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Bundesrat billigt Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs

Mapcanyon (CC0), Pixabay
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Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte gebilligt. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses erhielt keine Mehrheit – damit kann das Gesetz in Kraft treten.

Ziel: Migration begrenzen und steuern

Mit der neuen Regelung wird das Aufenthaltsgesetz in zentralen Punkten verändert. Künftig verfolgt das Gesetz nicht nur das Ziel, Migration zu steuern, sondern ausdrücklich auch, sie zu begrenzen. Damit solle laut Begründung des Gesetzes ein deutliches Zeichen gesetzt werden – sowohl nach innen als auch ins Ausland –, dass unerlaubte Einreisen und Aufenthalte in Deutschland nicht hingenommen werden.

Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt

Im Kern sieht das Gesetz eine zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte vor. Diese Personengruppe erhält in Deutschland Schutz, obwohl sie nicht im engeren Sinn als Flüchtlinge anerkannt sind – etwa weil ihnen in ihrer Heimat schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

Bislang war es engsten Familienangehörigen – also Ehepartnern, minderjährigen Kindern und Eltern – möglich, im Rahmen eines monatlichen Kontingents von 1.000 Visa aus humanitären Gründen nachzuziehen.

Begründung: Kommunen am Limit

Die Bundesregierung begründet die Maßnahme mit einer hohen Belastung der Kommunen. Bereits in den Jahren 2023 und 2024 seien viele Städte und Gemeinden durch Schutzsuchende, Wohnungsknappheit und eine steigende Zahl von Nachzugsfällen an ihre Kapazitätsgrenzen geraten. Insbesondere das Zusammenführen von Familien erfordere zusätzlichen Wohnraum und Sozialinfrastruktur.

In vielen Fällen reisen zunächst Einzelpersonen ein, während die Familien später Anträge auf Nachzug stellen. Länder und Kommunen hatten daher zunehmend vor einer drohenden Obdachlosigkeit Schutzsuchender gewarnt.

Nächste Schritte

Nach der Zustimmung durch den Bundesrat kann das Gesetz nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet, im Bundesgesetzblatt verkündet und anschließend in Kraft gesetzt werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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