Centauri Trust GmbH Dieter Rebel – insolvent

In dem Verfahren über den Antrag d.Centauri Trust GmbH, vormals Yaver Beteiligungs GmbH, Fürther Straße 13, 90429 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Rebel Dieter, geboren am 06.03.1962, Hauptmarkt 9, 90403 Nürnberg, Rechtsnachfolgerin der Yaver GmbH & Co KG
– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 13.05.2015 folgenden

Beschluss

Dieser Beschluss bezieht sich auch auf das Verfahren über den Antrag d. Finanzamts
Nürnberg-Süd über das Vermögen der o.g. Schuldnerin, Aktenzeichen IN 490/15.

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

wird am 13.05.2015 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Dean Didovic,
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefon: +49(911)766008-0, Telefax:
+49(911)766008-28.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin
sowie der Yaver GmbH & Co KG, deren Aktiva und Passiva sie mit Urkunde Nr. 0136/2015
der Notarin Constanze Huber, Erlangen, übernommen hat, zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen und sich zu diesem Zweck in den Geschäftsräumen
aufzuhalten.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere sowie der der Yaver GmbH & Co KG, deren Aktiva und Passiva sie mit
Urkunde Nr. 0136/2015 der Notarin Constanze Huber, Erlangen, sie übernommen hat, zu
gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO. Der
Insolvenzverwalter ist berechtigt, jeweils die Geschäfts- und Buchaltungsunterlagen –
bei digitalisierten Daten die entsprechenden Datenträger – in Besitz zu nehmen und in
seine Kanzleiräume mitzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die
Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene
Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin, sowie solche
der Yaver GmbH & Co KG, deren Aktiva und Passiva sie mit Urkunde Nr. 0136/2015 der
Notarin Constanze Huber, Erlangen, sie übernommen hat, auf ein von ihm zu
errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Die Drittschuldner der Schuldnerin sowie der
Yaver GmbH & Co KG, deren Aktiva und Passiva sie mit Urkunde Nr. 0136/2015 der
Notarin Constanze Huber, Erlangen, sie übernommen hat, dürfen und können wirksam nur
an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der
Leistung an den Schuldner zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf
ein Treuhandkonto einzuziehen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Kassenführung übertragen.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO die vorläufige Postsperre für alle Sendungen mit
Ausnahme von Postvertriebssendungen angeordnet.
Eingehende Sendungen
an die Centauri Trust GmbH,
an die (wie vormals firmierend) Yaver Beteiligungs GmbH,
jeweils gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dieter Rebel, Hauptmarkt 9,
90403 Nürnberg
sowie an die Yaver GmbH & Co KG, deren Rechsnachfolgerin die Schuldnerin ist, Fürther
Straße 13, 90429 Nürnberg,
sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter auszuhändigen.
Ausgenommen sind Zeitungen, Zeitschriften und Informationsbroschüren sowie Briefe mit
offensichtlich nur werbendem Inhalt, Sendungen der Staatsanwaltschaften und des
vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die mit einem entsprechenden Vermerk versehenen
Sendungen der Gerichte.

Die eingehenden Sendungen sind von den Unternehmen

1. Brief 24, Neuburger Str. 26, 90451 Nürnberg
2. Deutsche Post AG, Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn
3. DHL-Express, Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn
4. DPD, Wailandtstr. 1, 63741 Aschaffenburg
5. FedEx Federal Express Europe Inc., Deutsche Niederlassung, Langer Kornweg 34k,
65491 Kelsterbach
6. Franken Mail Ltd., Löffelholzstr. 20 im Gewerbepark Spektrum Gebäude Nr. 9, 90441
Nürnberg
7. GLS General Logistic Systems Germany GmbH&Co. KG, GLS-Germany-Str. 1,
36286 Neuenstein
8. PIN mail Süd GmbH, Berner Str. 2, 97084 Würzburg
9. Unites Parcel Service Deutschland Inc. & Co.KG, Göritzer Str. 1, 41460 Neuss

dem vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Centauri Trust GmbH, vormals
firmierend Yaver Beteiligungs GmbH, Fürther Strasse 13, 90429 Nürnberg, Herr RA Dr.
Dean Didovic, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg oder einer in dessen Kanzlei
beschäftigten Person auszuhändigen.
Dieser ist berechtigt, sie zu öffnen.

Gründe: Die Anordnung der Postsperre war erforderlich, um für die Gläubiger
nachteilige Rechtshandlungen des Betroffenen aufzuklären oder zu verhindern.

Die Anhörung des Betroffenen unterblieb, da wegen der besonderen Umstände dieses
Falles der Zweck der Anordnung gefährdet würde. Dem Insolvenzverwalter wurde bereits
Zutritt zu den Geschäftsräumen sowie Übergabe und Einsicht in die Geschäfts- und
Buchhaltungsunterlagen verweigert. Es besteht die dringende Besorgnis, dass zum
Nachteil der Gläubiger Massebelange beeinträchtigt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Nürnberg, 13.05.205

Amtsgericht Nürnberg
-Insolvenzgericht-

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