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Bundesverfassungsgericht widerspricht dem Europäischen Gerichtshof

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab am Dienstag Klagen gegen das Anleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) überwiegend statt und ging damit offen in Konfrontation zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

In dem Urteil ging es um das im Jahr 2015 gestartete EZB-Programm PSPP (Public Sector Purchase Programme, durch das die Zentralbank bis Ende 2018 bereits 2,6 Billionen Euro in die Finanzmärkte pumpte. Die Karlsruher Verfassungsrichter kritisierten das Vorgehen der EZB, die demnach hätte prüfen müssen, ob die Maßnahmen verhältnismäßig sind. Bundesregierung und Bundestag wiederum hätten Grundrechte verletzt, weil sie nicht dagegen vorgegangen seien. Einen Verstoß gegen das Verbot einer monetären Haushaltsfinanzierung in den Eurostaaten stellte das Verfassungsgericht aber nicht fest.

Damit widersprechen die Karlsruher Richter dem EuGH, der im Dezember 2018 die Anleihenkäufe als rechtens eingestuft hatte. Die europäische Kommission werde das Urteil aus Karlsruhe nun eingehend prüfen.

Die EZB wiederum erklärte bezüglich des Urteils, dass sie weiterhin „alles Notwendige“ tun werde, um für Preisstabilität zu sorgen. (Az. 2 BvR 859/15 u.a.) Laut Bundesbank-Präsident Jens Weidmann hätte der EZB-Rat nun eine Frist von drei Monaten, um die Verhältnismäßigkeit des Programms darzulegen.

Der Karlsruher Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle hob zudem hervor, dass aktuelle Corona-bedingte Programme der EZB nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen seien. Er betonte, dass das Verfassungsgericht erstmals in seiner Geschichte festgestellt habe, „dass Handlungen und Entscheidungen europäischer Organe offensichtlich nicht von der europäischen Kompetenzordnung gedeckt sind und daher in Deutschland keine Wirksamkeit entfalten können“. Dabei hätten die durchgeführten Maßnahmen aber „erhebliche ökonomische Auswirkungen auf nahezu alle Bürger“, die davon als Aktionäre, Mieter, Immobilienbesitzer, Sparer oder Versicherungsnehmer betroffen seien.

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