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Beschluss – Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten und Beschluss – Termin sowie zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan

MIH83 (CC0), Pixabay
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Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen

Az.: 1542 RES 445/​25

In der Restrukturierungssache

Mynaric AG, vertreten durch d. Vorstand, Bertha-Kipfmüller-Straße 2-8, 81249 München,
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 232763

– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wellensiek, Unterer Anger 3, 80331 München

erlässt das Amtsgericht München am 20.02.2025 folgenden

Beschluss

Zum Restrukturierungsbeauftragten wird

Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff
Nymphenburger Straße 4, 80335 München
Telefon: +49(89)12026-0
Telefax: +49(89)12026127
Email: info@gl-law.de

bestellt.

Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen.

Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen.

Dem Restrukturierungsbeauftragten wird aufgegeben, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern. Der Beauftragte unterstützt außerdem die Schuldnerin und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.

Dem Restrukturierungsbeauftragten steht die Entscheidung darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird. Erfolgt die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung.

Der Beauftragte prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung nach den §§ 47 bis 48 StaRUG hin.

Wenn zugunsten der Schuldnerin eine Stabilisierungsanordnung erlassen wird, prüft der Restrukturierungsbeauftragte fortlaufend, ob die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein Aufhebungsgrund vorliegt. Zu diesem Zweck untersucht der Beauftragte die Verhältnisse der Schuldnerin. Zugleich steht dem Beauftragten das Recht zu, gegenüber dem Gericht die Gründe für die Aufhebung der Anordnung geltend zu machen.

Legt die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur gerichtlichen Bestätigung vor, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte Stellung zur Erklärung der Schuldnerin nach § 14 Absatz 1 StaRUG (zu den Aussichten, dass durch den Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beseitigt wird und dass durch den Plan die Bestandsfähigkeit der Schuldnerin sicher- oder wiederhergestellt wird). In diesem Bericht stellt der Beauftragte auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 StaRUG oder einen diesbezüglichen Streit dar.

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten jede wesentliche Änderung mitzuteilen, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens, die Darstellung des Verhandlungsstands und die Restrukturierungsplanung betrifft (§ 32 Absatz 2 StaRUG).

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 und einer Überschuldung im Sinne des § 19 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Absatz 3 StaRUG).

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können (§ 32 Absatz 4 StaRUG).

Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Restrukturierungsbeauftragten Zahlungen anzuzeigen und Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes nur zu tätigen, wenn der Beauftragte zustimmt (§ 76 Absatz 2 Nummer 3 StaRUG),

Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen (§ 76 Absatz 1 StaRUG).

Dem Restrukturierungsbeauftragten wird die Befugnis übertragen, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und deren Geschäftsführung zu überwachen (§ 76 Absatz 2 Nummer 2a StaRUG).

Der Restrukturierungsbeauftragte wird gemäß § 76 Absatz 6 StaRUG beauftragt, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

Der angemessene Stundensatz für das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten wird (soweit der Beauftragte persönlich tätig wird) auf 350,00 EUR festgesetzt. Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar; insoweit wird der angemessene Stundensatz auf 200,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von dem vorgelegten Stundenbudget wird der Höchstbetrag für das Honorar auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nicht aus, legt der Restrukturierungsbeauftragte Grund und Ausmaß des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturierungsgericht dar.

Die notwendigen Mitteilungen gemäß § 84 Abs. 2 StaRUG sind öffentlich bekannt zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden (§ 40 Absatz 1 Satz 1 StaRUG).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Jeder betroffene Gläubiger kann die erste gerichtliche Entscheidung in einer öffentlichen Restrukturierungssache außerdem aus Gründen der internationalen Zuständigkeit mit der sofortigen Beschwerde anfechten, § 84 Absatz 2 Satz 3 StaRUG, Artikel 102c § 4 EGInsO, Artikel 5 EuInsVO. Mit dieser Beschwerde kann nur die internationale Zuständigkeit angegriffen werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise in öffentlichen Restrukturierungssachen mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 86 StaRUG im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 86 Absatz 3 StaRUG. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 86 Absatz 1 Satz 2 StaRUG. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Stubenvoll
Richter am Amtsgericht

 

Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen

Az.: 1542 RES 445/​25

In der Restrukturierungssache

Mynaric AG, vertreten durch d. Vorstand, Bertha-Kipfmüller-Straße 2-8, 81249 München,
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 232763

– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wellensiek, Unterer Anger 3, 80331 München

erlässt das Amtsgericht München am 09.05.2025 folgenden

Beschluss

Termin sowie zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:

Mittwoch, 28.05.2025, 11:00 Uhr, Europasaal im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München, Einlass ab 09:30 Uhr

Die Planbetroffenen, die Schuldnerin und der Restrukturierungsbeauftragte werden zu diesem Termin geladen.

Auf die Beifügung des vollständigen Restrukturierungsplans nebst Anlagen gemäß § 45 Absatz 3 Satz 2 StaRUG wird verzichtet, da die Schuldnerin den elektronischen Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet (§ 45 Absatz 3a StaRUG). Die Planbetroffenen können über folgende Zugangsdaten auf die Dokumente zugreifen:

https:/​/​mynaric.com/​investor-relations/​starug mitzuteilen

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein Planbetroffener die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen. Ein solcher wichtiger Grund ist gegenüber dem Restrukturierungsgericht darzulegen und mit beigefügten Beweismitteln glaubhaft zu machen.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht München im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Darüber hinaus wird der Restrukturierungsbeauftragte den Erörterungs- und Abstimmungstermin europaweit bekannt machen.

Hinweise:

1.

Der Restrukturierungsplan vom 14.03.2025 nebst Anlagen, die Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. §§ 77 Abs. 2, 76 Abs. 4 StaRUG und diese Terminsbestimmung werden den planbetroffenen Gläubigern und den planbetroffenen Aktionären nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen über das Webportal https:/​/​mynaric.com/​investor-relations/​starug elektronisch zugänglich gemacht.

a) Planbetroffenen Gläubigern hat der Restrukturierungsbeauftragte individuelle Ladungsschreiben mit individualisierten Zugangsdaten zu dem vorgenannten Webportal für den elektronischen Zugriff auf die genannten Dokumente und deren Download zuzustellen, § 45 Abs. 3 S. 2, Abs. 3a S. 1 StaRUG. Soweit planbetroffene Gläubiger anderweitig ihre aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten glaubhaft machen, hat der Restrukturierungsbeauftragte diesen ebenfalls individualisierte Zugangsdaten zu übermitteln. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein planbetroffener Gläubiger die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen, § 45 Abs. 3a S. 2 StaRUG.

b) Planbetroffenen Aktionären sind auf deren Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen durch die Schuldnerin elektronisch zugänglich zu machen, § 85 Abs. 4 S. 2 StaRUG. Die zum Abruf der Dokumente auf dem vorgenannten Webportal erforderlichen Zugangsdaten können die Aktionäre unter https:/​/​mynaric.com/​investor-relations/​starug anfordern. Zum Abruf der genannten Dokumente sind diejenigen Aktionäre der Schuldnerin – persönlich oder durch gemäß § 79 Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte – berechtigt, die am Tag des Abrufs im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Sie haben die zur Prüfung ihrer Eintragung im Aktienregister erforderlichen Daten über https:/​/​mynaric.com/​investor-relations/​starug zu übermitteln, d.h. ihren vollständigen Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. die Firma, Handelsregisternummer und Anschrift (bei juristischen Personen und Personengesellschaften). Nicht im Aktienregister eingetragene Aktionäre oder Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nicht rechtzeitig vor dem Abruf oder erst nach dem technisch maßgeblichen Bestandsstichtag bei der Schuldnerin eingehen, können aus diesen Aktien kein Recht zur Einsichtnahme ableiten, es sei denn, sie weisen eine schriftliche Bevollmächtigung nach. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten nach Ziff. 7.

2.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung abgehalten, ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128 a Abs. 1 ZPO.

3.

Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

4.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Eingangskontrollen statt. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.

Die Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

a) Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Gläubiger – persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag des Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen Forderungen sind. Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und vertraglich Zulässigen weiter verfügt werden.

b)

Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind diejenigen planbetroffenen Aktionäre berechtigt, die bis spätestens 27.05.2025, 24:00 Uhr im Aktienregister der Schuldnerin eingetragen sind und keine Ausschlussgründe gemäß § 67 Abs. 2, S. 2 und 3 AktG bestehen.

5.

Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

6.

Wenn Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen wollen, werden Sie gebeten mitzubringen:

einen Nachweis der Identität durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres (z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass).

und zusätzlich

bei Vertretern von Planbetroffenen, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage eines schriftlichen Auszugs, nicht älter als 6 Monate, aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in schriftlicher deutscher Übersetzung beizubringen.

bei gesetzlicher Vertretung (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder Vertretung durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) ist die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).

bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.

bei Vertretung eines Planbetroffenen durch Bevollmächtigte ist die schriftliche Vollmacht (im Original oder in beglaubigter Abschrift) in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Vollmacht ist zu den Gerichtsakten zu reichen.

die Vertretung im Termin kann nur durch den Personenkreis des § 79 Abs. 2 ZPO erfolgen. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls schriftlich nachzuweisen.

bei Vollmachtsketten zusätzlich einen schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht entsprechend den vorstehenden Spiegelstrichen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung.

Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.

7.

Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 S. 1 StaRUG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und spätestens im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden, als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 S. 3 StaRUG).

Ein Antrag eines Planbetroffenen gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen gerichtlichen Beschluss, durch den – nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen – der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 – 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

a) dem Plan im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat (§ 64 Abs. 2 StaRUG), und

b) im Abstimmungstermin gegen den Plan gestimmt hat, und

c) mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

8.

Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts im Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Lediglich zur Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, über https:/​/​mynaric.com/​investor-relations/​starug mitzuteilen, ob sie an dem Termin teilnehmen werden und ob sie sich vertreten lassen. Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.

9.

Eine Bewirtung der Teilnehmenden ist nicht vorgesehen.

Gründe:

Die Schuldnerin hat gemäß § 84 Absatz 1 StaRUG beantragt, dass in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen.

Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des Restrukturierungsgerichts München den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 EuInsVO), weil sie hier gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgeht und dieser Ort des Geschäftsbetriebes für Dritte feststellbar ist.

 

 

 

Stubenvoll
Richter am Amtsgericht

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