Bodensee Medienzentrum GmbH & Co. KG – Insolvent

Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 542 IN 1853/15

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bodensee Medienzentrum GmbH & Co. KG, Tiergartenstraße 38, 01219 Dresden, Amtsgericht Ulm , HRA 631096
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bodensee Medienzentrum Verwaltungs-GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Andrew Seidl

ergeht am 23.06.2020 nachfolgende Entscheidung:

1.    Das Insolvenzverfahren wird gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt.

Die Beschlagnahme und damit die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis bleibt zum Zwecke der Nachtragsverteilung hinsichtlich folgender Vermögensgegenstände aufrechterhalten:

Ansprüche auf Vorsteuerersatttung aus der Quotenzahlung gegenüber dem Finanzamt Dresden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1.    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2.    von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

542 IN 1853/15 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 25.06.2020

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