BGH: 22 O 251/20 Bayer AG Musterverfahrensantrag

Landgericht Köln

Beschluss

22 O 251/​20

In dem Rechtsstreit

der The Worshipful Company of Carmen Benevolent Trust CIO, vertreten durch die Charity trustees, Plaisterers Hall, 1 London Wall, London EC2Y5JU, Vereinigtes Königreich u. a.

(durch das OLG Köln nach § 2 KapMuG noch zu bestimmende/​r Musterkläger/​in

Antragsteller

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte TILP, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,

gegen

die Bayer AG, vertr. d. d. Vorstand, Kaiser-Wilhelm-Allee 1, 51373 Leverkusen,

Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schilling, Zutt & Anschütz, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim,

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 25.07.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dahl, die Richterin am Landgericht Nguyen und den Richter Groß beschlossen:

Dem Oberlandesgericht Köln werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

A.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme der Monsanto Company („Monsanto Übernahme“) den Kapitalmarkt jedenfalls ab dem 14.09.2016 pflichtwidrig nicht über die zu ihren Lasten bestehenden finanziellen Risiken der Monsanto-Übernahme informiert hat, welche aufgrund der in den USA gegen die Monsanto Company im Zusammenhang mit Glyphosat und Roundup anhängigen und noch zu erwartenden Schadensersatzklagen bestanden und die sich aus den sub B genannten Umständen jeweils einzeln oder im Rahmen einer Gesamtschau ergaben.

B.

I. Umstände, die jeweils für sich genommen eine Insiderinformation darstellten:

1. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absicht, die Monsanto Company übernehmen zu wollen, bereits zahlreiche glyphosatbezogene Schadensersatzklagen gegen die Monsanto Company in den Vereinigten Staaten von Amerika im Allgemeinen sowie im US-Bundesstaat Kalifornien im Besonderen anhängig waren, in welchen die Gefahr zu unterliegen als überwiegend wahrscheinlich einzustufen war, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

2. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Absicht, die Monsanto Company übernehmen zu wollen, entgegen den öffentlichen Darstellungen der Monsanto Company die nachfolgenden, an Mäusen und Ratten durchgeführten wissenschaftlichen Tierstudien existierten, welche die karzinogene Wirkung von Glyphosat festgestellt haben, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar:

Mäusestudien

Knezevich and Hogan (1983)

Atkinson et al. (1993)

Sugimoto (1997)

Wood et al. (2009)

Kumar (2001)

George et al. (2010)

Rattenstudien

Lankas (1981)

Stout and Ruecker (1990)

Atkinson (1993)

Enemoto (1997)

Brammer (2001)

Wood et al. (2010)

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

3. Der Umstand, dass zum 10.04.2004 die nachfolgenden Studien gesundheitsgefährdende bzw. -schädliche Effekte von Glyphosat bzw. hierauf basierenden Formulierungen festgestellt hatten, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar:

Quelle Effekt
1 Yousef et al. 1995 Geringe Gewichtszunahme, verringerte Libido, geringeres Ejakulatvolumen bei Kaninchen
2 Hardell and Eriksson 1999 Erhöhtes Risiko für Non-Hodgkin Lymphoma
3 Marc et al. 2002 Hemmende Effekte auf die Zellzyklusregulation
4 Lioi et al. 1998a; Lioi et al. 1998b Genotoxische Effekte (Schwesterchromatidaustausch, Chromatidbrüche) auf bovine Lymphozyten und auf menschliche Lymphozyten
5 Rank et al. 1993 Punktmutationen und chromosomale Abweichungen (Round up)
6 Lin and Garry 2000 Glyphosat und Roundup induzieren Zellwachstum
7 Walsh et al. 2000 Roundup unterbindet Steroidgenese
8 Arbruckle et al. 2001 Erhöhtes Risiko spontaner Aborte (Glyphosathaltige Herbizide)
9 Garry et al. 2002 Signifikante Korrelation neurologischer Entwicklungsstörungen bei Kindern und der Exposition mit glyphosathaltigen Herbiziden
10 Szarek et al. 2000 Morphologische Veränderungen der Mitochondrien in Leberzellen von Karpfen (Roundup)
11 Majeska and Matheson 1982 Genmutationen und chromosomale Fehlbildungen in Lymphzellen von Mäusen
12 Pavkov and Turnier 1986 Leberzellenkarzinom, Leukämie und Lymphknotengeschwülste bei Mäusen
13 Vigfusson and Vyse 1980 Erhöhter Schwesterchromatidaustausch in menschlichen Lymphzellen
14 Nordström et al. 1998 Erhöhtes Risiko für Haarzellenleukämie (Form des Non Hodgkin Lymphomas)
15 El-Demerdash et al. 2001 In Vitro Toxizität von Glyphosat auf die Aktivität von Serumenzymen
16 Hietanen et al. 1983 Glyphosate inhibiert Monooxygenasen in Darm und Leber
17 Clemens et al. 1997 Round Up schädigt DNA
18 Daruich et al. 2001 Funktionelle Abnormalitäten in Enzymaktivitäten in verschiedenen Organen von trächtigen Ratten
19 Peluso et al. 1998 Dosisabhängige DNA Schädigung von Round Up in Nieren und Leber von Mäusen
20 Bolognesi et al. 1997 Reduzierte Frequenz von polychromatischen Erythrozyten (PCEs) im Micronucleus Test (Round Up)
21 Dallegrave et al. 2003 Teratogene Effekte von Round Up (skeletale Entwicklungshemmung)
22 De Roos et al. 2003 Erhöhtes Risiko für Non-Hodgkin-Lymphoma bei multipler Exposition von Pestiziden (u.a. Glyphosat)

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

4. Der Umstand, dass wissenschaftliche Studien, welche ausschließlich die karzinogene Wirkung des Grundstoffes Glyphosat untersucht haben, keinen Rückschluss auf die karzinogene Wirkung der hierauf basierenden Formulierung Roundup zuließen und die Aussagekraft der zum Grundstoff Glyphosat angefertigten Studien in den anhängigen glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen deshalb als gering einzustufen war, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

5. Der Umstand, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) nur den Wirkstoff Glyphosat, nicht aber die hierauf basierenden glyphosathaltigen Formulierungen (wie Roundup) untersucht hat und dass eben dieser Umstand maßgeblich für die unterschiedliche Bewertung im Vergleich zu den Ergebnissen des IARC war, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

6. Der Umstand, dass sich das kalifornische Office of Environmental Health Hazard Assessment zum 04.09.2015 dafür entschieden hatte, Glyphosat als krebserregend einstufen zu wollen, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

7. Der Umstand, dass die in den Jahren 2011 und 2015 von dem Agrarökonomen Michael Schmitz erstellten Studien „Agro-Economic Analysis of the use of Glyphosate in Germany“ und „The Importance of Conversation Tillage as a Contribution to Sustainable Agriculture: A special Case of Soil Erosion“, welche dieser im Namen der Justus-Liebig-Universität Gießen veröffentlicht hatte, im Auftrag der Monsanto Company erstellt worden waren, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

8. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Studienerstellung durch Michael Schmitz, d.h. in den Jahren 2011 bis einschließlich 2015, verfassungsmäßig berufene Vertreter der Bayer Crop Science AG sowie der Beklagten Mitglied im Vorstand des Gießener „Verein für Agribusiness-Forschung e.V.“ waren, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

9. Der Umstand, dass die Monsanto Company in Deutschland und Großbritannien seit 2011 (mindestens) die nachfolgend genannten Studien zur wirtschaftlichen Bedeutung von Glyphosat finanziert hat, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar:

– Schmitz, Agro-Economic Analysis of the use of Glyphosate in Germany

– Schmitz, The Importance of Conversation Tillage as a Contribution to Sustainable Agriculture: A special Case of Soil Erosion

– Cook S., S. Wynn, Clarke J.H. (2010) How valuable is glyphosate to UK agriculture an the environment? Outlook on Pest Management 21 (6), S. 280 – 284

– Wynn S., Cook, S & Clarke J.H. (2014) Glyphosate use on combinable crops in Europe: implications for agriculture an the environment. Outlooks on Pest Management 25 (5), S. 327 – 331.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

10. Der Umstand, dass die von der Monsanto Company zum Nachweis der fehlenden Karzinogenität von Glyphosat und Roundup stets angeführte Metastudie von Williams et al. (2000) von Monsanto finanziert worden ist, stellte ein Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

11. Der Umstand, dass die Beklagte bis August 2018 keinen Zugang zu internen Informationen und Unterlagen der Monsanto Company mit Bezug zu den anhängigen glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen hatte, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

12. Der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Due Dilligence Prüfung keine Informationen zu den bestehenden Risiken im Zusammenhang mit den anhängigen glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen von der Monsanto Company erhalten hat, die über das hinausgehen, was der Beklagten bei Abgabe des ersten Übernahmeangebotes bereits bekannt war, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

13. Der Umstand, dass die Beklagte infolge der Übernahme der Monsanto Company und aufgrund der gegen diese anhängigen glyphosathaltbezogenen Schadensersatzklagen Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten würde bilden müssen, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

II. Insiderinformation durch Gesamtschau

1. Die sub B.I. genannten Umstände stellten jedenfalls im Wege einer Gesamtschau eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

2. Der Umstand, das sich aus einer Gesamtschau der sub B.I. genannten Umstände ergab, dass eine US-Jury zu dem Schluss kommen würde, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass Glyphosat ein wesentlicher Faktor für das Auftreten der in den anhängigen Schadensersatzprozessen geltend gemachten Krankheiten (Non-Hodgkin-Lymphome) war und es deshalb überwiegend wahrscheinlich war, in den glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen in den Vereinigten Staaten von Amerika zu unterliegen, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

3. Der Umstand, dass sich aus einer Gesamtschau der sub B.I. genannten Umstände ergab, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass Glyphosat und Roundup weltweit verboten würden, stellte eine Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR dar.

a. Diese Insiderinformation betraf die Beklagte ab dem 23.05.2016, jedenfalls aber ab dem 14.09.2016 unmittelbar im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG.

b. Die Beklagte hat es unterlassen, diese Insiderinformation unverzüglich im Sinne der §§ 37b, c WpHG a.F. bzw. den §§ 97, 98 WpHG zu veröffentlichen.

c. Die Unterlassung der Beklagten beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

d. Indem die Beklagte die unverzügliche Mitteilung unterlassen hat, hat sie auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

e. Die Unterlassung der Beklagten war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB.

C. Knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes

Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen Veröffentlichung falscher oder Unterlassen gebotener Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Monsanto Company (im Folgenden: Monsanto) durch die Beklagte.

Die Beklagte ist ein weltweit führendes Unternehmen in den Bereichen Gesundheit und Agrarwirtschaft. Ihre Aktien sind in Deutschland börsennotiert. Die Monsanto Corperation war eine US amerikanische Gesellschaft mit Sitz in St. Louis. Monsanto stellte Saatgut und Herbizide, unter anderem das glyphosathaltige Breitbandpesitizid Roundup, her. Nach monatelangen Verhandlungen kam es am 14.09.2016 zu einer Einigung zwischen der Beklagten und Monsanto hinsichtlich der Übernahme. Nach Erhalt der Zustimmung verschiedener Regulierungsbehörden wurde der Vollzug der Transaktion am 07.06.2018 gemeldet. Die während des Übernahmezeitraumes veröffentlichten (Ad-Hoc) Mitteilungen enthielten keinen Hinweis auf anhängige, glyphosatbezogene Klagen gegen Monsanto. Wegen u.a. dem Breitbandpestizid Round Up waren und sind diverse Rechtsstreitigkeiten zunächst gegen Monsanto, nach der Übernahme dann gegen die Beklagte, in den Vereinigten Staaten von Amerika anhängig (gewesen).

Zum 07.06.2018 belief sich die Anzahl der anhängigen Klagen auf ca. 8.700. Die Bekanntmachungen der Urteile in den Fällen Johnson und Hardemann führte zu Kursverlusten der Aktie der Beklagten.

Zum 14.04.2020 waren nach Angaben der Beklagten in den USA ca. 52.500 gleichgelagerte Klagen rechtshängig. Am 24.06.2020 gab die Beklagte bekannt, dass sich die Summe aller eingereichten und noch zu erwartenden Klagen auf ca. 125.000 belaufe.

Die Kläger und Antragsteller machen einen sogenannten Kursdifferenzschaden geltend.

Die Klägerin des Verfahrens 22 O 251/​ 20 behauptet, 542 Stück Aktien der Beklagten am 16.01.2018 (500 Stück) und im Juni 2018 (42 Stück) erworben zu haben. Der Erwerb der Aktien sei am 19.06.2018 im Zuge der Kapitalerhöhung erfolgt. Den eingetretenen Schaden beziffert die Klägerin des Rechtsstreits 22 O 251/​20 mit mindestens GPD 18.659,86.

Wegen der Schadensberechnung in den weiteren neun bekannt gemachten Musterverfahrensanträgen ( Aktenzeichen: 22 O 353/​21; 22 O 354/​21; 22 O 355/​21; 22 O 356/​21; 22 O 357/​21, 22 O 358/​21; 22 O 365/​21; 22 O 367/​21; 22 O 376/​21) wird auf die Angaben in den jeweiligen Beschlüssen, alle bekannt gemacht unter dem 03.06.2022, Bezug genommen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die Beklagte habe es unterlassen, den Kapitalmarkt über die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit den glyphosatbezogenen Schadensersatzklagen gegen Monsanto zu informieren.

Gründe

I.

Der Antrag ist zulässig. Die Entscheidung beruht auf § 6 KapMuG.

1. Das Landgericht Köln ist für die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig.

Der erste – später bekannt gemachte – Musterverfahrensantrag wurde bei dem Landgericht Frankfurt am Main zu Aktenzeichen 2 – 30 O 184/​20 gestellt. Das LG Frankfurt a.M. hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.10.2020 unter Berufung auf den ausschließlichen Gerichtsstand des § 32b ZPO an das Landgericht Köln verwiesen, wo der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 22 O 251/​20 geführt wird. Der Schriftsatz, mit dem der Antrag um weitere Feststellungsziele ergänzt wurde, datiert vom 06.08.2021. Ausweislich des Klageregisters sind keine zeitlich vorangegangenen Musterverfahrensanträge zum vorliegenden Gegenstand bekannt gemacht worden.

2. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen für die 10 Klagen, in denen eine Bekanntmachung der Feststellungsziele erfogt ist, liegen vor.

Die internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO; die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32b ZPO.

a. Die in Großbritannien ansässige Klägerin des Rechtsstreits 22 O 251/​20 ist rechts- und parteifähig. Rechtsfähigkeit erlangte die Klägerin als „Charity Incorporated Organisation (CIO)“ mit Eintragung in das „Register of Charity“ am 03.12.2015. Die Eintragung hat die Klägerin durch Vorlage der Anlage K 1.3 hinreichend dargetan. Artikel 210 des Charities Act (allgemein zugänglich unter https:/​/​www.legislation.gov.uk/​ukpga/​2011/​25/​section/​210/​enacted) ist zu entnehmen, dass mit Registereintragung eine CIO den Status einer juristischen Person erlangt. Einen auf den 20.01.2021 datierenden Auszug des Register of Charity hat die Klägerin mit Anlage K 1.7 zur Akte gereicht. Mittels der vergebenen Registernummer (1164687) konnte die Kammer auf der allgemein zugänglichen Internetseite des Register of Charity den Registerstatus der Klägerin tagesaktuell nachvollziehen. Der Vorlage eines öffentlich beglaubigten Registerauszuges bedurfte es mithin nicht.

b. Die Klägerin des Rechtsstreits 22 O 251/​20 ist auch prozessfähig. Die Vertretungsmacht des Verwalters ergibt sich aus Art. 216 des Charity Act. Ausweislich des Registerauszuges ist Jim New ein Verwalter der Klägerin. Die Alleinvertretungsbefugnis hat die Klägerin durch Vorlage der Bestätigung des Vorstandes der Klägerin, Richard Neill Thomas Cole, als Anlage K 1.9, 1.13 hinreichend dargetan. Dass es sich bei Herrn Richard Neill Thomas Cole um den Vorstand handelt, ergibt sich aus dem Registerauszug. Dass auch Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden kann, ergibt sich aus Ziffer 4 Abs. 5 der Satzung der Klägerin, vorgelegt als Anlage K 1.8. Einer beglaubigten Übersetzung oder Vorlage eines beglaubigten Bestellungsbeschlusses bedurfte es nicht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 2 W 198/​07 –, juris). Die Bezugnahme auf den betreffenden (elektronischen) Beschluss der sieben Verwalter der Klägerin des Rechtsstreits 22 O 251/​20 ergibt sich aus den Anlagen K 1.10 und K 1.11. Dass es sich hierbei um die sieben Verwalter der Klägerin handelt, folgt wiederum aus dem Registerauszug, welcher die Verwalter namentlich aufführt.

c. Die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten wurde als Anlage 1.6 im Original zur Akte gereicht.

d. Die Klägerin des Rechtsstreits 22 O 251/​20 ist für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche im Zusammenhang mit unterlassener Kapitalmarktinformation auch aktivlegitimiert. Sie hat durch Vorlage der Anlagen K 1.14 und K 1.15 schlüssig dargetan, dass sie über die Vermögensverwaltungsgesellschaft Charles Stanley & Co. Ltd. 500 Aktien der Beklagten am 16.01.2018 und 42 Aktien der Beklagten am 25.06.2018 erworben hat.

e. Das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen bezüglich der weiteren neun Klageparteien, in deren Verfahren am 03.06.2022 die Bekanntmachung erfolgte, ist nicht zweifelhaft. Es handelt sich um natürliche, in Deutschland lebende Personen. Das Vorliegen der Prozessvollmacht ist auf Rüge der Beklagten in allen diesen Verfahren nachgewiesen worden.

II. Der Antrag ist statthaft.

1. Der Anwendungsbereich des KapMuG ist eröffnet, § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 KapMuG. Die Antragsteller berühmen sich eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte aufgrund unterlassener bzw. falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen u.a. gemäß §§ 37 b, 37 c WpHG a.F. bzw. §§ 97, 98 WpHG, § 826 BGB.

Die Schadensersatzklagen der Antragsteller sind unter den genannten Aktenzeichen bei dem Landgericht Köln anhängig.

2. Es liegen weit mehr als zehn gleichgelagerte Musterverfahrensanträge vor. In zehn anhängigen Verfahren ist die Bekanntmachung der Feststellungsziele durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt.

3. Die Entscheidung der zugrundeliegenden Schadensersatzklagen hängt von den geltend gemachten Feststellungszielen ab. Es ist auch hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung für andere, gleichgelagerte Fälle Bedeutung haben kann.

a. Die benannten Ziele sind taugliche Feststellungsziele. Das Musterverfahren ist auf die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen gerichtet (Feststellungsziele). Geht es um das Unterlassen einer Ad-hoc-Mitteilung, kann die Frage, ob, und wenn ja, ab wann eine kursbeeinflussende Tatsache vorgelegen hat, zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden (Möllers/​Leisch, § 37 b, c Rn. 539). So wie ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt (BGH, NJW 2017, 3777 = NZG 2018, 64 = ZIP 2017, 2253 Rn. 65; NJW-RR 2018, 490 = ZIP 2018, 578 Rn. 56), muss das Feststellungsziel auch bestimmt bezeichnen, welche kursbeeinflussende Tatsache Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll, wobei es sich auch um mehrere Tatsachen bzw. einen Sachverhalt handeln kann, der insgesamt eine kursbeeinflussende Tatsache bzw. Insiderinformation bildet (BGH, NJW-RR 2019, 38 Rn. 33, beck-online m.w.N.).

b. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 37 b, c WpHG a.F. bzw. §§ 97, 98 WpHG ist die Feststellung des Vorliegens einer Insiderinformation im Sinne des Art. 7 MAR. Dass es sich bei den geltend gemachten Feststellungszielen einzeln oder in der Gesamtschau um Insiderinformationen handeln könnte, hat die Klägerin schlüssig dargetan. Die geltend gemachten Feststellungsziele geben die von der Klägerin behaupteten kursbeeinflussenden Tatsachen hinreichend bestimmt wieder. Unschädlich ist, dass die Klägerin die Feststellung einzeln oder in der Gesamtschau begehrt, denn die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die einzelnen Umstände für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtschau die Voraussetzungen des Art. 7 MAR erfüllen. In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin die Zeitpunkte, ab wann die Veröffentlichungspflicht ihrer Auffassung nach bestanden haben soll, ebenfalls dargetan (jeweils unter a.). Der Formulierung der jeweiligen Ad-Hoc Mitteilungen in den Zielen bedarf es nicht. Aus den Zielen selbst ergibt sich hinreichend, welche kursbeeinflussende Tatsache Gegenstand der Feststellung ist. Die Beklagte ist durch den Detaillierungsgrad der Feststellungsziele auch gerade ohne Formulierung einer fiktiven Ad-Hoc Mitteilung in die Lage versetzt, sich zu verteidigen.

Ob die Voraussetzungen der §§ 37 b, c WpHG a.F. bzw. §§ 97, 98 WpHG, § 826 BGB gegeben sind, insbesondere, ob die genannten Feststellungsziele Insiderinformationen mit kursrelevantem Inhalt darstellen, ist eine Frage der Begründetheit, die die Kammer nicht zu prüfen hat. Auch schließen sich die Feststellungsziele nicht gegenseitig aus. So ist Ziffer B I. 4 im Zusammenhang mit der Aussagekraft der von Monsanto angeführten Glyphosatstudien in den anhängigen Schadensersatzklagen und der damit möglicherweise weniger erfolgreichen Verteidigungsstrategie zu sehen. Die Ziffer B I. 2 hingegen bezieht sich auf Studien, die die Kanzerogenität von Glyphosat bestätigt haben sollen. Über das jeweils begehrte Feststellungsziel unter Ziffer c ist auch die Verantwortlichkeit der Beklagten, welche sich ein etwaiges Verschulden ihrer Organe zurechnen lassen muss, zur Entscheidung des Gerichts gestellt. Die Nennung der jeweiligen Person ist nicht erforderlich.

IV. Die genannten Beweismittel sind zum Beweis des geltend gemachten Feststellungsziels geeignet. So hat die Klägerin des Rechtsstreits 22 O 251/​20 mit Schriftsatz vom 23.07.2021 für die jeweiligen Feststellungsziele Beweismittel angegeben. Die weiteren Antragsteller haben gleichlautende Beweismittel angeboten.

V. Die Klägerin hat auch hinreichend dargetan, dass die Entscheidung über die Feststellungsziele für andere gleichgelagerte Fälle Bedeutung haben kann.

VI. Der Musterverfahrensantrag dient auch nicht der Prozessverschleppung.

Andererseits war aber auch nicht mit der Fertigung des Vorlagebeschlusses weiter abzuwarten, um den Antragstellern Gelegenheit zu geben, weitere Feststellungsziele zu formulieren. Der erste Antrag ist am 13.07.2020 bei Gericht eingegangen, ergänzende Feststellungsziele wurden mit Schriftsatz vom 06.08.2021 formuliert. Angesichts des in § 3 Abs. 3 KapMuG dokumentierten Beschleunigungsgedankens war ein weiteres Zuwarten mehr als zwei Jahre nach Eingang des ersten, später ergänzten Antrages nicht angezeigt.

Dahl Nguyen Groß

 

 

 

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