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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Genehmigung der LNG-Anlage in Lubmin

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Genehmigung der schwimmenden LNG-Anlage FSRU Neptune im Hafen von Lubmin abgewiesen. Damit bleibt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Anlage rechtskräftig und weiterhin gültig.

Hintergrund der Genehmigung und des Betriebs

Die Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (LNG) ging Anfang 2023 nach ihrer Genehmigung in Betrieb. Ursprünglich wurde sie in Lubmin durch kleinere LNG-Transport-Schiffe beliefert, die das Erdgas von einem Speicherschiff vor Mukran (Rügen) übernahmen. Mit der Fertigstellung der Ostsee-Anbindungsleitung, einer Untersee-Gas-Pipeline von Mukran nach Lubmin, im Frühjahr 2024 entfiel der Shuttleverkehr durch die LNG-Transport-Schiffe.

Nach der Inbetriebnahme der Pipeline wurde die FSRU Neptune von Lubmin nach Mukran verlegt. Trotz der Verlegung bleibt die ursprüngliche Genehmigung für den Standort Lubmin gesetzlich mindestens drei Jahre in Kraft.

Entscheidung des Gerichts

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Genehmigung der Anlage rechtmäßig erfolgte und wies die Einwände der Deutschen Umwelthilfe zurück. Das Gericht betonte, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruchsbescheid im Sommer 2023 eine anhaltende Gasversorgungskrise gab. Die FSRU Neptune leistete durch ihre Regasifizierungskapazität einen wesentlichen Beitrag zur Stabilisierung der Gasversorgung in Deutschland.

Zudem war aufgrund der Sonderregelungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Diese Ausnahmevorschriften wurden vom Gericht als mit dem Völker- und Unionsrecht vereinbar bewertet, da auch diese Rechtsrahmen unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zulassen.

Ablehnung weiterer Einwände

Die weiteren Vorwürfe der Deutschen Umwelthilfe hatten ebenfalls keinen Erfolg:

  • Anlagensicherheit: Die Kritik an der angeblich unzureichenden Sicherheit der Anlage wurde zurückgewiesen.
  • Beeinträchtigung der Fauna: Auch der Vorwurf einer erheblichen Beeinträchtigung der Tierwelt im Greifswalder Bodden erwies sich als unbegründet.
  • Genehmigungsumfang: Das Gericht stellte klar, dass das Speicherschiff vor Mukran sowie die LNG-Transport-Schiffe nicht Teil der eigentlichen FSRU Neptune sind und daher nicht in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einbezogen werden mussten.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil unterstreicht die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens und die Bedeutung der FSRU Neptune für die deutsche Gasversorgung in Krisenzeiten. Es verdeutlicht zudem die rechtliche Tragweite des LNG-Beschleunigungsgesetzes, das für solche Anlagen spezielle Ausnahmevorschriften vorsieht, um die Energieversorgung zügig sicherzustellen.

Für Umweltorganisationen wie die Deutsche Umwelthilfe ist die Entscheidung eine Niederlage. Das Bundesverwaltungsgericht hat deutlich gemacht, dass in Situationen wie der Gasversorgungskrise die Anforderungen an Umweltprüfungen gelockert werden dürfen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist und keine gravierenden Verstöße gegen übergeordnetes Recht vorliegen.

Aktenzeichen:

  • BVerwG 7 A 8.23 – Urteil vom 14. November 2024

Mit dieser Entscheidung wurde ein bedeutender Streitpunkt zwischen wirtschaftlichen Notwendigkeiten und Umweltinteressen zugunsten der Energieversorgungssicherheit geklärt. Die FSRU Neptune bleibt somit ein zentraler Bestandteil der deutschen LNG-Infrastruktur.

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