Die am 23. April 2024 durchgeführte Wahl des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst (BND) ist ungültig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Beschluss vom 22. Mai 2025 entschieden (Az.: BVerwG 5 PA 4.24).
Die Wahl wurde vom Gesamtwahlvorstand organisiert, wobei dieser in Dienststellen mit gleichzeitig stattfindenden örtlichen Personalratswahlen die jeweiligen örtlichen Wahlvorstände auch mit der Wahl zum Gesamtpersonalrat betraute. In Dienststellen ohne örtliche Personalratswahl übernahm der Gesamtwahlvorstand die Durchführung selbst. Genau dies war ein zentraler Kritikpunkt der Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren, das sich auch auf zahlreiche weitere Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren bezog.
Das Gericht stellte klar, dass der Gesamtwahlvorstand nicht verpflichtet war, in Dienststellen ohne örtlichen Wahlvorstand zusätzliche Wahlvorstände zu bestellen. Diese Entscheidung liege im Ermessen des Gesamtwahlvorstands. Eine gesetzliche Pflicht zur Bildung solcher örtlicher Wahlvorstände für die Wahl des Gesamtpersonalrats lasse sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) nicht ableiten.
Die Wahl wurde dennoch für ungültig erklärt, da es zu gravierenden Verstößen gegen grundlegende Verfahrensvorschriften kam. So wurden in den betroffenen Dienststellen keine örtlichen Wählerverzeichnisse ausgelegt, keine ergänzenden Wahlausschreiben veröffentlicht und das zentrale Wahlausschreiben erfüllte nicht die gesetzlichen Anforderungen. Darüber hinaus setzte der örtliche Wahlvorstand der BND-Zentrale in Berlin die Mitglieder des Gesamtwahlvorstands als Wahlhelfer ein – ein Vorgehen, das der Wahlordnung widerspricht.
Angesichts der Vielzahl und Schwere der Fehler konnte das Gericht nicht ausschließen, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Damit ist die Wahl des Gesamtpersonalrats beim BND rechtsunwirksam.
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