Startseite Allgemeines BVerwG: Private Krankenversicherer dürfen Diagnosedaten ohne Einwilligung nicht für Vorsorgeangebote auswerten
Allgemeines

BVerwG: Private Krankenversicherer dürfen Diagnosedaten ohne Einwilligung nicht für Vorsorgeangebote auswerten

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Private Krankenversicherungen dürfen die von Versicherten eingereichten Rechnungen nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung nach Diagnosen auswerten, um gezielt Teilnehmer für Vorsorgeprogramme anzusprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsunternehmen Rechnungsdaten systematisch analysiert, um Versicherte mit bestimmten Erkrankungen – etwa Diabetes oder Asthma – für Gesundheitsprogramme zu identifizieren und anzuschreiben. Eine Einwilligung lag jedoch nur bei einem Teil der Versicherten vor.

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und untersagte die Praxis ohne vorherige Zustimmung. Während die Vorinstanzen noch zugunsten der Versicherung entschieden, gab das Bundesverwaltungsgericht nun der Datenschutzbehörde recht.

Gesundheitsdaten besonders geschützt

Zwar stellte das Gericht klar, dass die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten grundsätzlich zulässig sein kann, wenn sie der Gesundheitsvorsorge dient. Die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 9 DSGVO seien hier erfüllt, ebenso bestehe eine ausreichende gesetzliche Grundlage im nationalen Recht.

Entscheidend war jedoch ein anderer Punkt: Die konkrete Datenverarbeitung ließ sich nicht auf ein „berechtigtes Interesse“ der Versicherung stützen.

Interessen der Versicherten überwiegen

Bei der erforderlichen Abwägung überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen der Versicherten. Gesundheitsdaten genießen einen besonders hohen Schutz. Zudem handele es sich bei den angebotenen Programmen nicht um unmittelbare medizinische Kernleistungen, sondern um ergänzende Angebote.

Hinzu kommt die breite Streuung der Datenverarbeitung sowie die unzureichende Information der Betroffenen über Zweck und Umfang der Nutzung ihrer Daten.

Einwilligung bleibt erforderlich

Im Ergebnis dürfen Versicherer solche Auswertungen nur dann vornehmen, wenn eine wirksame Einwilligung der Versicherten vorliegt. Ohne diese ist die Praxis unzulässig.

Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung vorliegt – also die Nutzung von ursprünglich zur Kostenerstattung erhobenen Daten für andere Zwecke – ließ das Gericht offen.

Mit dem Urteil stärkt das Bundesverwaltungsgericht den Schutz sensibler Gesundheitsdaten und setzt klare Grenzen für deren Nutzung durch private Krankenversicherungen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Referendum in Italien: Wird Giorgia Melonis Machtprojekt zur ersten echten Bewährungsprobe?

Italien stimmt an diesem Wochenende über eine Verfassungsreform ab – offiziell geht...

Allgemeines

Zweiter landesweiter Blackout in einer Woche: Kuba versinkt erneut im Dunkeln

Mehr als zehn Millionen Menschen ohne Strom, Krankenhäuser im Notbetrieb, wachsende Proteste...

Allgemeines

„Gratis Produkttest“? Vorsicht: Hier könnte am Ende ein Zeitschriften-Abo statt Produktproben warten

Auf den ersten Blick klingt das Angebot verlockend:Kostenlose Produkttests, Gratis-Proben, bekannte Marken,...

Allgemeines

Christian Ulmen: Das neue Hassobjekt – das Urteil haben längst die Medien gesprochen

Ob berechtigt oder unberechtigt – diese Frage scheint im Fall Christian Ulmen...