Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kann keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in bestimmte Anordnungen des Bundesnachrichtendienstes (BND) geltend machen. Eine entsprechende Klage hat das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen.
Im Kern ging es um sogenannte CNE-Maßnahmen, mit denen der BND ohne Wissen der Betroffenen IT-Systeme im Ausland überwachen darf. Solche Maßnahmen müssen zuvor vom Präsidenten des BND angeordnet werden. Die BfDI wollte Einsicht in diese Anordnungen erhalten, um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu überprüfen.
Der BND verweigerte dies. Auch eine Beanstandung der Datenschutzbeauftragten beim Bundeskanzleramt blieb ohne Erfolg. Daraufhin zog die BfDI vor Gericht.
Kein einklagbares Recht auf Einsicht
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass die Klage bereits unzulässig ist. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften verleihen der BfDI keine einklagbare Rechtsposition, mit der sie Einsicht in die entsprechenden Unterlagen erzwingen könnte.
Stattdessen sieht das Gesetz lediglich vor, dass die BfDI Beanstandungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde – hier dem Bundeskanzleramt – erheben kann. Weitergehende Durchsetzungsrechte sind bewusst nicht vorgesehen.
Grenzen der Kontrolle gesetzlich festgelegt
Das Gericht betonte, dass diese gesetzgeberische Entscheidung nicht durch eine gerichtliche Ausweitung der Befugnisse unterlaufen werden dürfe. Die Kontrollmöglichkeiten der BfDI seien damit bewusst begrenzt.
Zur inhaltlichen Frage, wie die Zuständigkeiten zwischen der Datenschutzbeauftragten und dem Unabhängigen Kontrollrat beim BND genau abzugrenzen sind, äußerte sich das Gericht nicht, da es bereits an der Zulässigkeit der Klage fehlte.
Mit dem Urteil stellt das Bundesverwaltungsgericht klar: Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Nachrichtendienste unterliegt speziellen gesetzlichen Regeln – und diese setzen der gerichtlichen Durchsetzung durch die BfDI enge Grenzen.
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