Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Amtlicher Teil Bekanntmachung der Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“

Vom 13. Juli 2021

Präambel

Elektrofahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. Daneben hat die Stärkung der Elektromobilität auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen, denn sie führt zu einer zunehmenden Unabhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe und stärkt somit die Energiesicherheit Europas.

Für den Markthochlauf und damit für den Erfolg der Elektromobilität und die Erreichung der Ziele der Bundesregierung ist eine systematisch angelegte, flächendeckende und nachfrageorientierte Ladeinfrastruktur zwingende Voraussetzung. Dies gilt sowohl für öffentlich zugängliche als auch für nicht-öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Mit dem im Herbst 2019 verabschiedeten Klimaschutzprogramm 2030 trägt die Bundesregierung dieser Tatsache Rechnung. Das Klimaschutzprogramm formuliert das Ziel von einer Million Ladepunkten bis 2030. Diese Zielsetzung wurde im Masterplan Ladeinfrastruktur vom 18. November 2019 bekräftigt.

Mit der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland vom 13. Februar 2017 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bereits einen wichtigen Beitrag zum Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur ermöglicht. Dies zeigt die starke Nachfrage in sechs Förderaufrufen zwischen den Jahren 2017 und 2020 mit insgesamt deutlich über 7 000 Anträgen.

Nicht zuletzt aus diesem Grund besteht weiterhin ein hoher Bedarf an Förderung für öffentlich zugängliche Lade­infrastruktur. Mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des BMVI in Höhe von 500 Millionen Euro sollen im Rahmen dieses Programms bis Ende 2025 mindestens 50 000 Ladepunkte (davon mindestens 20 000 Schnellladepunkte) errichtet werden. Die Nachfrage in den Förderaufrufen der bestehenden oben genannten Förderrichtlinie zeigt, dass diese Zielzahlen übertroffen werden.

Das Förderprogramm adressiert alle im Modell der Nationalen Plattform Elektromobilität benannten Use-Cases von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Diese umfassen das Zwischendurchladen (z. B. auf Kundenparkplätzen oder am Straßenrand) sowie das kurzzeitige Schnellladen (z. B. an Autobahnen oder Lade-Hubs innerorts). Da für sämtliche dieser Anwendungen aufgrund der zu geringen Fahrzeugzahlen nach wie vor in der Regel kein wirtschaftlicher Aufbau und Betrieb der Ladeinfrastruktur möglich ist, ist die Förderung durch den Bund nach wie vor notwendig. Perspek­tivisch ist bei einem verstärkten Fahrzeughochlauf der Elektromobilität mit einer Wirtschaftlichkeit zu rechnen. Seit 2018 kommt das StandortTOOL zum Einsatz. Dieses berechnet den Ladeinfrastrukturbedarf bis 2030, mit dem Ziel, eine ausgewogene und flächendeckende Versorgung mit Ladeinfrastruktur in Deutschland sicherzustellen. Das StandortTOOL fungiert darüber hinaus auch als Bindeglied für die bedarfsgerechte Kontingentverteilung in diesem Förderprogramm und dem weiteren Ausbau auf Basis der geplanten Schnellladestandorte des Deutschlandnetzes.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Zur Erfüllung der Anforderung aus der Richtlinie 2014/​94/​EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive – AFID), des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sowie des Masterplans Ladeinfrastruktur der Bundesregierung ist der Aufbau eines bundesweiten flächendeckenden und bedarfsgerechten Netzes von fest installierter und mobiler Normal- und Schnellladeinfrastruktur zwingende Voraussetzung. Gleichzeitig soll dieser Aufbau bundesweit einheitlichen Kriterien folgen, um einen „Flickenteppich“ zu vermeiden.

Ziel ist die Förderung des Aufbaus von mindestens 50 000 Ladepunkten, davon mindestens 20 000 Schnelllade­punkte. Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Förderrichtlinie regelmäßig überprüft, angepasst und durch die jeweils gültigen Förderaufrufe veröffentlicht. Die Zuwendung dient als Anschubfinanzierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.

Eine nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

1.3 Begriffsbestimmungen

Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Ladeeinrichtung“: stationäre oder mobile Lademöglichkeit für Elektroautos, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann.
b)
„Standort“: Fläche, auf der sich ein oder mehrere öffentlich zugängliche Ladepunkte befinden, die von demselben Netzanschluss versorgt werden.
c)
„Netzanschluss“: technische Verbindung mit dem Energieversorgungsnetz (Nieder- und Mittelspannungsnetz) sowie dem Telekommunikationsnetz zur Versorgung einer Ladeeinrichtung.
d)
„fest installierter Ladepunkt“: Ladepunkt an einer Ladeeinrichtung, deren Standort fest und dauerhaft bestimmt wurde.
e)
„mobiler Ladepunkt“: Ladepunkt an einer Ladeeinrichtung, der zum Aufladen von Elektromobilen an unterschiedlichen Standorten geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.
f)
„Normal-Ladepunkt“: Ladepunkt mit einer Ladeleistung von 3,7 bis 22 Kilowatt.
g)
„Schnell-Ladepunkt“: Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.
h)
„AC-Ladepunkt“ (englisch Alternating Current): Ladepunkt, an dem das Laden mit Wechselstrom möglich ist.
i)
„DC-Ladepunkt“ (englisch Direct Current): Ladepunkt, an dem das Laden mit Gleichstrom möglich ist.
j)
„maximaler Förderbetrag“: maximal mögliche Förderung in Form von Höchstbeträgen (in Euro) und Höchstquoten (in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben).

Für weitere Begriffsbestimmungen wird auf die Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuell gültigen Fassung verwiesen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur

Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland mit mindestens einem fest installierten oder mobilen Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses (siehe Nummer 2.3 dieser Förderrichtlinie).

Gefördert werden Normal- und Schnellladepunkte.

Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Beschaffung, Montage und Installation von Normal- und Schnellladepunkten und den Netzanschluss. Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers.

Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus dieser Förderrichtlinie und dem jeweils geltenden Förderaufruf.

2.2 Ersatzbeschaffung und Modernisierung von Ladeinfrastruktur

Gefördert wird neben der Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an Standorten, sofern diese nicht bereits gefördert wurden und wenn ein Mehrwert nachgewiesen wird.

Ein Mehrwert liegt z. B. vor, wenn die bestehende Ladeinfrastruktur

zur Erfüllung der Anforderungen aus der LSV in der jeweils aktuellen Fassung bzw. dieser Förderrichtlinie ertüchtigt wird;
bereits den Anforderungen hinsichtlich der Steckerstandards der LSV entspricht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ertüchtigt wird und somit die Dauer des Ladevorgangs erheblich verkürzt wird;
hinsichtlich der Authentifizierungs- und/​oder Bezahloptionen ertüchtigt wird;
wesentliche Veränderungen erfährt, die den Ladekomfort steigern (z. B. auch Nachrüstung Laderoboter usw.).

2.3 Netzanschluss für zu errichtende Ladeinfrastruktur

Gefördert wird

der Anschluss der nach Nummer 2.1 dieser Förderrichtlinie geförderten Ladepunkte an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz.
die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn diese der Versorgung von Ladepunkten dient.

Die Netzanschlussleistung kann zunächst auch höher ausgelegt werden, als die aktuell vorgesehene Gesamtlade­leistung der Ladeinfrastruktur es erfordert, sofern der Antragsteller darlegt, dass an dem betreffenden Standort perspektivisch ein steigender Ladebedarf erwartet wird und ein weiterer Ausbau mit Ladepunkten geplant ist. Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist grundsätzlich auf die zukünftige Ausbaufähigkeit bei einer steigenden Nachfrage durch E-Fahrzeug-Nutzer zu achten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vorhabenbeginn

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.2 Ausschlussgründe

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,

die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249/​01 vom 31.7.2014, S. 1) in ihrer geänderten oder neuen Fassung anzusehen sind,
über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Allgemeines

Das Gesamtfördervolumen von rund 500 Millionen Euro soll über die gesamte Förderperiode verteilt werden.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt.

Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. Die Höhe der Förderung wird über den Zeitraum der Gültigkeit der Förderrichtlinie degressiv gestaltet, d. h. es erfolgt eine Absenkung der maximalen Förderbeträge mit jedem stattfindenden Förderaufruf.

Für die Beschaffung und Errichtung von neuer Ladeinfrastruktur soll im Zeitraum der Gültigkeit dieser Förderrichtlinie grundsätzlich jedes Jahr im Zeitraum von Februar bis April ein Förderaufruf mit einer Antragsfrist von drei Monaten veröffentlicht werden. Zusätzlich können weitere Förderaufrufe veröffentlicht werden. Für die Ersatzbeschaffung und Modernisierung werden gesonderte Förderaufrufe veröffentlicht, deren Antragsfristen abweichen können.

Die für die jeweilige Förderperiode für alle Zuwendungsempfänger geltenden maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt.

Bemessen am Gesamtvolumen des Förderprogramms dürfen über die Programmlaufzeit maximal 20 Prozent der Mittel an einen Antragsteller vergeben werden. Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzende Obergrenzen pro Antragsteller definiert werden.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben (vgl. Nummer 2). Die jeweiligen maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen veröffentlicht.

Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.

5.2 Maximale Förderbeträge für Ladepunkte

maximaler Förderbetrag
Normal-Ladepunkte nach Nummer 2.1 dieser Förderrichtlinie (AC & DC) 60 Prozent 2 500 Euro
Schnell-Ladepunkte nach Nummer 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC)
mit Ladeleistung von über 22 Kilowatt bis kleiner als 100 Kilowatt
60 Prozent 10 000 Euro
Schnellladepunkte nach Nummer 2.1 dieser Förderrichtlinie (ausschließlich DC)
mit Ladeleistung von 100 Kilowatt und höher
60 Prozent 20 000 Euro

5.3 Maximale Förderbeträge für Netzanschlüsse

maximaler Förderbetrag
Anschluss an das Niederspannungsnetz 60 Prozent 10 000 Euro
Anschluss an das Mittelspannungsnetz 60 Prozent 100 000 Euro
Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss wie dazugehöriger Netzanschluss

6 Anforderungen an die Ladeinfrastruktur

6.1 Technische Anforderungen

Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der LSV in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

Sofern in den Förderaufrufen nichts Abweichendes festgelegt ist, muss die geförderte Ladeinfrastruktur über einen aktuellen offenen Standard wie z. B. Open Charge Point Protocol (OCPP) an ein IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden und remotefähig sein.

In den Förderaufrufen können weitergehende Anforderungen, z. B. hinsichtlich der Authentifizierung und Abrechnung an der Ladeeinrichtung ergänzt werden, insbesondere um zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können.

6.2 Betrieb der Ladeinfrastruktur

Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer als Zweckbindungsfrist). Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. Der Zuwendungsempfänger muss über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein.

Der Zuwendungsgeber behält sich ausdrücklich vor, in Förderaufrufen Vorgaben für die Preisgestaltung des Ladevorgangs zu formulieren.

6.3 Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien

Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) stammen und darf nicht EEG-gefördert sein. Er kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag, für den vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden, oder aus Eigenerzeugung vor Ort (z. B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden.

6.4 Zugänglichkeit

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich im Sinne der LSV in ihrer aktuell gültigen Fassung ist.

Falls die Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich ist, reduzieren sich die maximalen Förderbeträge aus den Nummern 5.2 und 5.3 jeweils um die Hälfte.

6.5 Kennzeichnung

Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen. Einzelheiten werden in den Förderaufrufen geregelt.

6.6 Online-Berichterstattung

Der Zuwendungsempfänger ist zur Online-Berichterstattung an die Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW GmbH) während der sechsjährigen Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung verpflichtet. Die Online-Berichterstattung umfasst die Meldung der Inbetriebnahme bzw. der erfolgten Modernisierung der geförderten Ladeeinrichtungen sowie die Übermittlung von Halbjahresberichten. Die Berichterstattung erfolgt über die Online-Plattform OBELIS (Online-Berichterstattung Ladeinfrastruktur), die unter https:/​/​obelis.now-gmbh.de abrufbar ist.

7 Verfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV):

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen
Schloßplatz 9
26603 Aurich

Telefon: 04941/​602-555
ladeinfrastruktur@bav.bund.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Alle Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zu diesem Förderprogramm können unmittelbar bei der Bewilligungsbehörde bzw. auf ihrer Internetseite angefordert werden.

7.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem „easy-Online“ (abrufbar unter https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Gültigkeit hat das Datum der elektronischen Einreichung des Antrags. Eine Zusammenfassung von Anträgen eines Antragstellers für mehrere Ladepunkte wird empfohlen.

Ergänzend zur elektronischen Fassung müssen Anträge rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form bei der BAV eingereicht werden.

Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/​oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet werden.

Bei der Bewilligung gilt der Maßstab der geringsten beantragten Förderung pro Ladepunkt innerhalb derselben Leistungskategorie (Prinzip „best value for money“). Die Leistungskategorien richten sich insbesondere nach der Ladeleistung in Kilowatt und werden in den jeweiligen Förderaufrufen definiert.

Innerhalb einer Leistungskategorie werden diejenigen Anträge bevorzugt bewilligt, mit denen im Verhältnis zur maximal möglichen Förderung die geringste Förderung beantragt wurde. Diejenigen Antragsteller, die im Verhältnis zu anderen Antragstellern einen geringeren Anteil der maximal möglichen Förderung zur Realisierung des Vorhabens je Leistungskategorie beantragen, haben damit eine größere Chance auf eine Förderung.

Für die Bewilligung eines Antrags muss eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen.

7.2 Vorhabenlaufzeit

Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als zwölf Monate betragen. Über eine Verlängerung der bewilligten Vorhabenlaufzeit entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichungen hiervon können im Förderaufruf geregelt werden.

7.3 Nachweisführung und Auszahlung

Die Frist für die Einreichung der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen bei der Bewilligungsbehörde endet einen Monat nach Ablauf der bewilligten Vorhabenlaufzeit. Auszahlungen sind erst mit Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids möglich.

Die Auszahlung des Bundesanteils erfolgt bei Vorhaben mit einer Zuwendung

unter 50 000 Euro nachschüssig nach Vorlage und Prüfung der vollständigen Verwendungsnachweis-Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde auf ein Konto der Zuwendungsempfängerin/​des Zuwendungsempfängers.
ab 50 000 Euro nachschüssig nach Vorlage und Prüfung eines Ausgabennachweises und den zahlungsbegründenden Belegen auf ein Konto der Zuwendungsempfängerin/​des Zuwendungsempfängers.

Die Vorlage der Unterlagen, die für Auszahlungen und die Prüfung von Verwendungsnachweisen erforderlich sind, erfolgt ebenfalls über ein Online-Portal.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verfahrensvorschriften zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und hat über die Kenntnisnahme eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung abzugeben. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen.

Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden

bei natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P bzw. Nummer 1.3 ANBest-Gk gelten die in Nummer 7.3 dieser Förderrichtlinie dargestellten Auszahlungsmodalitäten.

Einnahmen, die sich aus der Nutzung der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nummer 1.2 ANBest-P bzw. Nummer 2.1 ANBest-Gk bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.

Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.

9 Förderung durch die Länder

Die Länder können durch eigene Landesprogramme zur Förderung von Ladeinfrastruktur das Bundesprogramm ergänzen, soweit sie die Rahmenvorgaben dieser Richtlinie beachten. Die Förderung durch eigene Programme der Länder darf insgesamt 20 Prozent des in Nummer 5 dieser Förderrichtlinie genannten Betrags nicht übersteigen. Zur Wahrung des vorgenannten Höchstbetrags teilen die Länder dem Bund jeweils zu Jahresbeginn ihre für das Jahr veranschlagten Haushaltsansätze mit. Sobald der vorgenannte Höchstbetrag erreicht ist, müssen die Länder ihre Förderprogramme nach dieser Richtlinie unverzüglich einstellen.

Eine Kumulierung der Förderung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und einer weiteren öffentlichen Fördermaßnahme ist ausgeschlossen, wenn und soweit es sich um dieselben förderfähigen Ausgaben handelt.

10 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Berlin, den 13. Juli 2021

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag
Andreas Matthes

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