BGH: XI ZB 21/21 Conti 58. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XI ZB 21/​21

vom

8. November 2022

in dem Rechtsstreit

Vroni Amann, Baltenstraße 6, Heilbronn,

Musterklägerin,
– Prozessbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4,
Am Winterhafen 3 a, Bremen –

Dr. Wolfram Wiemann, Steinthalstraße 1, Nürnberg,
(Landgericht Hamburg, 319 O 417/​17),

Beigeladener und Musterrechtsbeschwerdeführer,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Scheuch und Lindner –
1.

Christel Hebenbrock, Simrockstraße 38, Hamburg,
(Landgericht Hamburg, 319 O 416/​17),

2.

Siegfried Riesch, Schussangerweg 9, Garmisch-Partenkirchen,
(Landgericht Hamburg, 319 O 352/​17),

3.

Heinz Stein, Rudower Straße 6, Bielefeld,
(Landgericht Hamburg, 319 O 399/​17),

4.

Dr. Peter Krug, Heinrich-Heine-Straße 61, Kassel,
(Landgericht Hamburg, 319 O 69/​18),

5.

Dr. Manfred Rindsberg, Am Lohgraben 25, Neumarkt i.d.OPf.,
(Landgericht Hamburg, 319 O 57/​18),

6.

Hermann Haas, Brucknerweg 11, Siegen,
(Landgericht Hamburg, 319 O 2/​18),

Beigeladene und Rechtsbeschwerdeführer,
– Prozessbevollmächtigte zu 1 bis 6: Rechtsanwälte Scheuch und Lindner –

gegen

1.

CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG, vertreten durch die CONTI Reederei Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, Hamburg,

Musterbeklagte und
Musterrechtsbeschwerdegegnerin,
2.

CONTI CORONA Anlagevermittlungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs-KG, vertreten durch die CONTI CORONA Anlagevermittlungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, Hamburg,

3.

NSB Niederelbe Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Niederelbe Schiffahrtsverwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, Harburger Straße 47 – 51, Buxtehude,

Musterbeklagte und Beigetretene auf Seiten
der Musterrechtsbeschwerdegegnerin,
– Prozessbevollmächtigte zu 1 bis 3: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rohnke und Dr. Winter –

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Dauber und Ettl

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer wird der Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2021 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die sich auf Prospektfehler beziehenden Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Der Vorlagebeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. Mai 2019 ist hinsichtlich der sich auf Prospektfehler beziehenden Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der beigetretenen Musterbeklagten zu 2 und 3 tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerdeführer wie folgt:

Musterrechtsbeschwerdeführer 23,3%
Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 7,0%
Rechtsbeschwerdeführer zu 2 11,6%
Rechtsbeschwerdeführer zu 3 11,6%
Rechtsbeschwerdeführer zu 4 11,6%
Rechtsbeschwerdeführer zu 5 11,6%
Rechtsbeschwerdeführer zu 6 23,3%

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerdeführer jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 1.700.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers sowie der Rechtsbeschwerdeführer auf bis zu 230.000 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der beigetretenen Musterbeklagten auf bis zu 1.700.000 € festgesetzt.

Gründe:

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der am 21. Dezember 2007 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) zur Beteiligung an der Conti 58. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „CONTI DAPHNE“ (im Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des MS „CONTI DAPHNE“ (nachfolgend: Fondsschiff), bei dem es sich um ein Containerschiff mit einer Containerkapazität von 2.122 TEU (Twenty Foot Equivalent Unit bzw. 20-Fuß-Standard-Container) handelt.

2

Die drei Musterbeklagten waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 war zudem Prospektverantwortliche und übernahm die Finanzierungsvermittlung, Projektierung, Planung und Koordination sowie Managementleistungen. Die Musterbeklagte zu 2 war Platzierungsgarantin. Die Musterbeklagte zu 3 war für die Bauaufsicht und die Bereederung des Schiffes verantwortlich.

3

Die Musterklägerin und die Beigeladenen verlangen von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.

4

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13. Mai 2019 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit den Feststellungszielen 1 bis 22 werden Prospektfehler geltend gemacht. Daneben wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten „als Gründungsgesellschafter aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind“ (im Folgenden: Haftungsfeststellungsziel 1), dass sie aufgrund der festgestellten Prospektfehlerhaftigkeit nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt haben (im Folgenden: Haftungsfeststellungsziel 2) und dass sie verpflichtet waren, über die festgestellten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten haften (im Folgenden: Haftungsfeststellungsziel 3).

5

Das Oberlandesgericht hat durch Musterentscheid vom 27. August 2021 alle Feststellungsanträge zurückgewiesen.

6

Gegen den Musterentscheid haben sieben Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie verfolgen die Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 sowie die Haftungsfeststellungsziele weiter.

7

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 den Beigeladenen zu 1 zum Musterrechtsbeschwerdeführer und die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten.

B.

8

Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

9

Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

II.

10

Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 gegenstandslos ist.

11

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse im Wesentlichen ausgeführt:

12

Die Musterbeklagte zu 1 sei Prospektverantwortliche im Sinne von § 13 VerkProspG, § 44 BörsG aF, da sie auf Seite 3 des streitgegenständlichen Prospekts als Anbieterin des Beteiligungsangebots ausdrücklich die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospekts übernommen habe. Auch die Musterbeklagte zu 2 sei Prospektverantwortliche, da sie Gründungsgesellschafterin mit einem Kapital von 25.000 € sei, den Vertrieb übernommen sowie eine Platzierungsgarantie abgegeben habe. Hierfür erhalte sie nach dem Gesellschaftsvertrag eine Vergütung, wodurch sie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Erfolg des Beteiligungsangebots gehabt habe. Bezogen auf diese Musterbeklagten werde die Prospekthaftung im weiteren Sinne durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt.

13

Anders stelle sich die Sachlage hinsichtlich der Musterbeklagten zu 3 dar. Deren Stellung als Gründungsgesellschafterin führe allein nicht dazu, sie als Prospektveranlasserin anzusehen. Die Musterbeklagte zu 3 könne somit zwar im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne für Prospektfehler verantwortlich sein. Allerdings lägen die geltend gemachten Prospektfehler nicht vor.

14

2. Die Rechtsbeschwerden haben im Ergebnis keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Haftungsfeststellungsziele 1 bis 3 in Bezug auf die Musterbeklagten zu 1 und 2 wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet zurückzuweisen sind. Insoweit ist auszusprechen, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der sich auf die Prospektfehler beziehenden Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 gegenstandslos ist. Soweit das Oberlandesgericht die geltend gemachten Prospektfehler geprüft hat, weil es eine Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 3 verneint hat, kann dahingestellt bleiben, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Musterbeklagte zu 3 ist aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin ebenfalls Prospektveranlasserin, so dass die Haftungsfeststellungsziele 1 bis 3 auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen sind und der Vorlagebeschluss hinsichtlich der sich auf die Prospektfehler beziehenden Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 gegenstandslos ist.

15

a) Durch die Haftungsfeststellungsziele sollte nur eine Haftung der Musterbeklagten nach den Grundsätzen der „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Haftungsfeststellungsziele, in denen zur Begründung der Haftung auf die „Prospektfehlerhaftigkeit“ abgestellt wird. Zudem wird im Vorlagebeschluss ausgeführt, dass sich die Musterbeklagten zur Aufklärung über die Kapitalanlage des Prospekts bedienten, welcher die Grundlage des Beteiligungsangebots gebildet habe.

16

b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird was der Senat in gefestigter Rechtsprechung entscheidet (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 XI ZR 395/​21, WM 2022, 1679 Rn. 7 f. mwN in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908 und vom 26. Juli 2022 XI ZB 23/​20, WM 2022, 2137 Rn. 50 ff. mwN) vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

17

Auf den am 21. Dezember 2007 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

18

Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Musterbeklagte zu 1 Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF ist, weil sie die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen hat. Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht die Musterbeklagte zu 2 als Prospektveranlasserin im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF angesehen. Unzutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass die Stellung als Gründungsgesellschafterin allein eine Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 3 nicht begründen kann. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2021 (XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) missverstanden. Die Stellung als Gründungsgesellschafter reicht aus, um Prospektveranlasser im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF zu sein (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 XI ZB 26/​19, WM 2021, 2386 Rn. 24, vom 26. April 2022 XI ZB 32/​19, WM 2022, 1277 Rn. 39 und vom 14. Juni 2022 XI ZR 395/​21, WM 2022, 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908).

19

Die Musterbeklagten hafteten mithin als Prospektverantwortliche (Musterbeklagte zu 1) bzw. wegen ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafterinnen als Prospektveranlasserinnen (alle Musterbeklagte) für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen.

20

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von den Rechtsbeschwerden zitierten Entscheidungen des II. und des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 15. März 2022 (XI ZB 31/​20, WM 2022, 921 Rn. 25 ff.), vom 26. April 2022 (XI ZB 27/​20, WM 2022, 1169 Rn. 22 ff.) und vom 19. Juli 2022 (XI ZB 32/​21, WM 2022, 1684 Rn. 23 ff.) verwiesen. Die Rechtsbeschwerden rügen zudem zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022, aaO Rn. 33 f.).

21

d) Da der Antrag zu den Haftungsfeststellungszielen in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der sich auf die Prospektfehler beziehenden Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2022 XI ZB 31/​20, WM 2022, 921 Rn. 30 ff. mwN).

III.

22

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Musterbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 XI ZB 3/​16, BGHZ 220, 100 Rn. 76).

IV.

23

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis zu 1.700.000 €.

24

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer auf bis zu 230.000 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der beigetretenen Musterbeklagten auf bis zu 1.700.000 € festzusetzen.

 

Ellenberger Matthias Menges
Dauber Ettl

 

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2019 – 319 OH 14/​19 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2021 – 13 Kap 17/​19 –

 

 

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