Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Brot- und Backwarenindustrie

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für die Brot- und Backwarenindustrie

Vom 22. Mai 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwaren­industrie vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Tarifvertrags über Änderung und Ergänzung dieses Tarifvertrags vom 25. Oktober 1976, der Protokollnotiz vom 28. Februar 1977, des Ergänzungstarifvertrags vom 18. März 1977, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V. in diese Tarifverträge sowie der Änderungstarifverträge vom 20. Dezember 1983, 15. April 1987, 27. Juni 1990, 22. September 1992, 28. Juni 1996, 23. Juni 2005 (mit der Protokollnotiz vom 4. September 2008), 17. September 2008, 28. Mai 2009, 1. Juli 2021 und vom 20. Oktober 2022

– kündbar mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende –

abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, einerseits, und dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V., Vogelsanger Weg 111, 40470 Düsseldorf, andererseits

mit Wirkung vom 1. Januar 2021

mit den unten näher bezeichneten Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.
fachlich: 1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den in Nummer 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nummer 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.
3. Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31. Dezember 2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
persönlich: Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfasst nicht Betriebe des Vertriebs und Verkaufs (Verkaufsstellen), wenn diese überwiegend handwerklich hergestellte Brot- und Backwaren vertreiben oder verkaufen.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 22. Mai 2023

IIIa6-31241-Ü-13d/​8

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Anlage

Tarifvertrag
über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse
für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970
in der Fassung des Tarifvertrages
über Änderung und Ergänzung dieses Tarifvertrages vom 25. Oktober 1976,
der Protokollnotiz vom 28. Februar 1977, des Ergänzungstarifvertrages vom 18. März 1977,
des Tarifvertrages vom 30. Juli 1979
über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V. in diese Tarifverträge
sowie der Änderungstarifverträge vom 20. Dezember 1983, 15. April 1987, 27. Juni 1990,
22. September 1992, 28. Juni 1996, 23. Juni 2005 (mit der Protokollnotiz vom 4. September 2008),
17. September 2008, 28. Mai 2009, 1. Juli 2021 und vom 20. Oktober 2022

§ 1 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.
b) Fachlich: 1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.
3. Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31.12.2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen.
c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

§ 2 Gemeinsame Einrichtung

Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG mit dem Namen „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im folgenden „Zusatzversorgungskasse“ genannt.

§ 3 Zweck der Zusatzversorgungskasse

Zweck der „Zusatzversorgungskasse“ ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen

zur vollen Erwerbsminderungsrente

oder zur Altersrente

im Sinne der sozialen Rentenversicherung.

§ 4 Aufbringung der Mittel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,8 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die „Zusatzversorgungskasse“ zu zahlen.

Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die „Zusatzversorgungskasse“ erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Der Anspruch der „Zusatzversorgungskasse“ gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber (Absatz 1) auf Zahlung der vollen Jahresbeiträge entsteht mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages.

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist spätestens jeweils der 30.06. eines Kalenderjahres.

Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

§ 5 Leistungsbedingungen

1.
Die „Zusatzversorgungskasse“ gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer (Versicherte), die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur vollen Erwerbsminderungs- oder Altersrente.
Eine Leistungspflicht der „Zusatzversorgungskasse“ tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Versicherter einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch begründet, und er

a)
zum Erwerb von Ansprüchen nach Absatz 3 die Wartezeit gemäß § 5 Nr. 3 nachweist oder
b)
die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 5 Nr. 4 erfüllt.
Die Beihilfenhöhe ergibt sich aus der nachfolgenden Staffelung:

a)
Ist der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten, so beträgt die Beihilfe ab 1. Januar 1997
Euro 32,24 pro Monat.
b)
Tritt der Versicherungsfall ab dem 1. Januar 1992 ein, beträgt die Beihilfe zur vollen Erwerbsminderungs- oder zur Altersrente
Euro 29,68 je Monat,

wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

Euro 31,20 je Monat,

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

Euro 33,24 je Monat,

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

Euro 35,80 je Monat,

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

Euro 38,88 je Monat,

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

Euro 41,96 je Monat,

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

2.
Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Euro 9,20/​Monat
gezahlt.
Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie nach Genehmigung und im Rahmen der jeweiligen Befristung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
3.
Die Wartezeit nach Nr. 1 Absatz 2 Buchst. a) ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. In besonderen Fällen (Ausscheiden aus betrieblich bedingten und insbesondere gesundheitsbedingten Gründen), die sich auf die ununterbrochene Beschäftigungszeit beziehen, wird der Vorstand bevollmächtigt, auf dem Billigkeitswege zu entscheiden.
Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:

a)
Arbeitslosigkeit
b)
Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente
c)
in Betrieben des Bäckerhandwerks.
Die Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet.
Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeits-/​teilweisen Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente oder in die Altersrente muss die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeits-/​teilweisen Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.
Scheidet ein Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit und vor Antragstellung aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn

a)
das Arbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Vorruhestandsgesetztes beendet worden ist;
b)
das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o. ä.) beendet worden ist;
c)
das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus krankheitsbedingten Gründen beendet worden ist – das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wurde und seitens des Sozialversicherungsträgers bei andauernder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb von drei vollen Kalenderjahren Berufsunfähigkeit/​eine teilweise oder volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.
4.
Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse
bei Zusagen bis 31.12.2000:

a)
das 35. Lebensjahr vollendet hat und
b)
entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn diese Zusage ab dem 01.01.2001 fünf Jahre bestanden hat und er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet hat.
bei Zusagen ab 01.01.2001:
behält der Arbeitnehmer die Anwartschaft auf die unverfallbare Teilbeihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse
das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat, und
bei Zusagen ab 01.01.2009:
wenn er bei seinem Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat, und
bei Zusagen ab 01.01.2018:
wenn er bei seinem Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Im Übrigen sind bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaften die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zu beachten.
Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses in einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie

nach  3 Jahren 7,5 v. H.
a) Beginn der Betriebszugehörigkeit vom 01.01.2001 – 31.12.2020:
nach  5 Jahren 20 v. H.
b) Beginn der Betriebszugehörigkeit ab 01.01.2021:
nach  5 Jahren 12,5 v. H.
nach 10 Jahren 25 v. H.
nach 20 Jahren 50 v. H.
nach 30 Jahren 75 v. H.

der in § 5 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe.

Bei der Berechnung ist die in § 5 Nr. 1 und 2 für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.
5.
Die „Zusatzversorgungskasse“ übernimmt als zuständige Kasse unverfallbare Teilansprüche, die gegen die „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ geltend gemacht werden können, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich der Brot- und Backwarenindustrie bis zum 31.12.2007 eingetreten ist. Soweit eine solche Übernahme erfolgt, werden die unverfallbaren Teilansprüche aus der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ auf die Leistungen angerechnet.
In Fällen, in denen eine mehr als zwanzigjährige Beschäftigungszeit vorliegt, werden erworbene unverfallbare Teilansprüche aus einer Beschäftigung im Bäckerhandwerk bei der Leistungsberechnung auch nach dem 31.12.2007 berücksichtigt.
Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der „Zusatzversorgungskasse“ bereits erworbene Ansprüche anzurechnen.
Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt.
6.
Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Nr. 4 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis mit Ausnahme der unter Nr. 3 geregelten Fälle zur „Zusatzversorgungskasse“. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.
Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aufnimmt.
Die Vorschriften der §§ 1a, 2 ,2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie der §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 des Betriebsrentengesetzes finden auf die Zusatzversorgungskasse keine Anwendung.
7.
Die Nummern 1 – 6 finden auch Anwendung auf die in § 1 Buchstabe c) genannten Arbeitnehmer, die von einem durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb in einen Betrieb im Sinne des § 1 Buchstabe b) (fachlicher Geltungsbereich) versetzt werden, der seinen Sitz in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder des Ostteiles des Landes Berlin hat.
8.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich als Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, etwaige Überschüsse gem. § 7 der Anlage zu diesem Tarifvertrag (Satzung) nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.
Die jeweilige Beihilfe wird vierteljährlich nachträglich gezahlt.
Im Übrigen gelten für die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsgewährung das Antragsverfahren und die Verwendung von Überschüssen der Zusatzversorgungskasse, die in der Anlage zu diesem Tarifvertrag genannten Verfahrensvorschriften.

§ 6 Kosten

Die „Zusatzversorgungskasse“ trägt die Gründungskosten und die bei ihr anfallenden Verwaltungskosten.

§ 7 Auslage des Tarifvertrages

Der Tarifvertrag ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer/​-innen auszulegen.

§ 8 Durchführung des Vertrages und Schiedsgericht

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gegenseitig die für die verfahrensmäßige Durchführung dieses Vertrages notwendige Hilfe und Unterstützung zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Vertrages werden sie unverzüglich in Verhandlungen hierüber eintreten und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist das nicht möglich, so kann jede Tarifvertragspartei ein Tarifschiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet sodann verbindlich.

Das Nähere wird in einem besonderen Schiedsvertrag geregelt.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der „Zusatzversorgungskasse“ gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die „Zusatzversorgungskasse“ ist der Sitz der Einrichtung.

§ 10 Betriebliche Unterstützungseinrichtungen

Betriebliche Unterstützungseinrichtungen können die Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ auf ihre gleichartigen Leistungen anrechnen.

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

Der Ursprungstarifvertrag ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Während der Laufzeit des Vertrages ist eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig.

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, ihren ganzen Einfluss für die Durchführung dieses Vertrages geltend zu machen.

§ 12 Inkrafttreten

Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang 1
zur Anlage

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie VVaG in der Fassung vom 1. Juli 2021

§ 1 Leistungsgewährung

1.
Die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie VVaG, im folgenden „Zusatzversorgungskasse“, gewährt an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 2 Buchst. c der Satzung (Versicherte), die bei Antragstellung eine ununterbrochene Beschäftigung in Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie von mindestens 10 Jahren erreicht haben, Beihilfen zur Altersrente oder zur vollen Erwerbsminderungsrente im Sinne der sozialen Rentenversicherung.
Eine Leistungspflicht der „Zusatzversorgungskasse“ tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Versicherter nach dem 31.12.1971 erstmals einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch begründet, und er

a)
zum Erwerb von Ansprüchen nach Absatz 3 die Wartezeit gemäß § 2 nachweist oder
b)
die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 3 erfüllt.
Die Beihilfenhöhe ergibt sich aus der nachfolgenden Staffelung:

c)
Ist der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 1991 eingetreten, so beträgt die Beihilfe für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 Euro 24,52 je Monat und für die Zeit ab 1. Januar 1997 Euro 32,24 je Monat.
d)
Tritt der Versicherungsfall ab dem 1. Januar 1992 ein, beträgt die Beihilfe zur Alters- oder zur vollen Erwerbsminderungsrente
Euro 29,68 je Monat,

wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

Euro 31,20 je Monat,

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 61sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

Euro 33,24 je Monat,

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 62sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

Euro 35,80 je Monat,

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 63sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

Euro 38,88 je Monat,

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 64sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt,

Euro 41,96 je Monat,

wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 65sten Lebensjahres des Arbeitnehmers eintritt.

2.
Zusätzlich zu dieser Beihilfe werden aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Fällen der

Nr. 1 Buchst. c)
für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996  Euro 6,16 je Monat
und für die Zeit ab 1. Januar 1997
und in den Fällen der Nr. 1 Buchst. d)  Euro 9,20 je Monat

gezahlt.

Die Zahlung dieses Gewinnzuschlages erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der „Zusatzversorgungskasse“ nach Unbedenklichkeitserklärung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
3.
Ein Anspruch auf die Zahlung von Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ besteht frühestens ab 1. Januar 1972.
4.
Alle Leistungen werden vierteljährlich nachträglich für jeweils drei Monate gezahlt.
5.
Die Beihilfen zur Altersrente und zur vollen Erwerbsminderungsrente werden von dem Monat an gewährt, in dem der Versicherungsfall (§ 1 Nr. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Zahlungsvierteljahres, in dem die Leistungsvoraussetzungen wegen Wegfalls des Anspruchs auf die volle Erwerbsminderungsrente oder aus anderen Gründen entfallen. Im Todesfall endet die Leistung mit Ablauf des Sterbemonats.

§ 2 Wartezeiten

1.
Die Wartezeit nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 Buchst. a) ist erfüllt, wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie gestanden hat. In besonderen Fällen (Ausscheiden aus betrieblich bedingten und insbesondere gesundheitsbedingten Gründen), die sich auf die ununterbrochene Beschäftigungszeit beziehen, wird der Vorstand bevollmächtigt, auf dem Billigkeitswege zu entscheiden.
Als Unterbrechung gelten nicht folgende nachgewiesene Zeiten:

a)
Arbeitslosigkeit,
b)
Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente,
c)
Beschäftigung in Betrieben des Bäckerhandwerks.
Die Zeiten werden jedoch bei der Berechnung der Wartezeit nicht mitgerechnet.
Für den Fall der Umwandlung einer Berufsunfähigkeits-/​teilweisen Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente oder in die Altersrente muss die Wartezeit bis zum Beginn der Berufsunfähigkeits-/​teilweisen Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.
2.
Scheidet ein Versicherter nach Vollendung der Wartezeit und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus einem Mitgliedsbetrieb aus, so behält er den vollen Beihilfeanspruch, wenn

a)
das Arbeitsverhältnis nach den Bedingungen des Vorruhestandsgesetztes beendet worden ist;
b)
das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus zwingenden Gründen (Insolvenz des Betriebes, Wegfall des Arbeitsplatzes o. ä.) beendet worden ist;
c)
das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus krankheitsbedingten Gründen beendet worden ist. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wurde und seitens des Sozialversicherungsträgers bei andauernder Krankheit des Arbeitnehmers innerhalb von drei vollen Kalenderjahren eine Berufsunfähigkeit bzw. eine teilweise oder volle Erwerbsminderung festgestellt wurde.
3.
Versicherte, die durch Franchise-Vertrag oder Verpachtung eines Betriebsteiles nicht mehr unter den Geltungsbereich der Satzung fallen, werden – wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder in ein Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb, der vom fachlichen Geltungsbereich erfasst wird, eintreten – so behandelt, als seien sie ununterbrochen beschäftigt gewesen. Voraussetzung ist, dass eine Beschäftigung bei einem dritten Arbeitgeber in der Zwischenzeit nicht stattgefunden hat. Die Unterbrechung wird nicht auf die Wartezeit angerechnet.
4.
Nehmen Versicherte Elternzeit in Anspruch, dann gilt, sofern das Arbeitsverhältnis in demselben oder einem anderen Betrieb des fachlichen Geltungsbereichs unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit wiederaufgenommen wird, das Arbeitsverhältnis als ununterbrochen. Die Unterbrechungszeit wird nicht auf die Wartezeit angerechnet.
5.
Versicherte, die von einem in den alten Bundesländern gelegenen Betrieb in einen in den neuen Bundesländern gelegenen Betrieb versetzt, umgesetzt oder delegiert werden, fallen bei entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder Regelung in einer Betriebsvereinbarung und auf Antrag und zustimmender Erklärung des Kassenvorstandes weiterhin unter den Geltungsbereich der Satzung.

§ 3 Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

1.
Scheidet ein Versicherter aus einem Betrieb im Geltungsbereich der „Zusatzversorgungskasse“ nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der in § 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse
bei Zusagen bis 31.12.2000:

a)
das 35. Lebensjahr vollendet hat und
b)
entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn diese Zusage ab dem 01.01.2001 fünf Jahre bestanden hat und er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet hat.
bei Zusagen ab 01.01.2001:
behält der Arbeitnehmer die Anwartschaft auf die unverfallbare Teilbeihilfe, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Kasse das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat, und
bei Zusagen ab 01.01.2009:
wenn er bei seinem Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat, und
bei Zusagen ab 01.01.2018:
wenn er bei seinem Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Im Übrigen sind bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaften die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zu beachten.
Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
2.
Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses in einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie

nach  3 Jahren 7,5 v. H.
a) Beginn der Betriebszugehörigkeit vom 01.01.2001 – 31.12.2020:
nach  5 Jahren 20 v. H.
b) Beginn der Betriebszugehörigkeit ab 01.01.2021:
nach  5 Jahren 12,5 v. H.
nach 10 Jahren 25 v. H.
nach 20 Jahren 50 v. H.
nach 30 Jahren 75 v. H.

der in § 1, Nr. 1 und 2 aufgeführten Beihilfe.

Bei der Berechnung ist die in § 1 für den Versicherungsfall im Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie geltende Leistungshöhe zugrunde zu legen.
3.
Die „Zusatzversorgungskasse“ übernimmt als zuständige Kasse unverfallbare Teilansprüche, die gegen die „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ geltend gemacht werden können, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich der Brot- und Backwarenindustrie bis zum 31.12.2007 eingetreten ist. Soweit eine solche Übernahme erfolgt, werden die unverfallbaren Teilansprüche aus der „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks“ auf die Leistungen angerechnet.
In Fällen, in denen eine mehr als zwanzigjährige Beschäftigungszeit vorliegt, werden erworbene unverfallbare Teilansprüche aus einer Beschäftigung im Bäckerhandwerk bei der Leistungsberechnung auch nach dem 31.12.2007 berücksichtigt.
Auf neu zu erwerbende Ansprüche sind im Geltungsbereich der „Zusatzversorgungskasse“ bereits erworbene Ansprüche anzurechnen.
Es werden in jedem Fall jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages und einer etwaigen Zahlung aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gewährt.
4.
Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgungskasse aus, ohne die Voraussetzung aus der Nr. 1 (unverfallbarer Teilanspruch) erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur „Zusatzversorgungskasse“ mit Ausnahme der unter Nr. 2 geregelten Fälle. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.
Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Geltungsbereich der „Zusatzversorgungskasse“ aufnimmt.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Betriebsrentengesetzes finden auf die „Zusatzversorgungskasse“ keine Anwendung.
5.
Die Nummern 1 – 4 finden auch Anwendung auf die in § 2 Buchstabe c) der in der Satzung genannten Versicherten, die von einem durch den Tarifvertrag erfassten Betrieb in einen Betrieb im Sinne des § 1 Buchstabe b) (fachlicher Geltungsbereich) versetzt werden, der seinen Sitz in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder des Ostteiles des Landes Berlin hat.

§ 4 Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten

1.
Der Antrag auf die Gewährung von Kassenleistungen ist schriftlich auf einem Vordruck der „Zusatzversorgungskasse“ unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen zu stellen.
2.
Dem Antrag sind außer den Nachweisen über die Erfüllung der Wartezeiten, der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers beizufügen, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat.
3.
Jeder Empfänger von Beihilfe zur vollen Erwerbsminderungsrente hat im dritten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung
durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.
4.
Ereignisse, die auf die Gewährung, Bemessung oder Zahlung von Einfluss sind (wie z. B. Änderung von Namen, Anschrift, Wechsel in Altersrente etc.) müssen der „Zusatzversorgungskasse“ vom Versicherten unverzüglich angezeigt werden.
5.
Werden die verlangten Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung.
6.
Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der „Zusatzversorgungskasse“ zurückgefordert werden.

§ 5 Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug

1.
Ansprüche auf Kassenleistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.
2.
Ist ein Bezieher von Beihilfe entmündigt, unter vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt, so ist die Beihilfe an den Vormund oder Pfleger zu zahlen.

§ 6 Verjährung

Ist der Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Grunde nach gegeben, findet die Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht statt.

§ 7 Verwendung von Überschüssen

Die erzielten Überschüsse der „Zusatzversorgungskasse“ werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen, soweit sie nicht durch Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage zu verwenden sind. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließlich zur Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen oder zur Bei­tragsermäßigung zu verwenden. Sobald die Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen Betrag erreicht, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Leistungen der „Zusatzversorgungskasse“ oder eine angemessene Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, so ist eine solche Maßnahme nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen durchzuführen. Die Beschlussfassung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des verantwortlichen Aktuars. Sie bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

Eine Beteiligung der Versicherten an Bewertungsreserven erfolgt nach Maßgabe des § 7, Nr. 4 Buchst. d) der Satzung.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz der „Zusatzversorgungskasse“.

Anhang 2
zur Anlage

Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und vom 4. September 2008

Protokollnotiz vom 28. Februar 1977

zu § 3 der Anlage zu § 5 Abs. 5 des Tarifvertrages vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 25. Oktober 1976

Die Regelung erfasst nur Fälle, in denen ein Arbeitnehmer mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb zugleich aus dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages ausscheidet.

Protokollnotiz vom 4. September 2008

zum Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970 in der Fassung vom 23. Juni 2005

Die Wartezeitregelung in § 5 Nr. 1 und 3 des Tarifvertrages hat keinen Einfluss auf die Regelung der Unverfallbarkeit in § 5 Nr. 4 des Tarifvertrages.

Anhang 3
zur Anlage

Tarifvertrag vom 30. Juli 1979
über den Eintritt des Verbands der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V.

Nach Auflösung des

Bundesverbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V., Köln,

mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 tritt ab 1. Januar 1979 der

Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V., Düsseldorf,

in die nachstehend genannten Tarifverträge als Tarifvertragspartei ein. 

1)
Tarifvertrag über die Errichtung einer „Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“, vom 20. Februar 1970;
2)
Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970;
3)
Tarifvertrag über Änderung und Ergänzung des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie VVaG, vom 25. Oktober 1976;
4)
Protokollnotiz zu § 3 der Anlage zu § 5 Abs. 5 des Tarifvertrages vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 25. Oktober 1976, vom 28. Februar 1977;
5)
Tarifvertrag zur Ergänzung des Änderungstarifvertrages vom 25. Oktober 1976, vom 18. März 1977.

Diese Tarifverträge sind Bestandteil und Anlage dieses Tarifvertrages.

Es gelten die in diesen Tarifverträgen vereinbarten Kündigungsbestimmungen.

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