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Bundesverwaltungsgericht: Keine Sperranordnung für Internetzugangsvermittler ohne Verantwortlichkeit

geralt (CC0), Pixabay
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– Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Internetzugangsvermittler nur dann verpflichtet werden können, den Zugang zu illegalen Glücksspielseiten zu sperren, wenn sie gemäß § 8 Telemediengesetz (TMG) verantwortlich sind.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin ist ein Internetanbieter, der seinen Kunden den Zugang zum Netz ermöglicht. Die Beigeladenen, Glücksspielunternehmen mit Sitz in Malta, betreiben Websites mit in Deutschland nicht erlaubtem Glücksspiel.

Im Oktober 2022 ordnete die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder an, dass die Klägerin diese Webseiten im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten sperren müsse. Die Klägerin wehrte sich erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz, das feststellte, dass solche Sperranordnungen nur gegen Anbieter mit Verantwortung nach § 8 TMG zulässig sind – was hier nicht der Fall sei.

BVerwG bestätigt Entscheidung der Vorinstanzen

Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) auf die Verantwortlichkeit nach § 8 TMG verweist. Die zwischenzeitliche Aufhebung des TMG ändert daran nichts, da sich die Regelung auf den Stand bei Inkrafttreten des GlüStV bezieht.

Die Klägerin sei nicht verantwortlich, da sie weder die Übermittlung der Glücksspielinhalte veranlasst, noch deren Adressaten auswählt oder mit den Anbietern kollusiv zusammenarbeitet.

Da § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV eine abschließende Regelung darstellt, gibt es keine andere gesetzliche Grundlage, um eine Sperranordnung zu erlassen. Auch das Unionsrecht steht dieser Auslegung nicht entgegen.

Fazit

Internetprovider können nicht ohne Weiteres gezwungen werden, Glücksspielseiten zu sperren. Ohne Verantwortlichkeit nach § 8 TMG fehlt die rechtliche Grundlage für solche Maßnahmen.

Aktenzeichen: BVerwG 8 C 3.24 – Urteil vom 19. März 2025

Vorinstanzen:

  • VG Koblenz: Urteil vom 10. Mai 2023 – VG 2 K 1026/22

  • OVG Koblenz: Urteil vom 22. April 2024 – OVG 6 A 10998/23

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