Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Land Berlin

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 2. März 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin

der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 24. August 2022 nebst der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung und der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Kerntechnische Anlagen, Amerikanische Botschaften und Konsulate sowie Auszubildende und Berufsausbildung

– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2023 –

abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V., Landesgruppen Berlin und Brandenburg (Landesgruppe Berlin geschäftsansässig: c/​o Gegenbauer Sicherheitsdienste GmbH, Friedrichstraße 94, 10117 Berlin) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Berlin-Brandenburg, Köpenicker Straße 30, 10179 Berlin,

mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 mit den weiter unten stehenden Hinweisen für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg;
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:

Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/​oder Lehrgangsteilnehmer der im fachlichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Hinweisen:

Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebes oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen.

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 2. März 2023

II B 1-4422/​1750

Senatorin
für Integration, Arbeit und Soziales
des Landes Berlin

K. Kipping

Anlage

Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg
einschließlich der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung und der Anhänge
Militärische Anlagen und Liegenschaften, Kerntechnische Anlagen,
Amerikanische Botschaften und Konsulate sowie Auszubildende und Berufsausbildung

vom 24. August 2022

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Entgelttarifvertrag gilt:

1 Räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg,
2 Fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:

Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG
3 Persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/​oder Lehrgangsteilnehmer der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Alle aufgeführten Entgelte sind Bruttoentgelte.

§ 2 Tarifvorrang

1 Aufgrund dieser tariflichen Regelung enden die nachwirkenden Ansprüche der Arbeitnehmer aus allen bisherigen Tarifverträgen, soweit nicht im nachfolgenden Tarifvertrag ausdrücklich eine andere Regelung zuerkannt wird. Von dieser Regelung nicht erfasst sind Betriebsvereinbarungen, es sei denn, diese fallen in den Regelungsbereich des § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.
2 Für alle Ansprüche der Arbeitnehmer, die diesen aufgrund schriftlicher Individualarbeitsvertragsregelung – in Form eines einheitlichen Arbeitsvertrages oder einer schriftlichen Ergänzung zu einem solchen – hinsichtlich eines konkreten Geldbetrages, Urlaubsgewährung oder sonstiger günstigerer Arbeitsbedingungen gewährt wurden, gilt zu Gunsten der Arbeitnehmer das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG.

§ 3 Stundenlöhne

Entgeltgruppe Tätigkeit /​ Qualifikation Ab 01.10.2022
1 Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten Sicherheitsmitarbeiter für stationäre Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz /​ Separatwachdienst) 13,00 €
2 Angelernte Tätigkeiten mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen
und
Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter
Sicherheitsmitarbeiter für stationäre Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz /​ Separatwachdienst) mit Sachkundeprüfung

Sicherheitsmitarbeiter für mobile Sicherheitsdienstleistungen (Revier- /​ Interventionsdienst)

Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst

Sicherheitsmitarbeiter in Seehäfen gemäß ISPS-Code
Sicherheitsmitarbeiter als Shopguard /​ Doorman, Kaufhausdetektiv, bei City-Streifen und
in Einkaufszentren

Sicherheits- und Ordnungsdienstmitarbeiter ÖPV
Mitarbeiter in der Fahrausweisprüfung ÖPV
Sicherheitsmitarbeiter im Leitstellendienst des ÖPV

Sicherheitsmitarbeiter, die an Schulen (allgemeinbildende Schulen und Gymnasien), zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften und -einrichtungen, an Jobcentern, Agenturen für Arbeit, Bundesbehörden, im Maßregelvollzugsdienst sowie in Liegenschaften und Objekten der jeweiligen Landesjustiz, der jeweiligen Landespolizei oder der Bundespolizei tätig sind

13,35 €
3 Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen, mit Fachkraftzertifikat zur Servicekraft oder Fachkraft für Schutz und Sicherheit und Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsabschluss (2-jährige Ausbildung) oder abgeschlossener IHK-Prüfung NSL-Fachkraft (VdS-geprüft);
Sicherheitskontrolleur /​ Kontrollinspektor
Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft (IHK);
Sicherheitsmitarbeiter mit Fachkraftzertifikat einer Teilqualifikationsmaßnahme der Module 1, 2, 3 oder 4 der Servicekraft oder Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Servicekraft für Schutz und Sicherheit
14,54 €
4 Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter mit Fachkraftzertifikat zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsabschluss (3-jährige Ausbildung) Sicherheitsmitarbeiter mit Fachkraftzertifikat einer Teilqualifikationsmaßnahme der Module 1, 2, 3 und 4 und der Module 5 oder 6 der Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Fachkraft für Schutz und Sicherheit
15,35 €
5 Meister Meister für Schutz und Sicherheit 19,35 €

Ansprüche auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 2, 3, 4 und 5 bestehen nur, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsanforderung des Auftraggebers die genannte Qualifikation bzw. Funktion ausdrücklich fordert.

Waffenträger gemäß § 4 Ziffer 2.1 werden entsprechend ihrer Qualifikation entlohnt, mindestens jedoch in die Entgeltgruppe 2.

§ 4 Zulagen

Die folgenden Zulagen werden pro Stunde neben dem tariflichen Stundenlohn gem. § 3 gezahlt. Sie sind anwesenheitsbezogen und werden neben dem tariflichen Stundenlohn dann gezahlt, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. -anforderung des Auftraggebers die unten angeführten Tätigkeiten /​ Kenntnisse umfasst und ausdrücklich fordert. Sie werden ausschließlich an Mitarbeiter gezahlt, die gemäß § 3 dieses Tarifvertrages vergütet werden.

1. Diensthundeführer
1.1. Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer nach § 15 DGUVV 23mit betriebseigenem Hund 0,50 €
1.2. Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer nach § 15 DGUVV 23mit eigenem Hund 1,00 €
1.3 Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer mit eigenem Hund und besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen gemäß Ziffer 1.4 2,00 €
1.4 Die besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen für Hunde nach Ziffer 1.3 sind:

Der Diensthund muss einer der nachfolgenden in Deutschland zugelassenen Diensthunderassen angehören:

Airedale-Terrier, Belgischer Schäferhund, Bouvier des Flandres, Deutscher Schäferhund, Deutscher Boxer, Dobermann, Hollandse Herdershond, Hovawart, Riesenschnauzer, Rottweiler und

im Zuchtbuch eines vom nationalen Verband (in Deutschland der VDH) anerkannten Zuchtvereins eingetragen sein oder

eine Ahnentafel nachweisen, die von einer der FCI (Federation Cynologique International) angehörenden Organisation ausgestellt ist.

Als Ausbildungsqualifikation des Diensthundes werden anerkannt:

Diensthundeprüfung gem. DPO I oder DPO II (bei Zoll, Polizei oder Bundespolizei)
internationale, vom Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) anerkannte Ausbildungskennzeichen für Gebrauchshunde (Internationale Prüfordnung (IPO-ZTP, IPO-1, IPO-2, IPO-3, IPO-A1, IPO-A2, IPO-A3), Wettkampfprüfordnung (WPO) anderer Mitgliedstaaten in der NATO und der Europäischen Gemeinschaft sowie der Schweiz
Prüfung gemäß DPOBw (Diensthundeprüfungs-Ordnung der Bundeswehr)

Der Diensthundeführer muss über die erforderliche Ausbildung zum Diensthundeführer verfügen. Der Nachweis dazu erfolgt mindestens durch einen gültigen Befähigungsnachweis gem. DGUVV 23 § 15. Der Befähigungsnachweis ist jährlich mit dem eigenen Diensthund zu wiederholen, die Wiederholungsüberprüfung ist dem Arbeitgeber nachzuweisen.

2. Waffenträger
2.1. Sicherheitsmitarbeiter, denen die zuständige Stelle oder Behörde die Befugnis erteilt hat, während des Dienstes eine Schusswaffe zu führen und die eine Waffensachkundeprüfung nach § 7 Waffengesetz erfolgreich abgelegt haben oder über einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde im Sinne § 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung verfügen 2,50 €
3. Team- /​ Schicht- /​ Objektleiter
3.1. Sicherheitsmitarbeiter, die als Team- oder Schichtleiter mit der Dienstaufsicht betraut sind 0,75 €
3.2 Sicherheitsmitarbeiter, die als Objektleiter mit der Dienstaufsicht betraut sind 1,00 €
4. Sicherheitsmitarbeiter für mobile Sicherheitsdienstleistungen
(Revier- /​ Interventionsdienst)
Sicherheitsmitarbeiter für mobile Sicherheitsdienstleistungen (Revier- /​ Interventionsdienst) 0,65 €
5. Sicherheitsmitarbeiter an technischen Kontrolleinrichtungen
Sicherheitsmitarbeiter, die an einer technischen Kontrolleinrichtung, die der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) unterliegt, tätig sind, über die entsprechende Qualifikation für ihre Bedienung verfügen und auch nur zeitweise an der Einrichtung eingesetzt bzw. tätig sind.

Alle Mitarbeiter erhalten diese Zulage für die gesamte Dauer ihrer Schicht, für die Stunden in denen der Auftraggeber den Betrieb /​ die Bereitschaft der Anlage fordert.

2,00 €
6. Sicherheitsmitarbeiter in Bundesbehörden
6.1 Sicherheitsmitarbeiter gemäß § 3 in Bundesbehörden 1,00 €
6.2 Sicherheitsmitarbeiter in Bundesbehörden, die folgende Tätigkeiten ausführen:

a)
Personen-, Fahrzeug- und Gepäckkontrollen mit Röntgenprüfsystemen
b)
Personen-, Fahrzeug- und Gepäckkontrollen mit Tor- und Handsonden
c)
Poströntgenkontrollen
d)
Bedienung von Unterboden-Scananlagen
e)
allgemeine Personen- und Fahrzeugkontrollen
f)
allgemeine Sicherungsaufgaben
3,50 €
6.3 Die Zahlung der Zulage nach Ziffer 6.2 setzt neben den beschriebenen Tätigkeiten in jedem Fall den Nachweis einer vom Auftraggeber bzw. der Leistungsbeschreibung geforderten Aus- und Fortbildung in Anlehnung an §§ 8, 9 LuftSiG mit Überprüfung durch eine vom Auftraggeber benannte Stelle voraus:

Sicherheitsmitarbeiter gem. § 3 Entgeltgruppe 2 müssen den Nachweis einer Aus- und Fortbildung in Anlehnung an §§ 8, 9 LuftSiG erbringen.

Sicherheitsmitarbeiter gem. § 3, die mindestens über einen Abschluss zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder eine gleich- oder höherwertige Qualifikation verfügen, müssen ersatzweise den Nachweis einer Einweisung/​Unterweisung von mindestens 40 Std. zur Befähigung für die oben genannten Tätigkeiten erbringen. Die Einweisung /​ Unterweisung muss bei einem Bildungsträger oder Schulungszentrum, der/​das ermächtigt bzw. berechtigt ist, Aus- und Fortbildungen gem. §§ 8, 9 LuftSiG oder Schulungen nach § 3 Abs. 5 LuftSiSchulV durchzuführen, durchgeführt werden.

6.4 Bundesbehörden im Sinne der Ziffer 6 sind:

Bundesrat
Bundespräsidialamt (BPrA)
Deutsche Bundestag
Bundesrechnungshof (BRH)
Bundeskanzleramt (BKAmt)
Bundesnachrichtendienst (BND)
Auswärtiges Amt (AA)
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)

Im Falle einer Umbenennung oder Umstrukturierung einer der genannten Behörden tritt der neue Name an die Stelle des oben genannten.

7 Sicherheitsmitarbeiter im Einzelhandel
7.1. Sicherheitsmitarbeiter als Shopguard /​ Doorman 1,00 €
7.2 Sicherheitsmitarbeiter als Kaufhausdetektiv 2,00 €
8. Mitarbeiter im ÖPV
Mitarbeiter in der Fahrausweisprüfung mit Einnahmesicherung ÖPV und
Sicherheits- und Ordnungsdienstmitarbeiter ÖPV
1,00 €
9. Bei Zusammentreffen der Zulagen nach Ziffer 2, 5, 6.1 und 6.2 ist jeweils nur die höchste zu zahlen. Dies betrifft nicht Sicherheitsmitarbeiter in Bundesbehörden gemäß Ziffer 6.4.

§ 5 Gehälter /​ monatlicher Festlohn

Gehalts- /​ Festlohngruppen

Die Eingruppierung von Angestellten und gewerblichen Mitarbeitern mit Festlohn erfolgt nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit.

1 Gruppe I
Angestellte mit überwiegend selbständiger Tätigkeit und abgeschlossener Berufsausbildung oder langjähriger einschlägiger Berufserfahrung (z. B. Buchhalter, Sekretär, Sachbearbeiter) und Mitarbeiter im Empfangsdienst.
2 Gruppe II
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit in gehobener Verantwortung und abgeschlossener Berufsausbildung und/​oder besonderen fachlichen Kenntnissen und Leistungen, (z. B. abschlusssicherer Buchhalter, Sekretär mit erhöhten Anforderungen, Lohn- /​ Gehaltsbuchhalter, Programmierer, Kundenberater, Einkäufer, Abteilungs-/​ Gruppenleiter mit bis zu zehn ständigen Mitarbeitern, Ausbilder sowie Mitarbeiter im Empfangsdienst mit Fremdsprachenkenntnissen).
3 Gruppe III
Angestellte für selbständige, hochqualifizierte Tätigkeiten und mit großem Verantwortungsbereich und/​oder denen Angestellte der Gehaltsgruppe I bis III unterstellt sind, z. B. Abteilungsleiter mit mehr als zehn Mitarbeitern.

Gehalts-/​ Festlohngruppen I II III
2.301,60 € 2.604,00 € 3.250,80 €

Der Vergütungsanspruch je Monat besteht für Mitarbeiter mit Festlohn (Mitarbeiter im Empfangsdienst und im Empfangsdienst mit Fremdsprachenkenntnissen) bei einer Arbeitsleistung von 168 Std. monatlich. Ab der 169. Stunde wird jede zusätzlich geleistete Stunde bezahlt. Die Vergütung je Stunde ab der 169. Stunde berechnet sich aus der monatlichen Vergütung der jeweiligen Festlohngruppe geteilt durch 168.

Rückt ein Angestellter bzw. gewerblicher Mitarbeiter mit Festlohn in eine höhere Gehalts- /​ Festlohngruppe auf, so ist er ab dem 01. Des betreffenden Monats entsprechend der neuen Gehalts- /​ Festlohngruppe zu vergüten.

§ 6 Zuschläge

Auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge zu zahlen:

Nachtzuschlag: 10 %
Sonntagszuschlag: 25 %
Feiertagszuschlag: 50 %

Für Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst der Entgeltgruppe 2 beträgt davon abweichend der Sonntagszuschlag und der Feiertagszuschlag 10 % des tariflichen Stundenlohnes gem. § 3.

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Beim Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ist jeweils nur der höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.

§ 7 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Maßgeblich für die Berechnung des fortzuzahlenden Entgeltes im Fall der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist der Bruttoverdienst der letzten abgerechneten 12 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit, bestehend aus den tariflichen Stundenlöhnen der zutreffenden Vergütungs- /​ Entgeltgruppe des § 3. Dieser wird durch 312 dividiert und ergibt den für die Entgeltfortzahlung maßgeblichen Entgelt-Durchschnittssatz je Werktag im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall.

Bei einer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers unter 12 Monaten vor dem Krankheitsfall sind die Regelungen des vorstehenden Absatzes analog auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer anzuwenden.

§ 8 Urlaub

1 Es gilt das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
Urlaubsstaffel
2 bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr 26 Werktage
ab dem 4. Beschäftigungsjahr 28 Werktage
ab dem 6. Beschäftigungsjahr 29 Werktage
ab dem 8. Beschäftigungsjahr 30 Werktage
ab dem 1.1.2023
bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr 26 Werktage
ab dem 4. Beschäftigungsjahr 29 Werktage
ab dem 6. Beschäftigungsjahr 30 Werktage
ab dem 8. Beschäftigungsjahr 31 Werktage
3 Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
4 Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub.

§ 9 Abrechnung /​ Pausen

Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat.

Die Abrechnung ist regelmäßig spätestens bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Abweichende betriebliche Regelungen bleiben davon unberührt.

Aus der nachvollziehbaren Abrechnung müssen die Höhe des Entgeltes, die geleisteten Arbeitsstunden und alle Zuschläge, eventuellen Sonderzahlungen sowie die gesetzlichen Abzüge hervorgehen.

Alle in den Sicherheitsdienstleistungen anfallenden Pausen können auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Ordnet der Arbeitgeber Kurzpausen von unter 15 Minuten an, so sind diese wie Arbeitszeit zu vergüten.

§ 10 Erfüllungsortprinzip

Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag richten sich nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.

§ 11 Besitzstände, Anwendung und Umsetzung des Tariflohns

1. Besitzstände Urlaub
Mitarbeiter im Bundesland Berlin, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages Urlaub gemäß § 24 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 07.07.2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12.02.2004 zum Mantel- und Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin erhalten haben, erhalten den am 31.10.2009 festgestellten Urlaubsanspruch (Urlaubstage zum Stichtag gemäß bisherigem Tarif) als Besitzstand weiter.
2. Objekt- und tätigkeitsbezogene Besitzstände
Arbeitnehmern, denen objektgebundene und /​ oder tätigkeitsbezogene Entgeltleistungen gewährt werden, die über dem im jeweiligen Tätigkeitsbereich vorgesehenen tariflichen Entgelt liegen, erhalten diese objektgebundenen und /​ oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung /​ Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter. Diese Regelung gilt auch für bisher gewährte Basislöhne, die über dem tariflichen Entgelt liegen.
Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Zulage auf der Grundlage von § 3 Ziffer 1.2 des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 26.07.2006 haben, erhalten diese Zulage bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung /​ Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter.
Die objektgebundenen und /​ oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen sind mit Tariferhöhungen verrechenbar.
Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Objektes oder der Beendigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber sind Ansprüche auf die Gewährung objektgebundener und /​ oder tätigkeitsbezogener Entgeltleistungen ausgeschlossen.
3. Besitzstände aus Betriebsvereinbarung, Doppelleistung, Tarifniveau, Außerkraftsetzen
Bestehen für Arbeitnehmer günstigere vortarifliche Lohn- und /​ oder Lohnbestandteilvereinbarungen auf Betriebsebene, entfallen diese auf Grund der Sperrwirkung gemäß § 77 Absatz 3 BetrVG (Ablösungsprinzip).
Auf zweck- und/​oder anlassbezogene betriebliche Lohnbestandteilvereinbarungen findet die Sperrwirkung keine Anwendung. Entgeltleistungen dieser Art sind mit Tariferhöhungen verrechenbar.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Tariferhöhungen nicht zusätzlich zu günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen zu zahlen, solange das Tarifniveau unter der für den Arbeitnehmer günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen liegt.
Erreichen die Lohnvereinbarungen des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages die Höhe der günstigeren betrieblichen Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen, finden ausschließlich die tariflichen Bestimmungen für die Entlohnung der Arbeitnehmer Anwendung.
4. Servicekräfte für Schutz und Sicherheit
Für Mitarbeiter, die mit einem Abschluss als Servicekräfte für Schutz und Sicherheit in der Lohngruppe 2.3. des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg vom 22.11.2010 eingruppiert und bis zum 31.05.2014 als solche tätig waren, erhalten die Entgeltleistungen aus dieser Eingruppierung /​ Tätigkeit bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung /​ Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter.
5. Freiwillige Zulagen sind mit tariflichen Ansprüchen verrechenbar.

§ 12 Entgeltumwandlung

Die Umwandlung von Entgeltansprüchen aus diesem Entgelttarifvertrag zum Zweck der Altersversorgung ist statthaft

§ 13 Ausschlussfristen

1.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Über den gesetzlichen Mindestlohn hinaus gehende Vergütungsansprüche des Mitarbeiters unterliegen weiterhin den tarifvertraglichen Ausschlussfristen.

§ 14 Teilqualifikationen

1.
Teilqualifikationsmaßnahmen im Sinne der Lohngruppen 3 und 4 des § 3 sind Maßnahmen, die im Rahmen einer auf dem Forschungs- und Entwicklungsprojekt „Optimierung der Qualifizierungsangebote für gering qualifizierte Arbeitslose“ basierenden Maßnahme zum Erwerb von Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen durchgeführt werden.
2.
Mitarbeiter, die auf die Initiative ihres Arbeitgebers eine solche Maßnahme durchführen, werden unter Fortzahlung ihres Entgelts gemäß den Regelungen des § 7 freigestellt. Die Kosten für die Maßnahme trägt nicht der Arbeitnehmer.
3.
Teilqualifikationsmaßnahmen im Sinne der Lohngruppen 3 und 4 des § 3 sind nur dann also solche anzuerkennen, wenn die Zertifikate durch eine vom BDSW anerkannte Sicherheitsfachschule oder ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Bildungswerke der Deutschen Wirtschaft ADBW e. V. ausgestellt wurden.
4.
Teilqualifikationen sind ein effizientes und schnelles Instrument zur Fachkräftegewinnung und -sicherung. Mit der bundesweiten Arbeitgeberinitiative Teilqualifizierung etablieren die deutschen Arbeitgeberverbände und Bildungswerke das gemeinsame Gütesiegel „Eine TQ besser!“.
Es garantiert Teilnehmern und Unternehmen, dass alle Teilqualifizierungen bundesweit nach einem gemeinsamen Konzept entwickelt und mit kompatiblen sowie einheitlichen Standards durchgeführt werden. Sämtliche Teilqualifizierungsmodule schließen mit einer Kompetenzfeststellung, einem Zertifikat und einer Fachkräftebezeichnung ab.

§ 15 Schlussbestimmungen

1.
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft.
2.
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass dieser Tarifvertrag unter Verzicht auf die in § 15 Absatz 6 des Entgelttarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 27.10.2020 vereinbarten Kündigungsfristen diesen Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 27.10.2020 nebst Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften, Anhang Kerntechnische Anlagen, Anhang Amerikanische Botschaften und Konsulate und Anhang Auszubildende und Berufsausbildung und Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung zum 30. September 2022 ohne Entfaltung einer Nachwirkung aufhebt.
3.
Die Anhänge

Militärische Anlagen und Liegenschaften,
Kerntechnische Anlagen,
Amerikanische Botschaften und Konsulate,
Auszubildende und Berufsausbildung

sowie die

Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung

sind Bestandteile dieses Tarifvertrages.

4.
Die Regelungen des § 4 finden auf die Anhänge gem. Ziff. 4 keine Anwendung.
5.
Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum 31.12.2023 gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich, spätestens in der Kündigung folgenden Monat, Tarifverhandlungen aufzunehmen.

PROTOKOLLNOTIZ
ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
ZUM
ENTGELTTARIFVERTRAG
FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN
IN BERLIN UND BRANDENBURG

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass Arbeitnehmer, die von Sicherheitsunternehmen einem Entleiher im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden, in die entsprechende Entgeltgruppe des oben genannten Entgelttarifvertrages entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind.

Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten an einen Entleiher überlassen, die nicht im Entgelttarifvertrag tarifiert sind, so gelten die Stundenlöhne der Entgeltgruppe 1, diese lauten:

ab 01.10.2022 13,00 €

Bestehende Eingruppierungen und die Gewährung außertariflicher Zulagen bleiben davon unberührt.

Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrages für die Bundesländer Berlin/​Brandenburg und des Mantelrahmentarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland finden im vollen Umfang Geltung.

Diese Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz gilt für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher. Sie gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.

Tritt eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft, steht beiden Tarifvertragsparteien abweichend von der Kündigungsfrist des Lohntarifvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht dieser Protokollnotiz mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu. Die Kündigung ist in Schriftform gegenüber der jeweils anderen Tarifvertragspartei zu erklären.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich zu auf den Tarifabschluss folgenden Verhandlungen zu einer Regelung zur brancheninternen Arbeitnehmerüberlassung bei Equal Treatment ab dem ersten Tag der Arbeitnehmerüberlassung.

Anhang
– Militärische Anlagen und Liegenschaften –
zum
ENTGELTTARIFVERTRAG
FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN
IN BERLIN UND BRANDENBURG

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt

1. räumlich: für die Bundesländer Brandenburg und Berlin
2. fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in militärischen Anlagen, Liegenschaften und Einrichtungen der Bundeswehr,
3. persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen

1. Anforderungen an das Wachpersonal

1.1. Grundanforderungen

Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Wachpersonal insbesondere

1.
ausreichende Kenntnisse über Tatbestände und Rechtsfolgen der §§ 227, 228 BGB, §§ 32, 33, 34, 35 StGB, § 15 OWiG (Notwehr-/​Notstandsrecht), §§ 229, 230, 231 BGB (Selbsthilfe) §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und des § 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme) fortlaufend nachweisen kann;
2.
vom Auftraggeber überprüft und freigegeben ist.

1.2. Weitergehende Anforderungen

Die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 setzt über die Forderungen gem. § 2, Abs. 1.1. hinausgehend voraus, dass die Wachperson insbesondere

a)
ausreichende Kenntnisse im Wachdienst der Bundeswehr gem. ZDV A-1130/​21 und in der Handhabung einer Handfeuerwaffe fortlaufend nachweisen kann;
b)
ausreichende Kenntnisse über die Befugnisse nach dem UZwGBw fortlaufend nachweisen kann;
c)
ausreichende Kenntnisse im Bereich des Waffenrechts gem. § 7 WaffG (Waffensachkunde) fortlaufend nachweisen kann;
d)
die Befugnisse nach dem Gesetz über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und Ausübung besonderer Befugnisse bei der Bundeswehr (UZwGBw) übertragen bekommen hat und von der Wachperson eine dienstlich bereitgestellte Schusswaffe nach den jeweils geltenden Vorschriften geführt wird.

Ansprüche aus §§ 3, 4 und 5 dieses Anhanges bestehen auch dann, wenn einzelne Anforderungen der Abs. a) bis d) nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers sind.

2. Lohnsätze für Dienste bis zu 12 Stunden

a)
Die Zahlung der Lohnsätze für Dienste gem. § 3 Abs. 1.1.a, Abs. 1.1.b, Abs. 1.2.a, Abs. 1.2.b, Abs. 1.3.a oder Abs. 1.3.b kommt nur dann zur Anwendung, wenn die besondere Wach- oder Postenanweisung oder Leistungsvorgabe des Auftraggebers regelmäßig eine solche Wachdienstschicht vorschreibt.
b)
Die Zahlung dieser höheren Lohnsätze kommt nicht zur Anwendung bei Schichtverkürzungen aus organisatorischen Gründen im Einzelfall, insbesondere zu Ausbildungsmaßnahmen oder auf Grund besonderer Einsatzwünsche des Arbeitnehmers im nachzuweisenden Einzelfall.

3. Diensthundeführer

a)
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) setzt voraus, dass die Wachperson die besonderen Anforderungen als Diensthundeführer erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung zum Diensthundeführer mit Prüfung bzw. Zertifikat nachweist und der Einsatz als Diensthundeführer vom Auftraggeber genehmigt ist.
b)
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) setzt voraus und schließt ein die fortlaufende Fütterung und Pflege des Diensthundes und das den Ausbildungsstand erhaltende fortlaufende selbstständige Training mit dem Diensthund nach den Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr bzw. des betreuenden Ausbilders.
c)
Die Diensthundeführerschicht ist die Zeit einer Wachschicht, in der die Wachperson den Diensthund führt oder als Diensthundeführer in Arbeitsbereitschaft oder Ruhe innerhalb der Arbeitsbereitschaft ist.
d)
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) erfolgt für die Dauer der Diensthundeführerschicht.

4. Dienstaufsichtsführende Wachperson

a)
In militärischen Liegenschaften bei konventioneller Bewachung ohne durch den Auftraggeber beauftragten Wachschichtführer oder in Betreibermodellen Absicherung ohne einen in der militärischen Liegenschaft physisch präsenten Konsolenbediener ist eine der Wachpersonen in der betreffenden Liegenschaft während der gesamten beauftragten Wachzeit mit der Dienstaufsicht zu betrauen. Voraussetzung hierfür ist eine ständige oder überwiegende Wachstärke von mehr als 2 Wachpersonen in der Liegenschaft.
b)
Als überwiegende Wachstärke versteht sich 50 % und mehr der gesamten beauftragten Wachzeit.

5. Rufbereitschaft im Betreibermodell Absicherung

a)
Bei geplanter oder angeordneter Rufbereitschaft als Eingreifreserve/​Wachverstärkung im Betreibermodell Absicherung befindet sich der Arbeitnehmer außerhalb seines angewiesenen u./​o. regelmäßigen Arbeitsortes und hält sich zur Arbeitsaufnahme auf Anforderung bereit. Er nimmt die unmittelbare Tätigkeit nach Anforderung durch den Arbeitgeber in der jeweils angewiesenen Einsatzzeit, spätestens jedoch innerhalb 12 Stunden am angewiesenen Arbeitsort auf.
b)
Der Arbeitnehmer stellt eine jederzeitige Erreichbarkeit und die angewiesene Einsatzzeit innerhalb dieser angewiesenen Rufbereitschaft sicher.
c)
Bei der Rufbereitschaft wie vorstehend beschrieben handelt es sich nicht um vollumfänglich zu vergütende Arbeitszeit oder Arbeitsbereitschaft, die Rufbereitschaft ist mit den Lohnsätzen gem. § 3 Abs.1.4. je geleistete Bereitschaftsstunde abgegolten.
d)
Bei Aufnahme der unmittelbaren Tätigkeit aus der Rufbereitschaft auf Anforderung entfällt der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft, anstelle dieser tritt der Vergütungsanspruch der unmittelbaren Tätigkeit gem. des § 3 sowie ggf. des § 4 und des § 5.
e)
Bei Nichteinhaltung der Prämissen ständige Erreichbarkeit u./​o. Einhaltung der Einsatzzeit entfällt der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft für die Dauer der betreffenden Bereitschaftsschicht.

6. Personal- und Warenkontrolle

Mitarbeiter, die über eine Ausbildung in der Personal- und Warenkontrolle gemäß der EU-Verordnung 185/​2010 oder eine diese ersetzende Verordnung verfügen, erhalten eine Funktionszulage gemäß § 4 Ziffern 3 bis 5.

7. Überprüfung

a)
Die geforderte Leistung zum Kenntnisstand gem. § 2 Abs. 1.1.a), Abs. 1.2.a), Abs. 1.2.b) und 1.2.c) ist durch Wiederholungsunterricht und durch fortlaufendes Selbststudium des Arbeitnehmers zu erhalten und wird in angemessenen Zeitabständen überprüft.
b)
Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistungen zum Kenntnisstand gem. § 2 Abs. 1.1.a), Abs. 1.2.a), Abs. 1.2.b) und 1.2.c) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lohnsätze gem. § 3 bis zur Wiederholungsüberprüfung um 15 % zu kürzen und die Zulage gemäß § 4 Abs. 1 zu entziehen. Die Wiederholungsüberprüfung soll frühestens nach 4 Wochen und spätestens nach 8 Wochen erfolgen.
c)
Bei Nichteinhaltung der geforderten Leistungen gem. § 2 Abs. 3.a) und Abs. 3.b) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Funktionszulage gem. § 4 Abs. 2.1.a) und Abs. 2.1.b) sowie die Zulage gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Wiederherstellung des geforderten Leistungstandes bzw. bis zur erneut bestandenen Prüfung zu entziehen.
Die Beurteilung der geforderten Leistung kann nur von einem anerkannten Ausbilder /​ Leistungsrichter vorgenommen werden.

§ 3 Stundenlöhne

Lohngruppe /​ Tätigkeit 01.10.2022
1.1. Sicherheitsmitarbeiter als Torposten /​
Streifendienst /​ Eingreifkraft sowie im
Torkontroll- und Empfangsdienst
a im Dienst bis zu 9 Std./​Schicht 16,95 €
b im Dienst über 9 bis zu 12 Std./​Schicht 16,25 €
c im Dienst über 12 Std./​Schicht 15,75 €
1.2. Sicherheitsmitarbeiter als Wachschichtführer (konventionelle Bewachung)
a im Dienst bis zu 9 Std./​Schicht 18,80 €
b im Dienst über 9 bis zu 12 Std./​Schicht 18,00 €
c im Dienst über 12 Std./​Schicht 17,40 €
1.3. Sicherheitsmitarbeiter als Konsolenbediener (Betreibermodell Absicherung)
a im Dienst bis zu 9 Std. /​Schicht 19,00 €
b im Dienst über 9 bis zu 12 Std. /​Schicht 18,20 €
c im Dienst über 12 Std. /​Schicht 17,65 €
1.4. Eingreifreserve /​ Wachverstärkung in
Rufbereitschaft (Betreibermodell Absicherung)
in Rufbereitschaft bis zu 12 Std. 4,60 €

§ 4 Funktionszulagen

Funktion und Zulage 01.10.2022
1. Leistungs-/​Tätigkeitszulage 0,55 €
2.1. Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführer
a – im Dienst in konventioneller Bewachung 1,35 €
b – im Dienst im Betreibermodell Absicherung 1,35 €
01.10.2022
2.2. Sicherheitsmitarbeiter als dienstaufsichtsführende Wachperson einer Wachschicht in einer Liegenschaft
a bei einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 2 Wachpersonen inklusive der dienstaufsichtsführenden Wachperson 1,15 €
b bei einer ständigen oder überwiegenden Wachstärke von mehr als 5 Wachpersonen inklusive der dienstaufsichtsführenden Wachperson 1,65 €
3. Sicherheitsmitarbeiter in der Funktion der Personal- und Warenkontrolle gem. § 2 Ziff.6 4,00 €
4. Die vorstehenden Funktionszulagen werden zu den in § 3 aufgeführten Entgelten je Stunde gezahlt.
5. Die vorstehenden Funktionszulagen sind anwesenheitsbezogen, auch während der Arbeitsbereitschaft der gesamten Schicht, zu zahlen, innerhalb derer die jeweilige Funktion vom Arbeitgeber zugewiesen wurde.

§ 5 Zeitzuschläge

1.
Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen:

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a) Nachtzuschlag: 15 %
b) Sonntagszuschlag: 50 %
c) Feiertagszuschlag: 100 %

Der Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen für die Vergütung der Rufbereitschaft (Zeitzuschläge auf Stundenlöhne gem. § 3 Abs.1.5.) entfällt.

2.)
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
3.)
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
4.)
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
5.)
Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.

§ 6 Schlussbestimmungen

Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 24.08.2020.

Anhang
– Kerntechnische Anlagen –
zum
ENTGELTTARIFVERTRAG
FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN
IN BERLIN UND BRANDENBURG

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt

1. räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg
2. fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen in Kerntechnischen Anlagen, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach den §§ 5,6,7 und 9 Atomgesetz (AtG) fallen
3. persönlich: für alle Arbeitsnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 2 Begriffsbestimmung und Definition

1.
Sicherheitsmitarbeiter
Sicherheitsmitarbeiter sind Mitarbeiter, die in einer kerntechnischen Anlage tätig sind, auf Grund ihrer besonderen Ausbildung zum Dienst in einer solchen eingesetzt werden können und durch den Auftraggeber zugelassen sind und ihr Einsatz im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gefordert ist.
2.
Diensthundeführer

a)
Diensthundeführer ist der Sicherheitsmitarbeiter, der durch eine Ausbildung die besonderen Anforderungen als Diensthundeführer erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung zum Diensthundeführer mit Prüfung bzw. Zertifikat nachweist und dessen Einsatz von Auftraggeber genehmigt ist.
b)
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Ziff. 1.1. setzt die Fütterung und Pflege des Diensthundes und das den Ausbildungsstand erhaltende fortlaufende selbstständige Training mit dem Diensthund nach den Ausbildungsvorschriften voraus.
c)
Die Diensthundeführerschicht ist die Zeit einer Dienstschicht, in der der Mitarbeiter den Diensthund führt.
d)
Die Zahlung der Funktionszulage gem. § 4 Ziff. 1.1. erfolgt für die Dauer der Diensthundeführerschicht

§ 3 Stundenlöhne

Lohngruppe /​ Tätigkeit
ab
01.10.2022
1.
1.1.a) Sicherheitsmitarbeiter, die während des Dienstes keine Schusswaffe führen müssen 15,25 €
1.1.b) Sicherheitsmitarbeiter, die während des Dienstes eine Schusswaffe führen müssen 15,80 €
1.2.a) Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder Werkschutzfachkraft (IHK), die während des Dienstes keine Schusswaffe führen müssen 19,00 €
1.2.b) Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder Werkschutzfachkraft (IHK), die während des Dienstes eine Schusswaffe führen müssen 19,60 €
1.3 Sicherheitsmitarbeiter mit Ernennung zum Schichtführer 21,30 €

§ 4 Funktionszulage im Objektschutz und Feuerwehr

Abweichend von § 15 Abs. 5 Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 24. August 2022 gilt § 4 Ziffer 1 des genannten Entgelttarifvertrages entsprechend. Die Funktionszulage wird zu den in § 3 aufgeführten Entgelten je Einsatz-Stunde gezahlt.

§ 5 Zeitzuschläge

1.
Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen:

a) Nachtzuschlag 20 %
b) Sonntagszuschlag 50 %
c) Feiertagszuschlag 100 %
2.
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
3.
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
4.
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
5.
Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.
6.
Zeitzuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind für Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten zu zahlen.

§ 6 Urlaub

1.
Es gilt das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
2.
Urlaubsstaffel

bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr 26 Werktage
ab dem 4. Beschäftigungsjahr 29 Werktage
ab dem 6. Beschäftigungsjahr 30 Werktage
ab dem 8. Beschäftigungsjahr 31 Werktage
3.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
4.
Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub.

§ 7 Schlussbestimmungen

Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 24.08.2022.

Anhang
– Amerikanische Botschaften und Konsulate –
zum
ENTGELTTARIFVERTRAG
FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN
IN BERLIN UND BRANDENBURG

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt

1. räumlich: für das Bundesland Berlin,
2. fachlich: für alle Sicherheitsdienstleistungen an und in Liegenschaften, Objekten und Anlagen der US-Amerikanischen Botschaft und US-amerikanischer Konsulate,
3. persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die im fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Bei sämtlichen nachfolgend genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Definitionen

Anforderungen an Mitarbeiter im Objektsicherungsdienst

1.1 Grundanforderungen

Der Einsatz setzt generell voraus, dass das eingesetzte Personal insbesondere

a)
ausreichende Kenntnisse über Tatbestände und Rechtsfolgen des § 227 BGB, § 32 StGB (Notwehrrecht), §§ 859, 860 BGB (Besitzwehr) und § 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme) nachweisen kann;
b)
vom Auftraggeber überprüft und freigegeben ist.

1.2. Weitergehende Anforderungen

Die Zahlung der Lohnsätze nach § 3 setzt über die Forderungen gem. § 2, Abs. 1.1. hinausgehend voraus, dass der Mitarbeiter insbesondere

a)
die Anforderungen des Auftraggebers an das Profil von Mitarbeitern im Sicherungsdienst und Objektschutz erfüllt und die Einsatzgenehmigung des Auftraggebers besitzt;
b)
die Forderungen innerhalb der Aus- und Weiterbildung gem. der Anforderungen des Auftraggebers an den Sicherungsdienst und Objektschutz erfüllt, dies schließt die Teilnahme an angeordneten Ausbildungsmaßnahmen ein;
c)
ausreichende Kenntnisse in englischer und deutscher Sprache gem. den Anforderungen des Auftraggebers nachweisen kann;
d)
eine Waffensachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat, durch die zuständige Stelle oder Behörde die Befugnis zum Führen einer Schusswaffe erteilt wurde und während des Dienstes eine Schusswaffe führt.

Ansprüche aus diesem Anhang bestehen auch dann, wenn Anforderungen gem. des Abs. 1.2.d) nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers sind.

§ 3 Stundenlöhne

Lohngruppe /​ Tätigkeit 01.10.2022
1.1. Sicherheitsmitarbeiter als Standard Guard 19,95 €
1.2. Sicherheitsmitarbeiter als Senior Guard 20,35 €
1.3. Sicherheitsmitarbeiter als Supervisory Guard 21,65 €

Die Mitarbeiter erhalten eine Funktionszulage in Höhe von 1,50 € pro Stunde.

Die Funktionszulage ist anwesenheitsbezogen, auch während der Arbeitsbereitschaft der gesamten Schicht, zu zahlen, innerhalb derer die jeweilige Funktion vom Arbeitgeber zugewiesen wurde.

Als produktive Arbeitszeit gelten alle Arbeitsstunden einschließlich der Zeiten für Fort- und Weiterbildung sowie Besprechungen und die zu vergütenden Zeiten für die Übergabe und Rückgabe der Arbeitsmittel gemäß § 5, exklusive Krankheitszeiten und Urlaub.

§ 4 Funktionszulagen

Funktion und Zulage 01.10.2022
1. Leistungs-/​ Tätigkeitszulage 1,50 €
2. Die vorstehende Funktionszulage wird zu den in §3 aufgeführten Entgelten je Stunde gezahlt. Die Funktionszulage ist anwesenheitsbezogen, auch während der Arbeitsbereitschaft der gesamten Schicht, zu zahlen, innerhalb derer die jeweilige Funktion vom Arbeitgeber zugewiesen wurde.
Als produktive Arbeitszeit gelten alle Arbeitsstunden einschließlich der Zeiten für Fort- und Weiterbildung sowie Besprechungen und die zu vergütenden Zeiten für die Übergabe und Rückgabe der Arbeitsmittel gemäß § 6, exklusive Krankheitszeiten und Urlaub.

§ 5 Zeitzuschläge

1)
Neben dem Stundenlohn sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 zu zahlen:

a) Nachtzuschlag 20 %
b) Sonntagszuschlag 50 %
c) Feiertagszuschlag 100
2)
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
3)
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
4)
Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
5)
Beim Zusammenfallen mehrerer Zeitzuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.

§ 6 Dienstbeginn und -ende

Der vergütungspflichtige Dienst beginnt mit der Übergabe der Arbeitsmittel (Ausrüstungsgegenstände) und endet mit der Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder mit der Rückgabe der Arbeitsmittel. Für die Übergabe und Rückgabe der Arbeitsmittel ist pro Schicht eine Zeit von insgesamt nicht mehr als 30 Minuten vorgesehen. Der Mitarbeiter muss zu Schichtbeginn voll einsatzbereit erscheinen. Eine vergütungspflichtige Umziehzeit besteht nicht.

§ 7 Schlussbestimmungen

Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 24.08.2022.

Anhang
– Auszubildende und Berufsausbildung –
zum
ENTGELTTARIFVERTRAG
FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN
IN BERLIN UND BRANDENBURG

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt:

1. Räumlich: für die Bundesländer Berlin und Brandenburg,
2. Fachlich: für alle Betriebe und Betriebsteile des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe und Betriebsteile, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befassten Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten,
3. Persönlich: für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/​oder Lehrgangsteilnehmer, der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.

Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Alle aufgeführten Entgelte sind Bruttoentgelte.

§ 2 Berufsausbildungsvertrag

1.
Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung.
2.
Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
Beginn und Dauer der Berufsausbildung
einen individuellen Ausbildungsplan

§ 3 Arbeitszeit

1.
Jugendliche im Berufsausbildungsverhältnis und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich im Rahmen einer regulären 5-Tage-Woche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).
2.
Arbeitszeit im Sinne der Regelungen ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen (§ 4 Abs. 1 JArbSchG). Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit, in der gearbeitet wird, sondern jede Zeit, in der der Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt wird. Art und Ort der Beschäftigung sind dabei ohne Belang.
3.
Im Übrigen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
4.
Auszubildende sollen in der Regel je 30-Tage-Monat 40 Stunden Berufsschule, 40 Stunden firmeninterne Schulungen/​Weiterbildungen/​Qualifizierungen und 96 produktive Dienststunden haben. Näheres ist im Ausbildungsvertrag aufzunehmen.
Ein Auszubildender der monatlich mehr als 176 Stunden realisiert, hat diese Mehrstunden innerhalb eines Dreimonatszeitraumes als Freizeit abzugelten.
Ist eine Freizeitabgeltung nicht möglich, wird die Anzahl der Stunden ab 529 in diesem Dreimonatszeitraum, mit Entgeltgruppe 1 gemäß dem diesem Anhang zu Grunde liegenden ETV zusätzlich zur Ausbildungsvergütung zum Ende des dritten Monats ausgezahlt.

§ 4 Ausbildungsvergütung

Auszubildende erhalten nachfolgende Bruttomonatsvergütung:

ab 01.10.2022
im 1. Ausbildungsjahr 800,00 €
im 2. Ausbildungsjahr 925,00 €
im 3. Ausbildungsjahr 1.050,00 €

§ 5 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie:

sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt, oder
infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können und sie diese Verhinderung nachweisen oder
aus einem sonstigen Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, oder
an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder Heilverfahren teilnehmen.

§ 6 Freistellung

1.
Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht zur Teilnahme an nicht vom Ausbildungsbetrieb veranlassten Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Fall erforderlichen Wegezeiten von und zum Betrieb freizustellen.
2.
Auszubildende sind aus folgenden besonderen Anlässen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen:

bei Wohnungswechsel von Auszubildenden mit eigenem Hausstand 1 Tag
bei Eheschließung von Auszubildenden 2 Tage
bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft 1 Tag
beim Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes 2 Tage
beim Tod der Eltern, Großeltern, Stiefeltern oder Erziehungsberechtigten, sofern in häuslicher Gemeinschaft 2 Tage ansonsten 1 Tag
beim Tod der Schwiegereltern und Geschwister 1 Tag
3.
Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, soweit der Vergütungsausfall nicht von Dritten erstattet wird, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:

Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlichen Pflichten, zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;
zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;
zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine.
bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlungen;
Mitglieder der Tarifkommission erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommission und die Teilnahme an Tarifverhandlungen für die jeweilige Zeit Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung.
4.
Auszubildende sind verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb die Gründe des Fernbleibens glaubhaft in Schriftform nachzuweisen.

§ 7 Urlaub

1.
Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Jahresurlaub für Auszubildende staffelt sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres:

wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs

noch nicht 16 Jahre alt ist:
30 Tage
wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs

noch nicht 17 Jahre alt ist:
27 Tage
wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahrs

noch nicht 18 Jahre alt ist:
25 Tage
wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres

mind. 18 Jahre alt ist:
25 Tage

Tage sind alle Wochentage, außer Samstage, Sonntage und Feiertage, von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche).

2.
Der Termin für den Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs werden im Einvernehmen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden bis zum Ende des Vorjahres unter Wahrung der Interessen des Betriebes und angemessener Berücksichtigung der Wünsche der Auszubildenden für das betreffende Jahr festgelegt.
3.
Auszubildende haben in den Berufsschulferien mindestens 2 Wochen zusammenhängenden Urlaub zu nehmen. Der Resturlaub ist nach freier Vereinbarung zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden zu nehmen und sollte auch in den Berufsschulferien liegen.
4.
Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
5.
Erkranken Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet.
Auszubildende haben sich jedoch nach termingemäßem Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.
6.
Während des Urlaubs dürfen Auszubildende keine dem Urlaubszweck – nämlich der Erholung – widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
7.
Konnte der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dringenden betrieblichen Gründen bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres anzutreten.

§ 8 Prüfungen

1.
Der Ausbildungsbetrieb hat die rechtzeitige Anmeldung zu den Prüfungen (z. B. Gesellenprüfung, Abschlussprüfung, Zwischenprüfung und ähnliche Prüfungen) des Auszubildenden zu veranlassen und sicherzustellen. Eine Nichtanmeldung ist gegenüber dem zuständigen Prüfungsausschuss schriftlich zu begründen. Der Ausbildungsbetrieb trägt hierfür die gesamten Kosten.
2.
Sobald dem Ausbildungsbetrieb der Prüfungstermin bekanntgeworden ist, hat er ihn dem Auszubildenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. Für die Freistellung gilt § 6 entsprechend.
4.
Dem Auszubildenden ist unmittelbar vor der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Abschlussprüfung an einem Ausbildungstag Gelegenheit zu geben, sich eigenständig auf die Prüfung vorzubereiten. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

§ 9 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, vorzeitige oder verspätete Ablegung der Prüfung

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung. Der Auszubildende hat den Ausbildungsbetrieb unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung zu informieren.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens für ein Jahr. Für diesen Zeitraum wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

§ 10 Zeugnis

1.
Der Ausbildungsbetrieb hat bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
2.
Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 11 Probezeit, Kündigung

1.
Die ersten vier Monate des Berufsausbildungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit gekündigt werden.
2.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
3.
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
4.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 12 Erfüllungsortprinzip

Die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag richten sich nach dem Ort der Durchführung der Ausbildung.

§ 13 Ausschlussfristen

1.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Auszubildende jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

§ 14 Azubiticket

Auszubildende erhalten für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses vom Ausbildungsbetrieb ein Azubiticket für den öffentlichen Personennahverkehr im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB). Es ist personenbezogen und nicht übertragbar. Bei Verlust oder Diebstahl des Azubitickets ist der Auszubildende verpflichtet, sich umgehend an die in einem solchen Fall zuständige Stelle zu wenden. Missbrauch oder fahrlässige Behandlung des Azubitickets können zu Haftungsansprüchen gegenüber dem Auszubildende führen.

§ 15 Schlussbestimmungen

Soweit vorstehend nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 24.08.2022.

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