Bundesministerin a. D. Brigitte Zypries darf zwar nicht in die USA, aber den „Ombudsmann“ spielen

Bundeskanzleramt

Bekanntmachung
einer Entscheidung der Bundesregierung
nach § 6b des Bundesministergesetzes

Vom 10. April 2019

Frau Bundesministerin a. D. Brigitte Zypries hat der Bundesregierung nach § 6a des Bundesministergesetzes angezeigt, zum 12. April 2019 eine Tätigkeit als Ombudsperson beim Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. aufnehmen zu wollen.

Die Bundesregierung hat am 10. April 2019 der Empfehlung des beratenden Gremiums folgend beschlossen, dass gegen die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit zum 12. April 2019 nach Maßgabe des § 6b Absatz 1 des Bundesministergesetzes keine Bedenken bestehen.

Berlin, den 10. April 2019

Bundeskanzleramt

Im Auftrag
Dr. Seedorf

USA verweigerten Einreise

Das Gesetz aus dem Jahre 2015 soll die Bürger schützen; vor ihren eigenen Ministern.

Bundesminister sollen ihr Amt nicht missbrauchen.
Vor 2015 galt: Das Bundesministergesetz (BMinG) und das Gesetz über die Rechtsverhältnisseder Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) sehen bislang keine Regelungenzur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Anschluss an das Ausscheiden aus dem Amt vor.
Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll
verhindert werden, dass durch den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten oder durch die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses das Vertrauen der
Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigt wird. Um Interessenkonflikte zwischen dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer
Beschäftigung nach Ende des Amtes zu verhindern, werden Regelungen geschaffen, die die Aufnahme einer Beschäftigung nach Ende des Amtes begrenzen können. Zugleich schützen die Vorschriften den Betroffenen vor Unsicherheiten und
ungerechtfertigter Kritik.

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