Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Gemäß § 35 Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hebt der GKV-Spitzenverband innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstellten oder geänderten Liste von Arzneimitteln, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind, die für die in der Liste aufgeführten Arzneimittel festgesetzten Festbeträge auf.
Infolge der Bekanntmachung des BfArM vom 24. Juli 2024 (BAnz AT 21.08.2024 B5) über eine aktuelle Liste von Arzneimitteln, die auf Grund der zugelassenen Darreichungsformen und Wirkstärken zur Behandlung von Kindern notwendig sind, hat der GKV-Spitzenverband beschlossen:
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In zwei Festbetragsgruppen werden die Festbeträge für einzelne Fertigarzneimittel mit den im Folgenden genannten Pharmazentralnummern (PZN) aufgehoben.
Festbetragsgruppe: Ibuprofen 1B 02547582 Festbetragsgruppe: Levetiracetam 2 16783381 - 2.
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In zwei Festbetragsgruppen wird der Beschluss vom 26. Februar 2024 (BAnz AT 01.03.2024 B4) zur Festbetragsaufhebung für einzelne Fertigarzneimittel mit den im Folgenden genannten PZN aufgehoben und der Festbetrag für diese Arzneimittel wieder angewendet.
Festbetragsgruppe: Lamotrigin 1 01029678 Festbetragsgruppe: Paracetamol 2 02058630
Die Aufhebungen und Wiederanwendungen von Festbeträgen gelten vom 15. Dezember 2024 an.
Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arzneimittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2 – 6, 14482 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss
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entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Klage als elektronisches Dokument übermitteln. Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
GKV-Spitzenverband
Der Vorstand
Stoff-Ahnis
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