sollten nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses erfolgen

Gericht richtet Hinweis an Schuldner der Gesellschaft

Das Amtsgericht Hamburg weist ausdrücklich darauf hin, dass Schuldner der Certum Finanz GmbH – also Personen oder Unternehmen, die noch Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten haben – nur noch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Beschlusses leisten sollen.

Wörtlich folgt dies aus § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Für Betroffene bedeutet das in der Praxis:
Zahlungen sollten keinesfalls ungeprüft erfolgen, sondern nur unter Beachtung der angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung und gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter.

Vollständiger Beschluss kann beim Insolvenzgericht eingesehen werden

Der vollständige Beschluss des Insolvenzgerichts kann laut Mitteilung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde möglich

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg ist ein Rechtsmittel möglich.

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einlegen.

Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Gläubiger Beschwerde einlegen – insbesondere dann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.

Frist für die Beschwerde:

  • 2 Wochen Notfrist

Zuständiges Gericht:

Amtsgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg

Die Frist beginnt mit der Zustellung beziehungsweise Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt sie nach Ablauf von zwei weiteren Tagen nach Veröffentlichung.

Wichtige Einordnung für Anleger und Kunden

Für Anleger, Kunden und Geschäftspartner der Certum Finanz GmbH ist die Entwicklung besonders bedeutsam, weil das Unternehmen in einem sensiblen Bereich tätig war: der Vermittlung und Beratung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen.

Gerade bei Unternehmen, die Finanzprodukte vertreiben oder vermitteln, stellt sich in solchen Situationen regelmäßig eine Reihe wichtiger Fragen:

  • Welche Verträge sind betroffen?
  • Wurden Kundengelder unmittelbar berührt oder nicht?
  • Welche Ansprüche bestehen gegenüber der Gesellschaft?
  • Gibt es mögliche Ansprüche gegen Vermittler oder Verantwortliche?
  • Und wie ist die tatsächliche Vermögenslage des Unternehmens einzuschätzen?

Da die Gesellschaft nach ihrem eingetragenen Geschäftszweck keine Kundengelder in Besitz nehmen durfte, dürfte für viele Betroffene nun entscheidend sein, welche Rolle das Unternehmen konkret in den einzelnen Anlagevermittlungen gespielt hat und ob daraus mögliche Ansprüche resultieren.

Fazit

Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg ist bei der Certum Finanz GmbH nun eine wichtige insolvenzrechtliche Weichenstellung erfolgt.
Seit dem 27. März 2026 steht das Unternehmen unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Verfügungen der Gesellschaft sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig.

Für Anleger, Kunden und Geschäftspartner dürfte nun vor allem entscheidend sein, die weitere Entwicklung genau zu beobachten und zu prüfen, ob und in welchem Umfang eigene Ansprüche bestehen.

 

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