Sehr geehrte Redaktion von diebewertung.de,
auch mir liegt das Anlegeranschreiben des Kollegen aus Bad Salzungen vom 24. August 2015 vor. Er führt darin aus, dass die Anleger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des BDT e.V. Ansprüche auf Goldherausgabe alternativ zu Auszahlungen geltend machen könnten. Ggf. bestünden sogar gemeinsame Herausgabeansprüche. Diese „müssten“ fristgerecht bzw. „zwingend“ empfohlen angemeldet werden, um berücksichtigt zu werden. Viele ehemalige BWF-Vermittler sehen sich nun entsprechenden Nachfragen von Anlegern gegenüber und kontaktierten uns deshalb. Ich habe u.a. Folgendes dazu ausgeführt:
Ob den Anlegern ein Aussonderungsrecht und damit ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen den Insolvenzverwalter des BDT zusteht, richtet sich danach, ob sie Eigentum an dem bei der Schuldnerin vorgefundenen „Gold“ erworben haben. Unabhängig davon, dass wohl viel weniger Gold vorgefunden wurde als von den (allen) Anlegern herausverlangt werden könnte, bezweifele ich einen Eigentumserwerb durch die Anleger. Ein Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe des zu übereignenden Gegenstandes nach § 929 BGB war in der vertraglichen Konstruktion nicht vorgesehen. Insofern kommt ein Eigentumserwerb grundsätzlich nur mittels Übergabesurrogat, hier Besitzmittlungsverhältnis, in Betracht. Problematisch ist allerdings bereits das Vorliegen einer Einigung (mit jedem Anleger) im Sinne der §§ 929, 930 BGB, welche zwingende Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist. Sie setzt insbesondere die genaue Bezeichnung der zu übereignenden Sache voraus (Bestimmtheitsgrundsatz). Dieser ist gewahrt, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind. Hierfür ist die Bezeichnung so bestimmt zu wählen, dass eine Unterscheidung von anderen Gegenständen unschwer möglich ist.
Eine derartige Individualisierung kann weder dem Antragsformular, noch der „Eigentumsurkunde“ entnommen werden. Der Antrag enthält lediglich die Kaufsumme. Darüber hinaus wird eine Vertragsnummer angegeben. Es wird insbesondere keine Seriennummer (Prägung) angegeben. Insofern ist der Gegenstand, an dem Eigentum oder Miteigentum erworben werden soll, nicht genau und unterscheidbar bezeichnet. Auch die an die Anleger im Nachgang übergebenen Eigentumsurkunden sind nicht geeignet, den Gegenstand der Übereignung zu individualisieren. Hier wird die bereits im Formular verwendete Vertragsnummer angegeben. Darüber hinaus wird zwar die Menge an Gold angegeben, welche erworben werden soll. Dies genügt für die Bestimmbarkeit jedoch nicht aus, da eine Unterscheidbarkeit anhand der Menge nicht erfolgen kann. Darüber wird in diesen Eigentumsurkunden lediglich ein „Anspruch auf das Eigentum“ formuliert, jedoch nicht die davon zu trennende Übereignungserklärung als solche.
Nachdem ausweislich der Vertragsbedingungen „Miteigentum nach Bruchteilen“ an einem „im Besitz der BWF befindlichen Sammelbestand an physischem Gold“ verschafft werden sollte, könnte man zwar grundsätzlich auch die Übereignung eines Teils einer Sachgesamtheit andenken. Doch auch für die Übereignung einer Sachgesamtheit, zumal mit wechselndem Bestand, ist eine Sammelbezeichnung unerlässlich. Diese wurde vertraglich jedoch nicht aufgenommen. Es heißt hier lediglich in den Bedingungen, dass die Lagerung in einem „von der BWF geführten Edelmetalllager“ erfolgt. Das Lager hätte hier wenigstens mit Anschrift und Raum bezeichnet werden müssen.
Des Weiteren ist für die Frage des Eigentumserwerbs durch die Anleger die Frage von Bedeutung, wer Eigentum überträgt (Verfügungsbefugnis). Derzeit vermag ich nicht einmal zu beurteilen, ob dies der BDT oder die TMS war. Auch die tatsächliche Verfügungsgewalt spielt eine Rolle; sie ist ebenso unklar.
Ich meine, dass für die – zumal anzahlmäßig unbegrenzt und nicht individualisiert – Anleger kein Goldherausgabeanspruch besteht. Abzuwarten ist, wie sich der Insolvenzverwalter des BDT e.V. am 4. September 2015 hierzu äußert.
Der Kollege aus Bad Salzungen suggeriert zudem, dass die angeblichen Goldherausgabeansprüche alsbald fristgerecht angemeldet werden müssten. Erfolge dies nicht, müsse dies der Verwalter nicht berücksichtigen. Der Kollege baut damit ein gewisses Druckmoment auf, welches durch die kurze Antwortfrist von einer Woche (dies wohl im Hinblick auf die Teilnahme an der Gläubigerversammlung am 4. September 2015) noch verstärkt wird.
Soweit damit der Eindruck erweckt wird, dass zwingend unverzüglich angemeldet werden müsse und andererseits ein Rechtsverlust drohe, ist dies jedoch falsch. Zweck der Vorschrift des § 28 Abs. 2 InsO ist die zügige Feststellung der Insolvenzmasse. Ein Ausschlusstatbestand wird weder mit dieser Vorschrift noch in Verbindung mit § 47 InsO statuiert. Insbesondere findet keine sachenrechtliche Zuordnung nach Ablauf einer bestimmten Frist oder im Falle des Versäumnisses statt.
Zudem ist der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, vom Gläubiger zwecks Identifizierung zu bezeichnen. Die Angaben des Gläubigers müssen im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis so konkret sein, dass eine zweifelsfreie Bestimmung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht wird. Aus den oben genannten Gründen ist vorliegend diese Mitteilung durch Gläubiger bereits schwierig, da nicht genau bestimmt werden kann, an welchem Gegenstand oder welcher Sachgesamtheit ein Aussonderungsanspruch aufgrund bestehenden Eigentums besteht.
Der Insolvenzverwalter ist auch seinerseits verpflichtet, die in der „Istmasse“ vorgefundenen fremden Sachen sorgfältig zu behandeln und zu verwahren, sie gegen Verlust zu schützen und die verbotene Eigenmacht Dritter abzuwehren. Hat der Insolvenzverwalter nach durchgeführter Prüfung keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen von Aussonderungsrechten, kann er solche aber auch nicht mit Sicherheit ausschließen, und hat er die bekannten Gläubiger von der Insolvenzeröffnung benachrichtigt, genügt er seiner Pflicht zur Rücksichtnahme, wenn er eine angemessene Zeit mit der Verwertung zuwartet.
Vorliegend drängt also keine Ausschlussfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Blazek
BEMK Rechtsanwälte
Da wir für kommenden Freitag wohl fast alle nix gutes erwarten, kann es eigentlich ja nur besser ausgehen wie allgemein erwartet!
Verwunderlich war für mich, dass ein Gericht scheinar Kundendaten herausgibt. Überraschend für mich auch, dass diese Kanzlei Akteneinsicht hatte und danach einen solche Brief mit solcher Selbstsicherheit rumschickt. Waorauf begründet sich diese Sicherheit?
Entweder die Akteneinsicht ergab, dass genug Masse vorhanden ist oder die Kanzlei veruscht einfach schnelles Geld zu machen???
Soweit mir bekannt ist, ist einem Rechtsanwalt die Werbung um ein konkretes Einzelfallmandat verboten. Die Kanzlei Pforr verstöß meiner Meinung nach hier gegen die Standesordnung. Sollte man mal überprüfen lassen
Persönlich finde ich es Unverschämtheit, mal eben meine Daten an eine x-beliebige Anwaltskanzlei raus zu geben. Die tun dann so, als wenn sie sich gaaaaaaanz doll für mich einsetzen werden, selten so gelacht. Geht nur um Kohle, sonst nix.
Übrigens, gehört zwar nicht hierher, aber bei „Premium Safe/Swiss concept, scheint gerade die nächste Bombe zu platzen.
Vielleicht weiß dieser Jursit mehr über die zu verteilende Masse? Wenn Gold in physischer Form nicht in ausreichender Menge vorliegt, kann man da ja nichts dinglich machen. (zumal ja lt. Ausführngen von Herrn Blazek auch die tatsächlichen Eigentumssicherun beim physischen Gold schwer ist. Was würde beispielsweise die Goldsicherung helfen, wenn gutes Barvermögen vorhanden wäre???
Die Ausführungen von Herrn RA Blazek sind interessant und auch nachvollziehbar! Ich habe den Brief von RA Pforr vor diesem Hintergrund nochmals aufmerksam gelesen (als juristischer Laie) und komme zu dem Schluss, dass letztendlich nur einer der Experten richtig liegen kann! Was mir bei dem Anschreiben besonders auffiel, war der Hinweis auf die Kontakte zu Gericht und Insolvenzverwalter. Vielleicht weiß Herr RA Pforr doch etwas mehr als wir alle. Falls nicht, bewerte ich seinen Brief als gelinde gesagt „sehr merkwürdig“ (ich habe mit den Jahren allerdings die Erfahrung gemacht, dass man als Laie bei juristischen Fragen häufig mit der eigenen Logik daneben liegt).
@ redaktion Das waere doch ein lobenswerter Schritt zur Vertrauensbildung.
tja den EIndruck, dass man hier Mandaten fangen will, kann man sich nicht verwehren, wenn man die Ausarbeitung von Herrn Blazek so liest.
Anmerkung der Redaktion:
Wir haben Herrn Pforr zu einem Gespräch eingeladen. Herr Pforr hatte sich selber bei uns in der vorigen Woche gemeldet, vielleicht können wir dabei verschiedene Dinge dann klären.
Wenn man sich diesen Kommentar, der aus meiner Sicht sehr fundiert ist, liest, dann stellt man sich schon die Frage warum eine andere Kanzlei immer von einem Sondervermögen sprach und nun seit vielen Wochen sehr sprachlos ist!