Bundesministerium für Gesundheit – Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

 

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung
nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Ausnahmeregelungen für die Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Vom 17. Dezember 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat unter Aufhebung des Beschlusses vom 3. Dezember 2020 am 17. Dezember 2020 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (ASV-RL) in der Fassung vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), der durch Beschluss vom 20. März 2020 (BAnz AT 23.07.2020 B1) und vom 5. Juni 2020 (BAnz AT 23.07.2020 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlagen 1.1 und 2 der Richtlinie werden wie folgt geändert:

1.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen ­Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
2.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen ­Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren“ Nummer 6 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
3.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen ­Tumorgruppe 3: urologische Tumoren“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
4.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen ­Tumorgruppe 4: Hauttumoren“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
5.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe a „onkologische Erkrankungen ­Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 nach der Angabe „1. Oktober 2019“ ein Komma und die Wörter „ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ eingefügt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01426 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
6.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „rheumatologische Erkrankungen Teil 1: Erwachsene“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
7.

Anlage 1.1 „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ Buchstabe b „rheumatologische Erkrankungen Teil 2: Kinder und Jugendliche“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
8.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe a „Tuberkulose und atypische Mykobakteriose“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
9.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe b „Mukoviszidose“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
10.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe c „Hämophilie“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
11.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe e „schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose“ Nummer 5 „Appendix ­(Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 nach der Angabe „1. Oktober 2019“ ein Komma und die Wörter „ergänzt um den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ eingefügt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01426 folgende Zeilen angefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
12.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe h „Morbus Wilson“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
13.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe k „Marfan-Syndrom“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
14.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe l „pulmonale Hypertonie“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
15.

Anlage 2 „Seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen“ Buchstabe o „ausgewählte seltene Lebererkrankungen“ Nummer 5 „Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)“ wird wie folgt geändert:

a)
In der Präambel werden in Satz 2 die Wörter „den Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde“ durch die Wörter „die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 453. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Videosprechstunde, in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur ­telefonischen Beratung des Patienten und/​oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt und in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Verlängerung der Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum Coronavirus SARS-CoV-2“ ­ersetzt.
b)
In Abschnitt 1 des Appendix werden nach der Zeile mit der GOP 01430 folgende Zeilen eingefügt:
In Abschnitt 1 des Appendix werden die Gebührenordnungspositionen 01433 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 14.1, 16.1, 21.1, 22.1 und 23.1) und 01434 (Zuschlag telefonische Beratung durch einen Arzt), gemäß den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) fachgruppenspezifisch zugeordnet, eingefügt.
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 2. November 2020 in Kraft.

III.

Die Änderung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. Dezember 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Leave A Comment

Das könnte Ihnen auch gefallen