Benjamin Rowold und die Nebenbeteiligte Comesta Ltd.

Staatsanwaltschaft Hamburg 5611 Js 101 / 14 (5650)

Mit Urteil vom 05.10.2017, Az. 608 KLs 1/17 hat das Landgericht Hamburg die Einziehung in Höhe von 6.731.470,66 EUR angeordnet, um den Verurteilten das aus der/den Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen. In diesem Betrag sind ggf. die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammengefasst. Es wurden bereits Vermögenswerte sichergestellt und zum Teil verwertet.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt nunmehr ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten Benjamin Rowold und die Nebenbeteiligte Comesta Ltd.

Gemäß § 459i StPO werden hiermit alle Tatverletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen Ihre Rechte auf Entschädigung geltend zu machen.

Der bezifferte Anspruch auf Auskehrung (§ 459h Abs. 2 StPO) ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens anzumelden. Innerhalb dieser Frist ist die Anmeldung formlos möglich. Nach Ablauf der Frist können Geschädigte eine Entschädigung erhalten, indem ein Vollstreckungstitel im Sinne der §§ 704, 794 ZPO vorlegt wird, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ungewiss ist, ob und in welchem Zeitraum der Einziehungsbetrag von der Staatsanwaltschaft erfolgreich beigetrieben werden und eine Erlösauszahlung erfolgen kann. Auch ist es der Staatsanwaltschaft nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Sachstandsanfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Hinweise zum Ablauf des Entschädigungsverfahrens

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil nach § 704 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der Verurteilte wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Verurteilten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1- 3 StPO).

Befriedigt der Verurteilte den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Verurteilte in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Verurteilten angehört.

 

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