Startseite Allgemeines Bekanntmachung Nr. 29/25/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 der Kommission „Landwein der Saar“ vom: 17.06.2025 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
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Bekanntmachung Nr. 29/25/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 der Kommission „Landwein der Saar“ vom: 17.06.2025 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

GuentherDillingen (CC0), Pixabay
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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 29/​25/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten
geografischen Angabe gemäß Artikel 24
der Verordnung (EU) 2024/​1143 der Kommission
„Landwein der Saar“

Vom 17. Juni 2025

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

Bonn, den 17. Juni 2025

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Schäfer

Anlage

Bescheid

Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/​1143 genannten Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Landwein der Saar“ liegen vor.

Begründung:

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Landwein der Saar“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 13/​25/​51 vom 13. Februar 2025 (BAnz AT 27.03.2025 B6).

Einsprüche Dritter lagen nicht vor.

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag befürwortet.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrags mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.

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