Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht, wird am 5. November 2025 über die Zulässigkeit einer Klausel in den Bedingungen einer Jahres-Reiseversicherung verhandeln. Streitpunkt ist eine Bestimmung, nach der „Schäden durch Pandemien“ grundsätzlich nicht versichert sind.
Hintergrund des Falls
Geklagt hat ein als qualifizierter Verbraucherverband anerkannter Verein gegen einen Versicherer, der das Produkt „Jahres-Reiseversicherung“ vertreibt. Die Versicherungsbedingungen gliedern sich in verschiedene Bereiche – darunter eine Reise-Rücktrittsversicherung, eine Reiseabbruch-Versicherung, eine Notfall-, Gepäck- und Krankenversicherung. Im Allgemeinen Teil der Bedingungen (§ 6 VB) heißt es unter anderem:
„Nicht versichert sind Schäden durch … e) Pandemien.“
Eine Ausnahme sieht die Klausel lediglich für Fälle vor, in denen zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das betreffende Zielgebiet bestand. Lag eine solche Warnung vor, entfällt der Versicherungsschutz vollständig. Das Glossar der Versicherungsbedingungen definiert „Pandemie“ als „länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“.
Streitpunkt: Transparenz und Wirksamkeit der Klausel
Der klagende Verbraucherverband hält diese Ausschlussklausel für unwirksam. Sie benachteilige Verbraucher unangemessen und verstoße gegen das Transparenzgebot, weil sie unklar lasse, in welchen Fällen Versicherungsschutz trotz Pandemieereignis besteht. Die Beklagte verteidigt die Klausel als zulässige Risikobegrenzung, die für Kunden eindeutig formuliert sei.
Das Landgericht Berlin folgte der Auffassung des Klägers und erklärte die Klausel für unzulässig. Das Kammergericht hob dieses Urteil in der Berufungsinstanz jedoch auf und wies die Klage ab. Nun liegt der Fall beim Bundesgerichtshof, der klären muss, ob der pandemiebedingte Leistungsausschluss in Reiseversicherungen rechtmäßig ist.
Bedeutung des Verfahrens
Die Entscheidung des BGH dürfte weitreichende Folgen für die Versicherungsbranche und Verbraucher haben. Insbesondere nach den Erfahrungen der COVID-19-Pandemie ist die Frage zentral, ob Versicherer pandemiebedingte Risiken pauschal ausschließen dürfen oder ob solche Regelungen gegen Verbraucherrechte verstoßen.
Verfahrensstand
- Landgericht Berlin – Urteil vom 5. Januar 2023 – 52 O 194/21
- Kammergericht Berlin – Urteil vom 12. Juli 2024 – 14 U 40/23
- Bundesgerichtshof (anhängig) – IV ZR 109/24, Verhandlung am 5. November 2025, 9:00 Uhr.
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