Bekanntmachung von Entwürfen bindender Festsetzungen des Heimarbeitsausschusses für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art, sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
von Entwürfen bindender Festsetzungen
des Heimarbeitsausschusses für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von
Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen
Naturstoffen

Vom 9. Juni 2022

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBI. I S. 5162) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen nachstehende Entwürfe bindender Festsetzungen beschlossen.

Gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Entwürfe bekannt gemacht und gleichzeitig den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Diese ist schriftlich und in doppelter Ausführung

bis zum 26. August 2022

bei der Vorsitzenden des genannten Heimarbeitsausschusses, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, einzureichen.

Werden schriftliche Einwendungen fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden.

Düsseldorf, den 9. Juni 2022

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Die Vorsitzende
Gülen-Tarim

A.

Entwurf
einer bindenden Festsetzung
von Entgelten und zur Regelung des Urlaubs
der mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken
von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art
sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen, sofern solche Arbeiten nicht unter die Zuständigkeit anderer Heimarbeitsausschüsse fallen;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten, soweit nicht Tarifverträge vorgehen;
räumlich: für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, des nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Teils des Landes Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein (Entgeltgebiet I) sowie das Gebiet des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Teils des Landes Berlin und der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Entgeltgebiet II).
§ 2

Mindeststundenentgelt

1.

Das der Stückentgeltberechnung zugrunde zu legende Mindeststundenentgelt beträgt

Entgeltgebiet I Entgeltgebiet II
Ab dem 1. Oktober 2022 8,80 Euro 8,60 Euro
2.
Die Stückzeiten sind so festzusetzen, dass der in Heimarbeit Beschäftigte bei normaler Leistung das der Stückentgeltberechnung zugrunde zu legende Stundenentgelt als Mindeststundenverdienst erzielt.
3.
Normalleistung ist diejenige Leistung, die ein eingearbeiteter Heimarbeiter mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit auf die Dauer ohne Gesundheitsschädigung vollbringen kann.
4.
Bei der Ermittlung der Stückzeiten sind die sachlichen und persönlichen Verteilzeiten, gegebenenfalls Erholungszeiten, angemessen zu berücksichtigen, wie sie für gleiche oder ähnliche Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers zur Anwendung kommen.
5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, in den Räumen der Ausgabe und Abnahme Verzeichnisse über die von ihm in Heimarbeit ausgegebenen Artikel mit Angabe der hierfür angesetzten Stückzeiten offen auszulegen.
§ 3

Heimarbeitszuschlag

1.
Für allgemeine Aufwendungen erhält der in Heimarbeit Beschäftigte einen angemessenen Zuschlag, der mindestens 10 Prozent des verdienten reinen Arbeitsentgelts betragen muss.
2.
Reines Arbeitsentgelt ist ein Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Heimarbeitszuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen sowie den Arbeitsausfall infolge Krankheit und Urlaub zu leistenden Zahlungen.
3.
Der Heimarbeitszuschlag ist im Entgeltbuch gesondert auszuweisen.
§ 4

Urlaub

1.
Die Urlaubsdauer beträgt 30 Werktage für alle in Heimarbeit Beschäftigten.
2.
Das Urlaubsentgelt beträgt 13,5 Prozent des in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres verdienten reinen Arbeitsentgelts.
3.
Die in Heimarbeit Beschäftigten haben Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 2 Prozent des im Berechnungszeitraum nach Absatz 2 verdienten Arbeitsentgelts.
§ 5

Transportkosten

Transportkosten für Anlieferung und Abholung der Arbeit dürfen den in Heimarbeit Beschäftigten nicht in Rechnung gestellt werden.

§ 6

Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall

Die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall richtet sich nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1067) in der jeweils geltenden Fassung, der Bestandteil dieser bindenden Festsetzung ist.

§ 7

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten und zur Regelung des Urlaubs der mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten vom 8. Juli 2013 (BAnz AT 11.09.2013 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. März 2019 (BAnz AT 11.07.2019 B1, AT 05.03.2020 B1) geändert worden ist, außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juni 2022

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Norbert Reiners
Axel Eckartz
Marc Welters
Michael Schweichel
Çiğdem Gülen-Tarim
B.

Entwurf
einer bindenden Festsetzung
über vermögenswirksame Leistungen für die in Heimarbeit Beschäftigten,
die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus
Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen
beschäftigt werden

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen, sofern solche Arbeiten nicht unter die Zuständigkeit anderer Heimarbeitsausschüsse fallen;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten;
räumlich: für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, des nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Teils des Landes Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.
§ 2

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

1.
Der Auftraggeber gewährt den in Heimarbeit Beschäftigten vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Regelung.
2.
Für die ersten sechs Monate der Beschäftigung wird keine vermögenswirksame Leistung gewährt. Hat eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beim selben Auftraggeber stattgefunden, die durch Umstände bedingt war, die der in Heimarbeit Beschäftigte nicht zu vertreten hat, so wird die vor der Unterbrechung der Beschäftigung beim Auftraggeber verbrachte Zeit angerechnet.
3.
Beginnt oder endet der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen für den in Heimarbeit Beschäftigten im Laufe eines Kalendermonats, für den ein Anspruch bestand, so erhält er die vermögenswirksame Leistung, wenn er mehr als 15 Kalendertage beschäftigt war.
§ 3

Leistungen

1.
In Heimarbeit Beschäftigte, deren durchschnittliches monatliches reines Arbeitsentgelt ein Achtel der für Monatsbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, erhalten von ihrem Auftraggeber eine vermögenswirksame Leistung. Als reines Arbeitsentgelt gilt das in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres verdiente Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialver­sicherungsbeiträge ohne Heimarbeitszuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen sowie den Arbeitsausfall infolge Krankheit und Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2.
Die vermögenswirksame Leistung beträgt je Kalendermonat 10 Euro.
§ 4

Leistungsvoraussetzung

1.
Die sich aus § 3 ergebende vermögenswirksame Leistung wird als Gesamtbetrag spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Jahres gezahlt.
2.
Von der jährlichen Zahlungsweise kann durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den in Heimarbeit Beschäftigten und den Auftraggebern abgewichen werden.
3.
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung entfällt für den laufenden Monat, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen eines Verhaltens des in Heimarbeit Beschäftigten, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann oder wenn der in Heimarbeit Beschäftigte das Beschäf­tigungsverhältnis unberechtigt vorzeitig auflöst.
§ 5

Anlagearten und Verfahren

1.

Der in Heimarbeit Beschäftigte kann zwischen den in § 2 5. VermBG vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jeden Berechnungszeitraum höchstens zwei Anlagearten und höchstens zwei Anlageinstitute wählen. Die von den in Heimarbeit Beschäftigten für den Berechnungszeitraum getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Auftraggebers geändert werden. Der in Heimarbeit Beschäftigte hat dem Auftraggeber spätestens einen Monat nach Ablauf des Berechnungszeitraums oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

die Art der gewählten Anlagen,
die Anlageunternehmen oder -institute,
die Nummern der Konten, auf die die vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt werden sollen,
schriftlich mitzuteilen und Angaben darüber zu machen, ob er im Berechnungszeitraum gegen weitere Auftraggeber Anspruch auf vermögenswirksame Leistung hat. Kommt der in Heimarbeit Beschäftigte dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er den Anspruch auf vermögenswirksame Leistung für diesen Berechnungszeitraum.
2.
Für die Anlage der nach dieser bindenden Festsetzung vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im Rahmen des zulagebegünstigten Höchstbetrags (§ 13 5. VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage gemäß § 11 5. VermBG soll der in Heimarbeit Beschäftigte, sofern nicht die Änderung durch die Anlageart (z. B. Auslaufen eines Spar-Prämien-, Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrags) bedingt ist, möglichst nur dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut, -unternehmen im Berechnungszeitraum wählen.
3.
Die mitgeteilte Anlageart und das Anlageinstitut sind für den Auftraggeber auch über das Ende des Berechnungszeitraums hinaus maßgebend, solange ihn der Anspruchsberechtigte nicht über Veränderungen schriftlich unterrichtet hat. Auf die Mitteilung von Veränderungen findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
4.
Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen, es sei denn, der in Heimarbeit Beschäftigte hat Anlagearten gewählt, bei denen nach dem 5. VermBG eine Barauszahlung erfolgen kann.
5.
Der Anspruch des in Heimarbeit Beschäftigten gegen den Auftraggeber auf die in dieser bindenden Festsetzung vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der in Heimarbeit Beschäftigte statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung annimmt. Der in Heimarbeit Beschäftigte ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Auftraggeber herauszugeben.
§ 6

Behandlung der vermögenswirksamen Leistung

1.
Der Auftraggeber kann auf die nach dieser bindenden Festsetzung vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 5. VermBG anrechnen, die er in dem Berechnungszeitraum bereits aufgrund eines Einzelvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.
2.
Die vermögenswirksame Leistung sowie die Arbeitnehmersparzulage ist in den Entgeltbelegen (§ 9 des Heim­arbeitsgesetzes) gesondert auszuweisen.
3.
Ansprüche aus dieser bindenden Festsetzung müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; dies gilt nicht, wenn der in Heimarbeit Beschäftigte seine Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 dieser bindenden Festsetzung fristgerecht erfüllt hat. Bei der Anlageform „Bausparverträge“ erlöschen die Ansprüche jedoch erst mit Ablauf des 31. März des folgenden Jahres.
4.
Wird der Auftraggeber durch Gesetz zu einer Leistung verpflichtet, die eine Förderung der Vermögensbildung der in Heimarbeit Beschäftigten zum Ziel hat, so entfällt für den Auftraggeber insoweit die Leistungsverpflichtung aufgrund dieser bindenden Festsetzung.
§ 7

Aushändigung der bindenden Festsetzung

Die Auftraggeber haben den in Heimarbeit Beschäftigten einen Abdruck dieser bindenden Festsetzung unentgeltlich gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

§ 8

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung über vermögenswirksame Leistungen für die in Heimarbeit Beschäftigten, die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen beschäftigt werden, vom 25. Juli 2002 (BAnz. 2003 S. 4138) außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juni 2022

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Norbert Reiners
Axel Eckartz
Marc Welters
Michael Schweichel
Çiğdem Gülen-Tarim
C.

Entwurf
einer bindenden Festsetzung
über die Entgeltumwandlung für die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken
von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen
Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten

§1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen, sofern solche Arbeiten nicht unter die Zuständigkeiten anderer Heimarbeitsausschüsse fallen;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten, soweit nicht Tarifverträge vorgehen;
räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland.
§ 2

Anspruch auf Entgeltumwandlung

1.
In Heimarbeit Beschäftigte können vom Auftraggeber verlangen, dass Entgeltansprüche bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/​160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten werden zwischen Auftraggebern und in Heimarbeit Beschäftigten schriftlich vereinbart.
2.
Zwischen Auftraggebern und in Heimarbeit Beschäftigten kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass mehr als 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt werden.
§ 3

Umwandelbare Entgeltbestandteile

1.
Es können nur künftige Entgeltansprüche umgewandelt werden.
2.

Umgewandelt werden können auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten Ansprüche auf

a)
Entgelt, Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld nach der bindenden Festsetzung von Entgelten zur Regelung des Urlaubs der mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten vom 13. März 2019 (BAnz AT 11.07.2019 B1) sowie vom 14. Juni 2017 (BAnz AT 12.09.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung;
b)
die Jahressonderzahlung nach § 2 der bindenden Festsetzung über eine Jahressonderzahlung für die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten vom 5. November 1991 (BAnz. 1992 S. 1253) in der jeweils geltenden Fassung;
c)
vermögenswirksame Leistungen im Sinne der bindenden Festsetzung über vermögenswirksame Leistungen für die in Heimarbeit Beschäftigten, die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen beschäftigt werden, vom 25. Juli 2002 (BAnz. 2003 S. 4138) in der jeweils geltenden Fassung;
d)
sonstige Entgeltbestandteile.
§ 4

Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts

1.
Das umzuwandelnde Entgelt wird in jedem Kalenderjahr als einmaliger Betrag behandelt.
2.
Die Auftraggeber und in Heimarbeit Beschäftigten können einen jährlichen Fälligkeitstermin vereinbaren. Fehlt eine solche Festlegung, gilt als Fälligkeitstermin der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre.
3.
Werden dabei vom Auftraggeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt, hat der in Heimarbeit Beschäftigte die bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses noch nicht verdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses beziehen, dem Auftraggeber zu erstatten.
§ 5

Verfahren

1.
Der in Heimarbeit Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem Ersten des Monates, zu dem die Vereinbarungen in Kraft treten sollen, geltend machen. Die in Heimarbeit Beschäftigten haben die umzuwandelnden Ansprüche und die Höhe des Umwandlungsbetrags anzugeben.
2.
Der in Heimarbeit Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, in der bindenden Festsetzung festgelegte Entgeltbestandteile umzuwandeln, für zwölf Monate gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- und Einkommensverhältnisse ändern sich so wesentlich, dass eine Entgeltumwandlung nicht zuzumuten ist.
3.
Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.
§ 6

Durchführungsweg

1.
Der Auftraggeber bietet dem in Heimarbeit Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg gemäß § 1 Buchstabe b des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) an.
2.
Das Angebot des Auftraggebers ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass der in Heimarbeit Beschäftigte bis zu dem für die Geltendmachung seines Anspruchs maßgeblichen Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebots hat. Durchführungsweg und Art der gewählten Versorgungsleistung werden schriftlich vereinbart.
§ 7

Insolvenzsicherung

Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Auftraggeber eine Insolvenzversicherung vor.

§ 8

Informationspflichten

Der Auftraggeber hat die in Heimarbeit Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu informieren. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den in Heimarbeit Beschäftigten unverzüglich weitergegeben.

§ 9

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung über die Entgeltumwandlung für die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten vom 23. Januar 2002 (BAnz. S. 10653), zuletzt geändert am 25. Juli 2002 (BAnz. 2003 S. 4138), außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juni 2022

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Norbert Reiners
Axel Eckartz
Marc Welters
Michael Schweichel
Çiğdem Gülen-Tarim
D.

Entwurf
einer bindenden Festsetzung
über die Jahressonderzahlung für die mit dem Be- und Verarbeiten und dem
Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und
ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen, sofern solche Arbeiten nicht unter die Zuständigkeit anderer Heimarbeitsausschüsse fallen;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten, soweit nicht Tarifverträge vorgehen;
räumlich: für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, des nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Teils des Landes Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.
§ 2

Anspruch auf Leistungen

In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes) erhalten eine Jahressonderzahlung von 10 Prozent eines durchschnittlichen Monatsentgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 3

Berechnungszeitraum

Berechnungszeitraum für die Jahressonderzahlung ist die Zeit vom 1. November des vergangenen Jahres bis 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres.

§ 4

Berechnung der Leistungen

1.
Als durchschnittliches Monatsentgelt (§ 2) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der im Berechnungszeitraum (§ 3) verdienten Arbeitsentgelte durch die Zahl der Beschäftigungsmonate im Berechnungszeitraum geteilt wird. Arbeitsentgelt ist das Stückentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, jedoch ohne vermögenswirksame Leistungen, Unkostenzuschläge und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2.
Anspruchsberechtigt sind die in Heimarbeit Beschäftigten, die seit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Jahressonderzahlung gewährt wird, dem Betrieb am Auszahlungstag in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis angehören. Das Beschäftigungsverhältnis darf nicht vor dem 1. April des folgenden Jahres beendet sein. Andernfalls gilt eine bereits gewährte Jahressonderzahlung als Vorschuss, der mit Restansprüchen verrechnet oder zurückgezahlt wird.
3.
Anspruchsvoraussetzung ist weiterhin, dass das im Berechnungszeitraum (§ 3) erzielte durchschnittliche Monatsentgelt (§ 4 Absatz 1) 105 Euro übersteigt.
§ 5

Auszahlung

Die Jahressonderzahlung wird mit der in den Dezember fallenden Endabrechnung für November, bei kürzeren als monatlichen Abrechnungsperioden mit der in den Dezember fallenden Abrechnung (Auszahlungsbetrag) gewährt.

§ 6

Anrechenbarkeit der Jahressonderzahlung

Auf die Jahressonderzahlung können alle Leistungen des Auftraggebers – z. B. Weihnachtsgratifikationen, Jahresabschlußvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Tantiemen, 13. Monatsentgelte – angerechnet werden.

§ 7

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung über eine Jahressonderzahlung für die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten vom 5. November 1991 (BAnz. 1992 S. 1253), zuletzt geändert am 23. Januar 2002 (BAnz. 2002 S. 10653), außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juni 2022

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Norbert Reiners
Axel Eckartz
Marc Welters
Michael Schweichel
Çiğdem Gülen-Tarim

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