Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung
der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene,
der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen,
der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,
der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie,
der Richtlinie zur Kinderonkologie
und der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie:
COVID-19 – Verlängerung von Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Personal
und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst

Vom 21. April 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. April 2022 und in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 beschlossen,

die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene in der Fassung vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15 684), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 2. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 B5) geändert worden ist,

die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen in der Fassung vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 24.07.2015 B6), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 26.01.2022 B1) geändert worden ist,

die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma in der Fassung vom 13. März 2008 (BAnz S. 1706), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 2. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 B5) geändert worden ist,

die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie in der Fassung vom 18. Februar 2010 (BAnz Nr. 89a), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 10.03.2022 B2) geändert worden ist,

die Richtlinie zur Kinderonkologie in der Fassung vom 16. Mai 2006 (BAnz S. 4997), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 2. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 B5) geändert worden ist,

die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie in der Fassung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 12.12.2018 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. November 2021 (BAnz AT 13.06.2022 B3) geändert worden ist,

wie folgt zu ändern:

I.

Die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
2.
In § 12 Absatz 4 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
II.

Die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen wird wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 18 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

III.

Die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 5 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

IV.

Die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 13 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

V.

Die Richtlinie zur Kinderonkologie wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 7 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

VI.

Die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Teil A wird wie folgt gefasst:
„In dem Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 werden in Krankenhäusern keine Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes gemäß dieser Richtlinie durchgeführt. Darüber hinaus werden über den Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 keine Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes gemäß dieser Richtlinie durchgeführt. Satz 1 gilt nicht für zwischen dem 1. April 2022 und dem 21. April 2022 begonnene ­Kontrollverfahren, wenn und soweit die Qualitätskontrolle durch den Medizinischen Dienst bis zum 21. April 2022 stattgefunden hat.“
2.
In § 15 Absatz 1 Teil B wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
3.
In § 20 Absatz 4 Teil B wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ und die Angabe „oder 2023“ durch die Angabe „, 2023 oder 2024“ ersetzt.
4.
In § 22 Satz 3 Teil B wird die Angabe „oder 2023“ durch die Angabe „, 2023 oder 2024“ ersetzt.
5.

§ 32 Absatz 4 Teil B wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „2021 bis 2025“ durch die Angabe „2021 bis 2026“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Ab dem Jahr 2026“ durch die Wörter „Ab dem Jahr 2027“ ersetzt.
c)
In Satz 4 werden die Wörter „(in den Jahren 2021 bis 2025)“ durch die Wörter „(in den Jahren 2021 bis 2026)“ und die Wörter „(ab dem Jahr 2026)“ durch die Wörter „(ab dem Jahr 2027)“ ersetzt.

VII.

§ 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V bleibt ungeachtet der bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen befristet zulässigen Abweichung von Mindestanforderungen an die Personalausstattung unberührt.

VIII.

Die Änderungen der Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. April 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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