Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nicht auf eine Baugenehmigung für heranrückende Wohnnutzung anwendbar ist, wenn die maßgeblichen umweltrechtlichen Vorschriften nicht die Auswirkungen der Wohnnutzung selbst betreffen.
Im konkreten Fall ging es um eine Veranstaltungsstätte in der Kölner Innenstadt. Deren Betreiber klagte gegen die Genehmigung, eine ehemalige Druckerei in Wohnraum umzuwandeln. Ein Teil der neuen Wohnung grenzt direkt an den Veranstaltungssaal. Während das Verwaltungsgericht die Klage abwies, hob das Oberverwaltungsgericht die Baugenehmigung auf. Es sah das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt, da die künftige Wohnnutzung unzumutbaren Lärmbelastungen – etwa durch Applaus in den Nachtstunden – ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil nun auf und verwies den Fall zurück. Es stellte klar, dass das UmwRG hier nicht einschlägig ist. Zwar sei die Vorschrift grundsätzlich weit auszulegen und solle auch in Fällen ohne erhebliche Umweltauswirkungen Klagemöglichkeiten eröffnen. Voraussetzung sei jedoch, dass die betroffenen Normen auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens selbst abzielen.
Das sei hier nicht der Fall: Die einschlägigen Lärmschutzvorschriften dienten nicht der Bewertung der Wohnnutzung, sondern der Beurteilung der vom bestehenden Theaterbetrieb ausgehenden Emissionen. Die Prüfung, ob die geplante Wohnung unzumutbare Lärmimmissionen erfährt, schütze damit in erster Linie den Bestand des bestehenden Betriebs – nicht die Umwelt im Sinne des Gesetzes.
Zugleich rügte das Gericht die Begründung des Oberverwaltungsgerichts: Dieses habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein auf eine Überschreitung von Richtwerten der TA Lärm gestützt, ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen. Eine abschließende Entscheidung war dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich.
Der Fall muss nun erneut vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt werden.
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