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Bundesrat fordert: Weniger Bürokratie für die Pharmaindustrie

FirstThinkTank (CC0), Pixabay
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Der Bundesrat hat auf Initiative von Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen eine Entschließung verabschiedet, die der deutschen Pharmaindustrie den Weg aus dem Bürokratiedschungel ebnen soll. Ziel: Mehr Wettbewerbsfähigkeit, bessere Rahmenbedingungen – und eine stabile Arzneimittelversorgung.

EU-Vorgaben: Schluss mit der „Übererfüllung“

Ein zentraler Kritikpunkt: Die Umsetzung europäischer Vorgaben in deutsches Recht sei oft zu ehrgeizig. Statt sich an den EU-Mindestanforderungen zu orientieren, gehe der Bund regelmäßig darüber hinaus – mit mehr Bürokratie und Nachteilen für die Industrie, wie es in der Entschließung heißt.

Die Länder fordern daher: Keine nationalen Sonderwege mehr. Stattdessen sollen die Vereinfachungspakete der EU-Kommission „eins zu eins“ in deutsches Recht übernommen und vorhandene Spielräume gezielt zur Entlastung der Branche genutzt werden.

AMNOG-Reform: Forschung und Innovation stärken

Zudem dringt der Bundesrat auf eine zügige Reform des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG). Dieses müsse stärker auf innovative Therapien, deren Entwicklung und Bezahlbarkeit zugeschnitten sein. Auch der Zugang zu neuen Medikamenten solle verbessert werden. Die Länder wollen in künftige Pharmadialoge der Bundesregierung eingebunden werden.

Zulassungen: Lehren aus der Pandemie ziehen

Ein weiteres Anliegen: Die oft langwierigen Zulassungsverfahren sollen vereinfacht und beschleunigt werden – ohne die Sicherheit der Medikamente zu gefährden. Während der Corona-Pandemie habe sich gezeigt, dass beschleunigte Verfahren durchaus effizient und verlässlich sein können.

Zudem schlägt der Bundesrat vor:

  • Digitalisierung von Packungsbeilagen – zumindest bei Krankenhausarzneimitteln

  • Praxisnähere Qualifikationsanforderungen für sachkundige Personen

  • Bürokratieabbau bei einer anstehenden Reform des Arzneimittelgesetzes


Nächste Schritte

Die Entschließung wurde an die Bundesregierung übermittelt. Ob, wann und in welchem Umfang sie reagiert, liegt nun in deren Ermessen – eine gesetzliche Reaktionspflicht besteht nicht.

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