Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 5. Juni 2025 unter dem Vorsitz von Richter am Oberlandesgericht Dr. Ludolf Schrader die Berufung der Betreiberin des stillgelegten Kernkraftwerks in Hamm-Uentrop gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Die Klage der Betreiberin auf Feststellung einer finanziellen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen wurde somit auch in zweiter Instanz abgewiesen.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, Bund und Land seien verpflichtet, ihr die zur Fortführung des Stilllegungsbetriebs oder zum Rückbau des Reaktors erforderlichen Mittel bereitzustellen. Grundlage sei eine vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1989, in der geregelt sei, dass sogenannte Fehlbeträge für Maßnahmen nach dem „sicheren Einschluss“ und der Abklingphase zwischen Bund und Land abzustimmen seien.
Das Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop, ein Prototyp eines Thorium-Hochtemperatur-Reaktors, wurde 1987 in Betrieb genommen und bereits 1989 stillgelegt. Seit 1997 befindet es sich im Zustand des „sicheren Einschlusses“. Die Errichtungskosten trug größtenteils die Bundesrepublik. In mehreren Verträgen aus den Jahren 1971, 1983 und 1989 hatten Bund und Land zugesagt, sich an den Betriebsverlusten und an den Kosten der unerwartet frühen Stilllegung zu beteiligen.
Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 30. August 2024 (Az.: 10 O 59/23) die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt. Nach Auffassung des Senats ergibt die Auslegung der maßgeblichen Vertragsklausel – unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik, Interessenlage und Begleitumständen – keine weitergehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Die Klausel diene lediglich der Klarstellung, dass nach Abschluss der Stilllegungsmaßnahmen keine weitere vertragliche Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin bestehe. Etwaige spätere finanzielle Engpässe seien nicht vertraglich geregelt, sondern fielen in den Bereich der öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit für die nukleare Sicherheit.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Aktenzeichen: I-16 U 363/24
(vorinstanzlich: LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2024 – 10 O 59/23)
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