Bekanntmachung zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Vom 15. Juni 2021

Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 4 und 6 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich die Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger.

Gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 8 erfasst die Preisliste Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung, sofern für den jeweiligen Kraftstoff ein marktgängiger Preis feststellbar ist. Gleiches gilt für die Preisangabe für andere Energieträger (Strom und Wasserstoff). Auch hier erfolgt eine Angabe nur, sofern ein marktgängiger Preis existiert.

Werden neue Personenkraftwagen nach dem 30. Juni 2021 ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten, so müssen die mit dieser Bekanntmachung aktualisierten Preisangaben gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 7 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung spätestens drei Monate ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zur Erfüllung der Angabe der Energieträgerkosten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung verwendet werden. Sofern in untenstehender Tabelle für einen bestimmten Kraftstoff oder einen anderen Energieträger keine Preisangabe erfolgt, ist ein marktgängiger Preis nicht ermittelbar. Damit entfällt für diesen Energieträger die Ausweisung der Energieträgerkosten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 8 Satz 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

Preisliste

Kraftstoffe nach der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
(10. BImSchV)
Gebräuchliche Bezeichnung
bei Markttreibstoffen
Durchschnittspreis
pro Abrechnungseinheit,
soweit ermittelbar
Ottokraftstoffe DIN EN 228 (2017-08) Super 1,2902 Euro/​Liter
Super Plus 1,4321 Euro/​Liter
Super E 10 1,2572 Euro/​Liter
Dieselkraftstoff DIN EN 590 (2017-10) Diesel 1,1132 Euro/​Liter
Flüssiggaskraftstoff DIN EN 589 (2019-03) Flüssiggas, Autogas, LPG 0,5833 Euro/​Liter
Erdgas und Biogas als Kraftstoffe (CNG) DIN EN 16723-2 (2017-10), mit der Maßgabe, dass für Anforderungen, Grenzwerte und Prüfverfahren Tabelle D.1 gilt und für Anforderungen an zugesetzte Additive Abschnitt 5.2 der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008 gilt Erdgas/​CNG, Gruppe H 1,0984 Euro/​kg
Biomethan/​CNG, Gruppe H 1,0974 Euro/​kg
Erdgas/​CNG, Gruppe L 0,9664 Euro/​kg
Biomethan/​CNG, Gruppe L 0,9944 Euro/​kg
Wasserstoff als Kraftstoff DIN EN 17124 (2019-07) Wasserstoff 9,5005 Euro/​kg
Andere Treibstoffe
Ladestrom aus erneuerbaren Energien als Energieträger für E-Autos DIN EN 17186 (2019-10) Ladestromtarif Privathaushalt 0,2741 Euro/​kWh

Quellen:

1
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin
2
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K), Bonn
3
Deutscher Verband Flüssiggas e.V., Berlin
4
gibgas medien, München
5
H2 MOBILITY Deutschland GmbH & Co. KG, Berlin

Hinweise zur Ermittlung der Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger:

Für Super Plus wird der Kraftstoffpreis gewichtet nach Absatzmengen angegeben.

Bei den angegebenen Preisen für die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel, sowie Erdgas und Biomethan der CNG-Gruppen H und L handelt es sich jeweils um Durchschnittspreise für den Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 ohne Gewichtung nach Absatzmengen.

Der Wasserstoffpreis gilt im Jahr 2020 für alle öffentlichen Wasserstoff-Tankstellen zur Betankung von Pkw in Deutschland (700bar-Druckbetankung). Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich über die H2 Card der Clean Energy Partnership (https:/​/​h2-card.de/​).

Für Strom als Energieträger für Elektroautos wurde der Durchschnittspreis von Ladestromtarifen aus erneuerbaren Energien für private Haushalte bei einem jährlichen Verbrauch von 2250 kWh Ladestrom angegeben, wobei es im Einzelfall auch weitere ladestrompreissenkende als auch -erhöhende Faktoren geben kann.

Berlin, den 15. Juni 2021

IVA7 – 30508/​005-05

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Frank Bonaldo Fuolega

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