Bekanntmachung zu der Fischerei in der Ostsee unter den Ausnahmemöglichkeiten während der Sperrzeiten für Dorsch nach der Verordnung (EU) 2022/2090

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung
zu der Fischerei in der Ostsee unter den Ausnahmemöglichkeiten
während der Sperrzeiten für Dorsch nach der Verordnung (EU) 2022/​2090

Vom 6. Januar 2023

Soweit die Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG darf die Fangerlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.

Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:

Vorbemerkung

Mit der Verordnung (EU) 2022/​2090 des Rates vom 27. Oktober 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/​109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281 vom 31.10.2021, S. 1) sind zum Schutz des Dorschbestandes in der westlichen Ostsee (ICES-Unterdivisionen 22 bis 24) und in den ICES-Unterdivisionen 25 und 26 der östlichen Ostsee Sperrzeiten festgelegt worden, in denen die Fischerei mit jeglichem Fanggerät verboten ist.

Für die Fischerei mit passiven Fanggeräten bei Fischereifahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern sowie für die pelagische Fischerei mit aktiven Fanggeräten gilt dieses Verbot beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht.

I.

Ausnahmemöglichkeiten vom Fischereiverbot in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 26

1 Abweichend von dem Verbot, in der Zeit

vom 15. Januar 2023 bis 31. März 2023 in den ICES-Unterdivisionen 22 und 23,
vom 15. Mai 2023 bis 15. August 2023 in der ICES-Unterdivision 24 und
vom 1. Mai 2023 bis 31. August 2023 in den ICES-Unterdivisionen 25 und 26

die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät zu betreiben, ist die Fischerei unter den in Artikel 7 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EU) 2022/​2090 festgelegten und im Folgenden dargestellten Voraussetzungen erlaubt:

für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern beim Einsatz von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien, treibenden Langleinen, Handleinen oder ähnlichem passivem Fanggerät, wenn sie in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 m beträgt
in der Unterdivision 24 für Fischereifahrzeuge, die pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 40 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden
in der Unterdivision 25 für Fischereifahrzeuge, die pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 50 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden.

2 Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die unter einer der Ausnahmemöglichkeiten der Fischerei nachgehen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann.

2.1 Meldungen beim Einsatz von passivem Fanggerät

2.1.1 Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die beim Einsatz von passivem Fanggerät unter der Ausnahme fischen und nicht mit einer Satellitenüberwachungsanlage (VMS) ausgestattet sind, melden bei Fangreisen zum Aussetzen des Netzes nach Rückkehr in den Hafen an die BLE Folgendes:

Fischereikennzeichen (Angabe im Feld Betreff oder erste Angabe einer SMS-Meldung)
Meldedatum und Uhrzeit (entfällt, wenn durch Übermittlungssystem vorhanden)
Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Reisebeginns zum Einholen des Netzes (= Reisebeginn gemäß Logbuch)
Auslaufhafen
Geografische Positionen (Breitengrad/​Längengrad) des einzuholenden Netzes.

2.1.2 Die Meldung ist per E-Mail, SMS oder Telefax an folgende Adresse zu übermitteln:

E-Mail (auch für SMS – siehe hierzu in Abschnitt IV): meldung@ble.de
Telefax: +49 (0) 228 1810 6845 5574

2.2 Eintragungen in das Fischereilogbuch oder in die Monatsmeldung

Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die unter einer der Ausnahmen fischen, sind verpflichtet, folgende zusätzliche Angaben im Fischereilogbuch (für Fischereifahrzeuge ab 8 m) oder in der Monatsmeldung (für Fischereifahrzeuge unter 8 m) zu dem Fanggebiet zu machen:

Die geografischen Positionen (Breitengrad/​Längengrad) zu Beginn und beim Beenden des Aussetzens des Fang­geräts.

Bei Bedarf können diese Angaben auf einem gesonderten Blatt eingetragen werden, das dem jeweiligen Logbuchblatt bzw. der Monatsmeldung beizufügen ist. Ein entsprechender Vordruck steht als Download auf der Internetseite der BLE www.ble.de/​fischerei unter der Rubrik „Fischereimanagement“ zur Verfügung.

Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen in den vorgenannten Nummern ist § 3 Absatz 1 Satz 7 SeeFischG.

Die Meldungen und die einzutragenden Positionsangaben in das Fischereilogbuch bzw. in die Monatsmeldung während der Fischerei in den Sperrzeiten sind zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich. Nur durch die Auferlegung dieser zusätzlichen Verpflichtungen kann kontrolliert und damit gewährleistet werden, dass die Voraussetzungen für die Fischerei unter der Ausnahmemöglichkeit eingehalten werden.

II.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der BLE an der sofortigen Vollziehung der Fangregelungen der Vorrang gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu gewährleisten.

III.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der BLE mit Sitz in Bonn zu erheben.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung kann bei der BLE mit Sitz in Bonn (§ 80 Absatz 4 VwGO) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg (§ 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.

IV.

Hinweise

1.
Für die Übermittlung der Meldung nach Abschnitt I Nummer 2.1.2 dieser Bekanntmachung per SMS ist die E-Mail-Adresse meldung@ble.de im Empfängerfeld einzugeben. In dem Nachrichtenteil ist direkt vor den Text meldung@ble.de nochmals einzugeben.
2.
Bei der Nutzung dieser Ausnahmemöglichkeiten bleiben die grundsätzlichen Beschränkungen aus der Verordnung (EU) 2022/​2090 bestehen:

Dorsch nur als Beifang zulässig
Hering in ICES-Unterdivisionen 22–24 nur als Beifang zulässig (Ausnahme für Fahrzeuge unter 12 m bei der Stellnetzfischerei)
V.

Inkrafttreten

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 6. Januar 2023

531 – 04.10 – 41.6 – Bek.1/​23/​53

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Manthey-Ehrich

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