Die BaFin hat der Bitcoin-Group-Tochter futurum bank AG die beantragte MiCAR-Zulassung verweigert. Nach Darstellung des Unternehmens hielt die Aufsicht die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen für unzureichend. Welche konkreten Punkte ausschlaggebend waren, ist öffentlich bislang nicht detailliert erklärt. Frühere Probleme in der Geldwäscheprävention sind dokumentiert – ein Zusammenhang mit der jetzigen Ablehnung ist jedoch nicht belegt.
Die Entscheidung trifft einen zentralen Bestandteil des Geschäfts der Bitcoin Group: Die futurum bank AG betreibt die Plattform bitcoin.de. Ohne die beantragte Zulassung kann der geplante Neustart nicht im bisher vorgesehenen Modell erfolgen. Das Unternehmen bereitet deshalb eine Zusammenarbeit mit externen regulierten Partnern vor.
Was die Aufsicht nach Unternehmensangaben beanstandet
Die ausführlichere Erklärung findet sich in der Unternehmensmitteilung vom 6. Oktober 2026. Dort beschreibt Vorstandschef Moritz Eckert die Position der BaFin: Der erreichte Stand bei der Implementierung und der tatsächlichen operativen Umsetzung der geforderten Punkte sowie die kurzfristig möglichen weiteren Fortschritte seien nicht ausreichend gewesen. Die Bitcoin Group widerspricht dieser Einschätzung.
Damit geht es nach dieser Darstellung um die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen. Welche einzelnen Prozesse, Kontrollen oder Nachweise die BaFin konkret für unzureichend hielt, nennt die Mitteilung nicht. Der vollständige begründete Bescheid liegt der Redaktion nicht vor.
Diese Grenze ist entscheidend: Öffentlich lässt sich der allgemeine Hintergrund erklären. Eine abschließende Rekonstruktion sämtlicher Ablehnungsgründe ist mit den verfügbaren Angaben nicht möglich.
Der Ablauf: Antrag 2025, Handelsunterbrechung 2026, Ablehnung im Oktober
Nach der Ad-hoc-Mitteilung wurde der Zulassungsantrag am 27. Juni 2025 gestellt. Am 6. Oktober 2026 veröffentlichte die Bitcoin Group die Verweigerung. Zu diesem Zeitpunkt erwartete die Tochtergesellschaft nach einer Vorabinformation noch die formelle Zustellung des Bescheids.
Das operative Handelsgeschäft ruhte nach Unternehmensangaben bereits maßgeblich seit dem 12. Juni 2026. Zudem bestehe die bisherige Duldung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die futurum bank nicht mehr. Die Gesellschaften prüfen die Entscheidung; die Mitteilung nennt eine Widerspruchsmöglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Auch ein späterer neuer Zulassungsantrag sei möglich.
Die lange Verfahrensdauer allein belegt allerdings weder ein Fehlverhalten des Unternehmens noch der Aufsicht. Dafür müsste unter anderem bekannt sein, wann vollständige Unterlagen vorlagen, welche Nachforderungen gestellt wurden und wie das Unternehmen darauf reagierte.
Warum eine technisch fertige Plattform nicht genügt
Die BaFin erläutert allgemein, dass unvollständige oder inkonsistente MiCAR-Anträge sowie hinsichtlich Form und Umfang unzureichende Unterlagen zur Ablehnung führen können, wenn die Probleme nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen behoben werden. Das beschreibt die Anforderungen an Zulassungsverfahren, ist aber keine veröffentlichte Einzelfallbegründung zur futurum bank.
bitcoin.de erklärt seinerseits, die neue Plattform sei technisch fertiggestellt und umfassend getestet. Vorgesehen seien unter anderem mehr als 100 Kryptowährungen, Sparpläne, Tauschgeschäfte und Staking.
Technische Betriebsbereitschaft und aufsichtsrechtliche Zulassungsfähigkeit müssen deshalb getrennt betrachtet werden. Eine funktionierende App beantwortet noch nicht sämtliche Fragen zur Organisation und rechtmäßigen Erbringung der angebotenen Dienstleistungen.
Die Vorgeschichte: Beanstandungen bei der Geldwäscheprävention
Bereits 2023 gab es dokumentierte Auseinandersetzungen mit der Aufsicht. Die BaFin veröffentlichte eine Anordnung zur Beseitigung von Mängeln in den Vorkehrungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die Bitcoin Group bestätigte damals Beanstandungen bei internen Sicherungsmaßnahmen, Sorgfaltspflichten und dem Verdachtsmeldewesen. Sie erklärte, Verbesserungen eingeleitet zu haben. Zugleich betonte sie, es gebe zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverstöße innerhalb der Gruppe; das operative Geschäft sei nicht beeinträchtigt.
Diese Vorgeschichte ist für die Bewertung relevant. Sie beweist jedoch nicht, dass die damaligen Mängel fortbestehen oder die MiCAR-Ablehnung 2026 verursacht haben. Ebenso wenig belegen organisatorische Defizite für sich genommen tatsächlich begangene Geldwäsche. Wer einen direkten Zusammenhang behauptet, benötigt zusätzliche Nachweise.
Die wirtschaftliche Belastung bestand schon vor der Ablehnung
Der Ende September veröffentlichte Halbjahresbericht zeigt bereits erhebliche Belastungen. Die Bitcoin Group meldete für das erste Halbjahr 2026 einen Umsatz von 1,59 Millionen Euro nach 3,78 Millionen Euro im Vorjahreszeitraum. Das EBITDA verschlechterte sich von minus einer Million auf minus 3,25 Millionen Euro.
Zum 30. Juni wies das Unternehmen liquide Mittel von 3,9 Millionen Euro aus, verglichen mit 12,6 Millionen Euro zum Jahresende 2025. Zugleich nannte es einen Netto-Krypto-Eigenbestand von 199 Millionen Euro und eine Eigenkapitalquote von 71,8 Prozent. Als Belastungen führte es das Marktumfeld und Investitionen in die Neuausrichtung an. Für 2026 wurde erneut ein negatives EBITDA erwartet.
Die redaktionelle Einordnung: Ein umfangreicher Krypto-Eigenbestand ist wirtschaftlich etwas anderes als ein profitables laufendes Geschäft. Anleger müssen Vermögenswerte, verfügbare Liquidität und operative Ertragskraft getrennt bewerten.
Der Ausweg: Handel und Verwahrung über externe Partner
Das geplante Ersatzmodell sieht zwei in Deutschland ansässige regulierte Partner vor: Ein Institut soll als Handelspartner der Kunden auftreten, ein weiteres Unternehmen die Kryptowerte verwahren.
Im Kundenstatusbericht vom 7. Oktober wurden weder die Partnernamen noch ein verbindlicher Starttermin genannt. Die Kooperationen befanden sich demnach noch in Vorbereitung beziehungsweise Finalisierung.
Wirtschaftlich könnte ein solches Modell einen Neustart ermöglichen. Welche Auswirkungen es auf Gebühren, Kosten, Verantwortlichkeiten und die Erträge der Bitcoin Group hätte, lässt sich ohne konkrete Vereinbarungen nicht beurteilen.
Was Kunden derzeit wissen sollten
Laut bitcoin.de bleibt der Handel vorerst pausiert. Auszahlungen von Kryptowerten seien weiterhin möglich. Die Vermögenswerte würden bis zur Übertragung auf einen alternativen Verwahrer durch die futurum bank verwahrt; sämtliche Kundenansprüche blieben bestehen. Das sind Angaben des Betreibers.
Aus der verweigerten Zulassung allein folgt weder eine Insolvenz noch der Verlust von Kundenguthaben. Umgekehrt ersetzt die Zusicherung sicherer Verwahrung keine unabhängige aktuelle Prüfung sämtlicher Bestände und Abläufe.
Für die weitere Aufklärung bleiben drei Fragen zentral: Welche konkreten Anforderungen waren nicht erfüllt? Sind frühere Beanstandungen vollständig beseitigt worden? Und wann wird aus der angekündigten Partnerlösung ein tatsächlich zugängliches Handelsangebot?
Die bisher belegbare Erklärung lautet: Die BaFin hielt nach Darstellung der Bitcoin Group die Umsetzung der Zulassungsanforderungen für nicht ausreichend. Das Unternehmen bestreitet diese Bewertung und sucht einen anderen Betriebsweg. Eine weitergehende Behauptung über Geldwäsche, fehlende Kundengelder oder verborgene Motive wäre auf Grundlage der öffentlich verfügbaren Informationen nicht gerechtfertigt.
Recherchestand: 11. Oktober 2026.
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