Startseite Allgemeines Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Allgemeines

Bundesverwaltungsgericht Leipzig

qimono (CC0), Pixabay
Teilen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass die Regelung zur Kostendämpfungspauschale in der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und somit unwirksam ist. Diese Regelung sah vor, dass Beamte des Landes, abhängig von ihrer Besoldungsgruppe, einen bestimmten Betrag von ihren krankheitsbedingten Beihilfeleistungen abgezogen bekommen.

Im spezifischen Fall ging es um einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 3, der vom Land Baden-Württemberg Beihilfe für medizinische Aufwendungen seiner Tochter erhielt, jedoch mit einem jährlichen Abzug von 275 € pro Jahr konfrontiert wurde. Der Professor argumentierte, dass diese Pauschale für höher verdienende Professoren niedriger angesetzt sei und sah darin eine Ungerechtigkeit. Seine Klage wurde zunächst vom Verwaltungsgericht angenommen, vom Verwaltungsgerichtshof jedoch abgelehnt. Die Revision des Klägers stellte das ursprüngliche Urteil wieder her.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wesentliche Regelungen, insbesondere solche, die finanzielle Eigenbeteiligungen wie die Kostendämpfungspauschale betreffen, vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst festgelegt werden müssen. Die aktuelle Regelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württembergs, die durch eine niederrangige Rechtsverordnung eingeführt oder geändert wurde, verfügt nicht über eine klare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere fehlen Vorgaben zur Obergrenze der Eigenbeteiligung und zur Staffelung der Pauschale.

Dieses Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für die Beihilfepraxis in Baden-Württemberg und möglicherweise auch für andere Bundesländer haben, die ähnliche Regelungen anwenden.

BVerwG 5 C 5.22 – Urteil vom 21. März 2024

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, VGH 2 S 2103/20 – Urteil vom 04. Mai 2021 –

VG Karlsruhe, VG 2 K 8782/18 – Urteil vom 23. Juni 2020 –

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Epstein-Akten: Transparenz mit Sprengkraft

Mit der Veröffentlichung von Millionen Dokumenten zu Jeffrey Epstein wollte das US-Justizministerium...

Allgemeines

Neuwahl Nummer acht – Bulgarien und die Kunst, nicht zu regieren

Es gibt Staaten, die planen Reformen. Und es gibt Bulgarien – das...

Allgemeines

Zahlreiche Unternehmensinsolvenzen am 18. Februar 2026 gemeldet

Am 18. Februar 2026 sind bei mehreren deutschen Amtsgerichten zahlreiche Insolvenzverfahren eröffnet...

Allgemeines

Dax über 25.000 Punkte: Rückenwind – aber keine Euphorie

Der Ausbruch über die Marke von 25.000 Punkten ist mehr als nur...